New Deal for Consumers – Das ändert sich mit der Gesetzesreform

Inhaltsverzeichnis:

1. Verbraucherschutz auch beim Handel mit digitalen Inhalten und Dienstleistungen
2. Änderungen beim Widerrufsrecht und der Widerrufsbelehrung
3. Änderungen der Preisangabenverordnung
4. Ende für Werbung mit gekauften Bewertungen
5. Irreführung durch „dual quality“
6. Schadensersatzanspruch von Verbrauchern
7. Unser Tipp

 

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Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 ist als Booster für den europäischen Verbraucherschutz gedacht. Angesichts der Marktentwicklungen sollen die Gesetze in den Mitgliedsstaaten umfassend modernisiert werden, um den Konsumenten in der EU wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Die damit verbundenen Änderungen bedurften der Umsetzung in deutsches Recht und treten am 28.05.2022 in Kraft. In diesem Rechtstipp der Woche geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was im Rahmen der Neuerungen auf Sie zukommt.

 

Verbraucherschutz auch beim Handel mit digitalen Inhalten und Dienstleistungen

Mit dem New Deal wird der Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie auch auf Verträge über digitale Produkte erstreckt. In Kombination mit der kürzlich erfolgten Umsetzung der Digitale Inhalte-Richtlinie (RL (EU) 2019/770) existieren nun in diesem Bereich eigene Regelungen für die Mängelhaftung und Gewährleistungsrechte. Die neue Rechtslage haben wir Ihnen bereits in diesem Rechtstipp der Woche ausführlich dargestellt.

Damit zusammenhängend treten zum Stichtag einige neue Informationspflichten in Kraft. Bei digitalen Produkten müssen Sie künftig auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen; auch Angaben zur Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität müssen in Ihren Online-Shop aufgenommen werden. Wenn Sie sogenannte personalisierte Preise im Shop verwenden (auf Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung, etwa mittels KI), müssen Sie zudem vor Vertragsschluss darauf gesondert hinweisen.

 

Änderungen beim Widerrufsrecht und der Widerrufsbelehrung

Mit keinem anderen Verbraucherrecht sind Online-Shops so häufig konfrontiert wie mit dem Widerruf. Dieser besonderen Bedeutung wollen wir Rechnung tragen, indem wir den Änderungen beim Widerrufsrecht und der Widerrufsbelehrung einen eigenen Rechtstipp der Woche widmen.

Deshalb möchten wir an dieser Stelle nur einen Überblick über die anstehenden Neuerungen geben, die auf den Online-Handel Ende Mai zukommen:

  • Neue Regelungen zur weiteren Nutzung digitaler Produkte nach Widerruf
  • Voraussetzungen des Wertersatzanspruchs des Unternehmers gegen den Verbraucher nach Widerruf
  • Erlöschen des Widerrufsrechts bei unentgeltlichen Dienstleistungen und kostenloser Bereitstellung digitaler Inhalte
  • Anpassungen der Widerrufsbelehrung

Weiterreichende Informationen zu diesen Themen können Sie ab dem 01. April 2022 auf unserem Blog nachlesen.

 

Änderungen der Preisangabenverordnung

Seit jeher erfreut sich die Preiswerbung großer Beliebtheit bei Händlerinnen und Händlern, denn der Preis nimmt im Rahmen der Kaufentscheidung der Kundschaft eine besonders wichtige Rolle ein. Dabei müssen gesetzliche Regeln berücksichtigt werden, die durch den New Deal geändert worden sind.

Die Änderungen werden besonders für den Fall relevant, wenn Sie Aktionen mit Preisermäßigungen durchführen. In Zukunft ist ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben. Wie dieser vorherige Preis genau zu ermitteln ist und was sich für den Online-Handel genau ändert, erfahren Sie hier.

 

Ende für Werbung mit gekauften Bewertungen

Verbraucher vertrauen auf die Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen im Internet. Mit Ihnen steigt der Umsatz, was positive Bewertungen besonders wertvoll macht. Dieses Vertrauen der Käuferinnen und Käufer ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Bewertungen auch von jemandem stammen, der das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben hat.

Eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll dafür sorgen, dass Verbraucher zukünftig erkennen können, ob Bewertungen authentisch und echt sind. Außerdem stellt der Kauf von Kundenbewertungen ab dem 28.05.2022 einen Wettbewerbsverstoß dar, der durch Abmahnungen verfolgt werden kann.

Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie weiterhin abmahnsicher mit Bewertungen werben können.

 

Irreführung durch „dual quality“

Für den Cross Border-Handel wird ein neuer Unlauterkeitstatbestand im UWG eingeführt. Danach ist es irreführend, wenn eine Ware in einem Mitgliedstaat der EU als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden (Doppelqualität von Waren), sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

Hintergrund waren die Beschwerden einiger Mitgliedstaaten, es würden unter der gleichen Marke Erzeugnisse in schlechterer Qualität vertrieben. Eine Irreführung soll dann ausgeschlossen sein, wenn die Unterschiede zwischen den Waren für Verbraucher leicht zu erkennen sind, wie beispielsweise durch ein Etikett, das über bestehende Unterschiede informiert.

 

Schadensersatzanspruch von Verbrauchern

Mit § 9 Abs. 2 wird Verbrauchern im UWG zukünftig erstmals ein Anspruch gegen Unternehmer zur Verfügung stehen. Für den wichtigen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 8 UWG sind Verbraucher nämlich (weiterhin) nicht anspruchsberechtigt.

Sahen sich Verbraucher in der Vergangenheit mit unlauteren Geschäftspraktiken konfrontiert, mussten sie sich auf die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche verlassen. Um in diesem Zusammenhang Schutzlücken zu schließen, steht Verbrauchern in Zukunft ein Schadensersatzanspruch gegen Unternehmern zu, wenn diese sich im Wettbewerb unlauter verhalten.

Der Anspruch unterliegt allerdings einigen einschränkenden Voraussetzungen, sodass um Redlichkeit bemühte Online-Shops keine Klagewelle zu befürchten haben. Über die Reichweite und Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs werden wir Sie vor Inkrafttreten der Regelung in einem separaten Rechtstipp der Woche informieren.

Zu diesem Thema können Sie auf unserem Blog einen detaillierten Rechtstipp der Woche finden.

 

Unser Tipp

Der New Deal for Consumers sieht umfangreiche Änderungen im Verbraucherschutzrecht vor. Das bedeutet einen potentiell hohen Umsetzungsaufwand für den Online-Handel. Prüfen Sie gewissenhaft, ob Sie von den Änderungen betroffen sind und passen Sie gegebenenfalls Ihren Shop an die neuen Regelungen an, um lästige Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Im Zweifel lohnt es sich, im Rahmen einer Rechtsberatung den möglichen Anpassungsbedarf zu identifizieren.

Um über anstehende Gesetzesänderungen rechtzeitig informiert zu sein, können Sie außerdem weiterhin auf unseren Rechtstipp der Woche vertrauen! Wir haben für Sie die rechtlichen Entwicklungen im E-Commerce stets im Blick.

 

Über den Autor


Lazar Slavov

Lazar Slavov, LL.M. ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Sein Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Universität Bonn. Darauf folgte sein Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Mediengruppe RTL sowie der Bundesstadt Bonn. 2015 absolvierte er ein Masterstudium im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes an der Universität Düsseldorf. Er war von Mai 2014 bis Februar 2018 als Rechtsanwalt im Fachbereich Marken- und Wettbewerbsrecht bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE tätig und dort unter anderem für die Betreuung internationaler Mandate zuständig. Seit März 2018 ist er Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH und seit Januar 2020 Rechtsanwalt bei der Kanzlei FÖHLISCH.

24.03.22

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