Paketzustellung zur Corona-Zeit: Abstell-Okay vs. Corona-Schutzverordnung

Inhaltsverzeichnis:

1. Grundlegendes
2. Unterschiede zwischen Abstellgenehmigung und kontaktloser Zustellung
3. Wer haftet, wenn das Paket verloren geht?
4. Unser Tipp

 

Nicht zuletzt durch die aktuell vorherrschende Corona Pandemie hat das Paketaufkommen im Zusammenhang mit Onlinebestellungen stark zugenommen. Immer mehr Käufer bestellen aus den unterschiedlichsten Gründen ihre Waren online. Unabhängig davon, ob sie aus hygienischen Gründen oder aus Bequemlichkeit online bestellen, ist es immer besonders ärgerlich, wenn das ersehnte Paket am Ende doch nicht zugestellt wird oder trotz Zustellung abhandenkommt. In der letzten Zeit häufen sich bei uns Rückmeldungen aus dem Online- Handel bei denen sich die Kundschaft beschwert, dass das Paket angeblich zugestellt, aber tatsächlich nie angekommen ist.

Welche Rechte Sie in diesen Fällen haben und insbesondere wie sich ein Abstell-Okay und die Corona bedingte kontaktlose Zustellung darauf auswirken, klären wir in diesem Rechtstipp.

 

Grundlegendes

Um zu klären, wer wie lange und wofür haftet, müssen wir zunächst einmal feststellen, um welches Vertragsverhältnis es sich überhaupt handelt und welche Pflichten für die jeweilige Partei daraus entstehen.

Vor diesem Hintergrund dürfte es sich in den meisten Fällen des Online- Shoppings um klassische Kaufverträge handeln. Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB geregelt und dort sind auch die Pflichten für die jeweiligen Parteien genannt. Der § 433 Abs. 2 BGB besagt, dass der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und, was häufig übersehen wird, die gekaufte Sache auch abzunehmen.

Im Gegensatz dazu ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Zusammenfassend kann nunmehr gesagt werden, dass der Verkäufer erst von seiner Hauptleistungspflicht frei wird, wenn die Kaufsache tatsächlich an den Käufer übergeben wird.

Dies gilt vor allem, wenn es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelt, dann nämlich trägt der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs, bis die Kaufsache tatsächlich an den Käufer übergeben wurde.

 

Unterschiede zwischen Abstellgenehmigung und kontaktloser Zustellung

Viele Paketdienstleister haben ihre Zustellmethoden auf möglichst kontaktlose Lieferung umgestellt. Wichtig dabei ist, dass kontaktlos nicht unbemerkt von der Empfangsperson bedeutet. Grundsätzlich ist der jeweilige Paketdienstleister weiterhin verpflichtet, die bestellte Ware ordnungsgemäß zuzustellen. Eine ordnungsgemäße Zustellung bedeutet, soweit keine Sonderabsprachen getroffen wurden, es muss die Lieferung persönlich übergeben werden.

Eine solche Sonderabsprache kann z. B. in Form einer Abstellgenehmigung, auch bekannt unter der Bezeichnung Garagenvertrag, bestehen. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Versandunternehmen und dem Empfänger der Sendung. Die Bezeichnung der Abstellgenehmigung unterscheidet sich teilweise je nach Versandunternehmen. Bei DHL lautet sie „Wunschort“, bei DPD hingegen „Abstell-Okay“ und Hermes bewirbt sie als „WunschAblageort“.

Der Empfänger ermächtigt das Versandunternehmen je nach Ausgestaltung einmalig oder dauerhaft, die Sendung an einem vereinbarten Ort abzulegen. Geeignete Ablageorte können beispielsweise eine Garage, ein Gartenhaus oder eine überdachte Terrasse darstellen.

Sollte der Empfänger am Zustellungstag nicht anzutreffen sein, legt der Zustellende die Sendung an dem vereinbarten Ort ab und quittiert dies. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Sendung als ordnungsgemäß zugestellt.

Sofern der Zustellende die Sendung an den vereinbarten Ablageort deponiert hat, muss sich der Empfänger so behandeln lassen, als sei die Sendung persönlich übergeben worden.

Wie eingangs schon besprochen, bedeutet die Übergabe gleichzeitig die Erfüllung der Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag. Damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache tatsächlich auf den Käufer über.

Im Gegensatz dazu fehlt es an einer wirksamen Übergabe und ganz wichtig, auch an einem Gefahrübergang, soweit das Paket einfach ohne Sonderabsprache (Abstellgenehmigung) abgelegt wird. Demnach reicht es auch zu Corona-Zeiten nicht aus das Paket einfach vor der Tür oder auf der Terrasse abzustellen.

 

Wer haftet, wenn das Paket verloren geht?

Die Frage, wer bei einem Abhandenkommen des Paketes haftet, hängt ebenfalls von einer etwaig erteilten Abstellgenehmigung ab.

Soweit gegenüber des jeweiligen Versandunternehmens eine Abstellgenehmigung erteilt wurde, geht zum Zeitpunkt der vertragsgemäßen Ablage der Sendung an dem Ablageort die Preisgefahr auf den Verbraucher über. Sollte die zugestellte Sendung nun am Ablageort entwendet werden, bleibt der Käufer weiterhin zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet. Ein entsprechender Beweis der Zustellung gelingt Ihnen durch die Zustellquittung des Versandunternehmens.

Sollte jedoch keine Abstellgenehmigung vorliegen oder das Paket vertragswidrig an einem anderen Ort abgelegt werden, geht die Preisgefahr nicht auf den Verbraucher über. Im Falle eines Abhandenkommens der Sendung müssen Sie als Verkäufer die Ware zwar nicht erneut an den Käufer versenden, Sie verlieren aber Ihren Kaufpreisanspruch. Der Käufer muss deshalb den Kaufpreis nicht zahlen und kann ihn, sollte er ihn bereits bezahlt haben, von Ihnen zurückverlangen. Dies resultiert daraus, dass Sie grundsätzlich als Online-Händler oder Händlerin die Transportgefahr gegenüber Verbrauchen tragen.

In solchen Fällen können Sie gegebenenfalls aus dem zwischen Ihnen und dem Versandunternehmen geschlossenen Frachtvertrag Ansprüche gegen Frachtführer geltend machen. Das vertragswidrige Ablegen der Sendung ohne persönliche Übergabe vor der Tür des Käufers stellt keine ordnungsgemäß Ablieferung nach § 425 Abs. 1 HGB dar und es besteht ein Schadensersatzanspruch.

 

Unser Tipp

Wie so häufig bedeutet Recht haben nicht automatisch Recht bekommen. Insbesondere bei einer kontaktlosen Zustellung, bei der der Paketzustellende selbst unterschreibt besteht das Problem des Nachweises einer ordentlichen Ablieferung. Behauptet nun der Empfänger es fehle an einer Übergabe steht die Aussage des Verbrauchers der des Paketzustellenden gegenüber. Darum empfiehlt es sich genau zu prüfen, ob eine Abstellgenehmigung erteilt wurde. Sollte es dennoch zu Problemen führen, finden unsere Abmahnschutzkunden in ihrem Legal Account nützliche Musterantworten.

 

 

Über den Autor


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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH und Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Von Oktober 2017 bis August 2018 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, dort unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. Seit September 2018 Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH und seit Januar 2020 Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH.

22.07.21
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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