Der Angemessenheitsbeschluss CH: Datenaustausch Schweiz – EU
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
Sei es nun der schicke Mantel aus der Online-Boutique, das Sofa aus dem Möbelversand, die Schürze aus dem Grillbedarf oder der Blaumann für den Handwerker – auch viele Online-Shops, die nicht primär Kleidung vertreiben, verkaufen dennoch Produkte, die der TextilkennzeichnungsVO unterliegen. Daher ist es für fast jeden Händler relevant, sich mit den geltenden Kennzeichnungsvorschriften auseinanderzusetzen, um sich keiner Abmahngefahr auszusetzen. Wir haben die wichtigsten Regeln und Gerichtsurteile für Sie zusammengestellt.
Die EU-Verordnung
Die Verordnung 1007/2011 ist eine in der gesamten EU geltende Verordnung, welche die Bezeichnungen von Textilfasern und die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen regelt (TextilkennzeichnungsVO). Anders als Richtlinien (wie z.B. die EU-Verbraucherrechterichtlinie, welche das Fernabsatzrecht novellierte) gelten Verordnungen unmittelbar und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
Die TextilkennzeichnungsVO betrifft neben Kleidung auch viele andere Textilerzeugnisse, etwa Teppiche oder das Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %.
Die richtige Textilkennzeichnung Step-by-Step
Besteht das Produkt aus ausschließlich einer Faser, darf es den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ tragen, also z.B.
100 % Baumwolle
Besteht ein Produkt hingegen aus mehreren unterschiedlichen Fasern, handelt es sich um ein sog. Multifaser-Textilerzeugnis. Hier sind die enthaltenen Fasern absteigend nach ihrem Anteil am Gesamtgewicht unter Nennung des jeweiligen Gewichtsanteiles anzugeben. Dabei gilt es insbesondere, auf die korrekte Reihenfolge zu achten. Die Angabe hat in Prozent zu erfolgen.
Besteht ein Shirt zu 3/4 aus Baumwolle und zu 1/4 aus Polyester, gestaltet sich die Textilkennzeichnung damit wie folgt:
75 % Baumwolle
25 % Polyester
Bei Mehrkomponenten-Textilerzeugnissen, d.h. Textilerzeugnisse, die aus mehreren Komponenten bestehen, von denen nicht alle denselben Textilfasergehalt haben, ist der Textilgehalt für jede Komponente zu nennen. Besteht ein Sakko aus einem Ober- und einem hiervon abweichenden Futterstoff, wäre eine korrekte Kennzeichnung:
Oberstoff: 100 % Schurwolle
Futterstoff: 100 % Viskose
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzung dürfen nur die im Anhang 1 der Verordnung genannten Bezeichnungen verwendet werden! Eigenkreationen, Abkürzungen oder Ergänzungen sind nicht möglich und regelmäßig abmahngefärhrdet. So darf Baumwolle nicht mit „BW“ abgekürzt werden und die Verwendung von „Acryl“ statt „Polyacryl“ stellt einen abmahnfähigen Verstoß gegen die TextilkennzeichnungsVO dar (OLG München, Urteil v. 20.10.2016, 6 U 2046/16). Und auch wenn die englische Schreibweise „Cashmere“ gerne für Werbezwecke genutzt wird, ist für die Textilkennzeichnung „Kaschmir“ zu wenden.
Auch auf weitere Ergänzungen wie z.B. „Bio-Baumwolle“ sollte im Rahmen der Angaben zur Faserzusammensetzung verzichtet werden
Da der Begriff „Merinowolle“ nicht Teil des Anhangs ist, wäre dies ebenfalls keine ausreichende Kennzeichnung. Stattdessen ist hier die Begrifflichkeit „Wolle“ zu nutzen, allerdings darf die Rasse des Schafes getrennt von der Kennzeichnung angegeben werden, z.B.:
100 % Wolle (Merinowolle)
Die reine Nennung eines Markennamens ist hier ebenfalls nicht ausreichend. Daher stellen z.B. „Lycra“ oder „Spandex“ keine zulässigen Angaben zur Faserkennzeichnung dar. Allerdings dürfen nach Art. 16 Abs. 2 TextilkennzeichnungsVO Markenzeichen der Textilfaserzusammensetzung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Möglich wäre damit:
100 % Elasthan Lycra ®
Nach Art. 16 Abs. 1 TextilkennzeichnungsVO muss die Kennzeichnung „leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar“ sein. Eine leichte Lesbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kennzeichnung sowohl von der Schriftgröße als auch vom Schriftbild ohne weiteres gelesen werden kann. Im Online-Handel sollte die Textilkennzeichnung direkt auf der jeweiligen Produktdetailseite angegeben und nicht unter einem allgemeinen Link wie z.B. „Details“ platziert werden. Auch darf die Textilkennzeichnung nicht in einem Fließtext „versteckt“ werden. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, d.h. wenn der Verbraucher erst mit Erhalt der Ware deren Zusammensetzung erfährt, ist dies nicht ausreichend.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Anhang V der TextilkennzeichnungsVO enthält eine Auflistung mit 42 Textilerzeugnissen, die von einer Kennzeichnungspflicht befreit sind. Darunter fallen u.a. Topflappen, Kosmetiktäschchen, Spielzeug, Fahnen und Second-Hand-Ware.
Textilerzeugnisse können allerdings nicht bereits durch die bloße Zuordnung zu einer Verkaufskategorie auf einer Plattform von der Textilkennzeichnung ausgenommen werden. Dies entschied das LG Frankfurt zu Stoffhandschuhen, welche ein Händler als „Party-Zubehör“ auf einer Plattform unter der Rubrik Spielzeug anbot (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.06.12, 2 - 03 O 183/12). Sowohl die Tatsache, dass diese über längere Zeit auf einer nicht zu vernachlässigenden Hautfläche getragen werden als auch der Verkauf in Erwachsenengrößen spreche gegen eine Einordnung als Spielzeug, sodass hier die Textilkennzeichnungspflicht greife.
Fehler sind abmahngefährdet!
Bei der Textilkennzeichnungsverordnung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer, sodass Verstöße hiergegen abgemahnt werden können.Auch Amazonwurde vom LG Köln (Urt. v. 6.11.2014, 31 O 512/13) bereits wegen fehlender Textilkennzeichnung verurteilt. Das Unternehmen hatte selbst Damenblusen verkauft ohne die vorgeschriebenen Angaben zur Textilkennzeichnung zu machen.
Übrigens: Anders als viele andere Vorschriften gilt die Pflicht zur Textilkennzeichnung auch im B2B-Bereich!
Unser TIPP
Die Textilkennzeichnung ist strikt geregelt und lässt keinen Raum für Kreativität. Auch wenn es eher eine trockene Materie darstellt, sollten Online-Händler einen Blick in die Textilkennzeichnungsverordnung werfen und überprüfen, ob Ihre Angebote den gesetzlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sollte stets auf den Wortlaut der Verordnunggeachtet werden - Eigenkreationen sind hier fehl am Platz.
Über die Autorin
Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.
01.02.18
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
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