TIPP der Woche: Lieferzeitangaben – Auf diese Formulierungen sollten Sie besser verzichten!

Die Angabe von Lieferzeiten stellt Shopbetreiber immer wieder vor große Herausforderungen. Was ist hier zulässig? Welche Formulierungen sollten Sie vermeiden? Mit diesem Beitrag möchten wir einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung geben und Ihnen die größten Fallstricke bei der Angabe von Lieferzeiten aufzeigen.

Angabe eines konkreten Liefertermins?

Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 hat der Shopbetreiber vor Bestellabgabe klar und verständlich über den „den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“ zu informieren. Auch wenn der unglückliche Wortlaut dies vermuten lässt: Die Angabe eines konkreten Lieferdatums ist nicht erforderlich. Wie bisher genügt auch die Angabe eines Zeitraumes z.B. in Tagen.

Neu ist allerdings, dass in jedem Fall Lieferzeitangaben gemacht werden müssen. Nach altem Recht waren konkrete Lieferzeiten dann entbehrlich, wenn die Ware sofort lieferbar war (BGH, Urteil v. 07.04.2005, I ZR 314/02).

Stolpersteine bei Lieferzeitangaben

Viele Händler versuchen, ihre Lieferzeiten durch Relativierungen möglichst offen zu halten, um etwaige Verspätungen im Versand und bei der Postlaufzeit wieder auszugleichen. Hierbei kommt es allerdings auf den genauen Wortlaut an! Viele Relativierungen von Lieferzeiten wurden von Gerichten bereits für unzulässig erklärt.

Wir haben die größten Abmahnfallen für Sie zusammengefasst:

„Versandfertig in…“

Bloße Angaben, ab welchem Zeitpunkt eine Ware verfügbar oder versandfertig ist, sind nicht ausreichend. Die Lieferzeit umfasst allerdings den Zeitraum bis zum Erhalt der Ware, sodass die Postlaufzeit des Paketes nicht ausgeklammert werden kann. Dies stellt auch die für den Verbraucher relevante Angabe dar.

Lieferzeit „auf Anfrage“

Das OLG Hamm urteilte 2009, dass der Hinweis „Lieferzeit auf Anfrage“ nicht ausreiche, wenn die Lieferbarkeit der Ware an sich in Frage steht (OLG Hamm, Urteil v. 17.03.2009, 4 U 167/08). Allerdings sind seit 2014 für alle angebotenen Produkte auch Lieferfristen anzugeben. Die Möglichkeit, diese beim Händler zu erfragen, genügt hier nicht.

„Lieferzeiten sind unverbindlich“

Klauseln, welche die genannten Lieferzeiten als unverbindlich darstellen, sollten ebenfalls vermieden werden. Die AGB-Klausel „Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ ist unzulässig, da Lieferzeit offen gehalten wird. Dies benachteilige den Verbraucher unangemessen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 9.3.2005, 2-02 O 341/04 und Urteil v. 10.11.2005 , 1 U 127/05).

Auch die folgende Klausel wurde als unzulässig gewertet (OLG Hamm, Urteil v. 18.09.2012, I-4 U 105/12): „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).” Shopbetreiber können sich damit nicht der Angabe eines Liefertermins entziehen, indem Sie behaupten, die angegebene Lieferfrist sei unverbindlich oder ein bloßer Richtwert. Der Verbraucher muss wissen, wann er mit der Lieferung der Ware rechnen kann.

Lieferzeiten „in der Regel“

Bereits 2009 wurde die Klausel “in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” abgemahnt und vom OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, 2 W 55/09) als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot für unzulässig erklärt. Das Gericht begründete dies damit, dass keine Endfrist angegeben sei und der Verbraucher daher nicht darüber im Klaren sei, wie lange er höchstens auf seine Bestellung warten muss.

Auch das KG Berlin (Beschluss v. 03.04.2007, 5 W 73/07) wertete „in der Regel“-Lieferzeiten als unzulässig.

„Voraussichtliche“ Lieferzeiten

Bei voraussichtlichen Lieferzeiten handelt es sich um eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Leistungserbringung. Da die Frist zu unbestimmt sei, wurde der Zusatz „voraussichtlich“ von dem OLG Bremen (Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12) als unzulässig gewertet. Durch den relativierenden Zusatz "voraussichtlich” könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, wann die Voraussetzungen der Fälligkeit (und damit die Möglichkeit, den Verkäufer in Verzug zu setzen) gegeben sind.

 

 

Unser TIPP

Auf die oben dargestellten Klauseln sollten Shopbetreiber besser verzichten. Anders verhält es sich allerdings mit Zirka-Lieferzeiten (z.B. „Lieferzeit ca. 3 Tage“). Diese wurden von der Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig gehalten, da sich die Lieferzeit hier nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt (so OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009 - 2 U 42/09 und Urteil v. 05.10.2012, 2 U 49/12). Die Lieferzeit sei im Wesentlichen festgelegt und von dem mitgeteilten Zeitrahmen dürfe nur in einem geringfügigen Maße abgewichen werden.

Die Zulässigkeit von ca.-Lieferzeiten wurde übrigens auch bereits zur neuen Rechtslage bestätigt (OLG München, Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14).

Alternativ ist es auch möglich, eine Relativierung durch Angabe einer Höchstfrist zu begrenzen, sodass der Verbraucher weiß, wann er spätestens mit der bestellten Ware rechnen kann. Auch die Angabe einer Zeitspanne wie z.B. „Lieferzeit: 3 – 5 Tage“ ist denkbar.

Wer auf Nummer sicher gehen will, kann selbstverständlich auch auf jede Relativierung der genannten Lieferzeiten verzichten.

Die größten Fallstricke zum Thema Lieferzeitangaben sind Ihnen nun bekannt. Wenn Sie wissen möchten, wo sonst noch Abmahngefahren lauern, besuchen Sie unser diesjähriges Trusted Shops College!

 

autor_madeleine_pilousMadeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten insbesondere zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

06.08.15
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