Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Grundpreisangaben werden häufig nur mit Lebensmitteln in Verbindung gebracht. Daneben sind aber auch viele andere Produkte von der Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises erfasst. Fehlt diese im Shop oder wird sie fehlerhaft angegeben, drohen teure Abmahnungen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie als Shopbetreiber achten müssen!
Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises soll Verbrauchern die Vergleichbarkeit der Preise unabhängig von unterschiedlichen Packungsgrößen erleichtern. Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (PAngV). § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestimmt:
„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.“
Der Grundpreis bezeichnet also den anzugebenden Preis je Mengeneinheit und erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte. Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ist somit nicht auf ein bestimmtes Produktsortiment beschränkt und kann neben Lebensmitteln (Flasche Saft, Packung loser Tee, Tüte Weingummi etc.) u.a. auch Drogerieprodukte (Sonnencreme), Hygieneartikel (Gleitgel), Bodenbeläge (Fliesen, Parkett), Gärtnerei- (Sack Erde, Paket Dünger) oder Bastelbedarf (Tube Kleber, Packung Knete) erfassen.
Die Grundpreisangabe trifft damit sowohl einen Feinkost-Onlinehandel wie auch den Mechaniker-Shop, der Motorenöl verkauft!
Einige Produkte sind jedoch von der Pflichtangabe des Grundpreises ausgenommen. Dies umfasst etwa Waren mit weniger als 10 grml, bestimmte kosmetische Mittel wie z.B. Lippenstift oder Nagellack oder Parfüms. Des Weiteren kann auf die Angabe eines Grundpreises verzichtet werden, wenn Grundpreis und Endpreis identisch sind.
Grundpreise sind grundsätzlich mit einer Mengeneinheit von 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware anzugeben. Allerdings darf bei Waren, deren Nenngewicht oder –volumen 250 gr/ml üblicherweise nicht übersteigt, als Mengeneinheit ein Grundpreis von 100 gr/ml angegeben werden.
Bei dem Verkauf 2 kg Süßigkeiten wäre die korrekte Mengeneinheit somit 1 kg, während bei 200 gr auch eine Mengeneinheit von 100 gr gewählt werden kann.
Hiervon abweichend kann bei Haushaltswaschmitteln als Mengeneinheit auch eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Nach dem BGH stellt es kein Verstoß gegen die PAngV dar, wenn der Grundpreis auf Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren berechnet wird, auch wenn diese 2 Gratisflaschen als Zugabe enthält (BGH, Urteil v. 31.10.2013, I ZR 139/12 – 2 Flaschen gratis). In dem entschiedenen Fall wurde beworben, dass der Kunde bei Kauf eines Kastens mit Erfrischungsgetränken zusätzlich zwei Flaschen gratis dazu erhält. Der angegebene Grundpreis wurde auf Basis der Gesamtmenge inkl. der beiden Gratisflaschen berechnet, was die klagende Verbraucherzentrale für unzulässig hielt. Der BGH urteilte allerdings, dass es für den Kunden gerade darauf ankäme, welche Gesamtmenge er für einen bestimmten Preis erhält, sodass er auch erwartet, dass diese Gesamtmenge dem Grundpreis zugrunde gelegt wird.
Platzierung des Hinweises
Der Grundpreis ist nach der PAngV in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises zu platzieren. Hierzu hat der BGH 2009 entschieden, dass dies voraussetzt, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 163/06 - Dr. Clauder’s Hufpflege). Dies ist nicht gegeben, wenn der Grundpreis lediglich über einen Mouse-Over-Effekt wahrgenommen werden kann (LG Bochum, Urteil v. 19. Juni 2013, I-13 O 69/13). Allerdings stellt das Erfordernis der unmittelbaren Nähe eine über die zugrunde liegende EU-Richtlinie 98/6/EG hinausgehende Regelung dar. Diese Preisangaben-Richtlinie der EU bestimmt nämlich nur, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen.
Seit Juni 2013 gelten die abschließenden Regeln der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, strengere Regeln der einzelnen Mitgliedstaaten dürfen nicht mehr angewendet werden. Hieraus folgt nach Ansicht von Literatur und Rechtsprechung, dass auch eine unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Gesamtpreis nicht mehr gefordert werden kann. Auch das LG Düsseldorf wertete ein Verstoß hiergegen als nicht geschäftlich unlauter (Urteil v. 15.8.2014, 38 O 70/14).
Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es bislang allerdings nicht. Wer auf der ganz sicheren Seite sein möchte, sollte daher wie bisher die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben.
Shopbetreiber sollten darauf achten, dass Grundpreise nicht nur auf der Produktseite angegeben werden müssen, sondern immer dann wenn, der Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter der Angabe von Preisen wirbt. Dies gilt auch für Übersichtsseiten eines Shops, auf denen Angebote unter Preisnennung präsentiert werden (LG Bochum, Urteil v. 19.06.2013, I-13 O 69/13). Auch der BGH entschied bereits, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher erst auf der Produktseite die Grundpreisangaben finden kann, sofern schon auf vorgeschalteten Seiten unter der Angabe von Preisen geworben wird (BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 163/06 - Dr. Clauder’s Hufpflege).
Fehlende oder fehlerhafte Preisangaben können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Jeder Shopbetreiber sollte daher darauf achten, ob sein Sortiment Produkte enthält, für welche eine Grundpreisangabe erforderlich. Weiter gilt es auf die korrekte Mengeneinheit zu achten. Sollten Unsicherheiten bestehen, ob für bestimmte Produkte eine Verpflichtung zur Grundpreisangabe besteht oder ob die Platzierung so rechtssicher ist, sollten Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten insbesondere zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.
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