TIPP der Woche: Wo eine Telefonnummer in Ihrer Widerrufsbelehrung stehen sollte - und wo nicht!

Nicht erst seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ein großes Thema für Online-Händler. Viele stellen sich die Frage: Muss ich eine Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung angeben? Wenn ja, wie und wo? Wir bringen hier Licht ins Dunkel!

Bis Juni 2014: Widerruf in Textform oder durch Warenrücksendung

Nach altem Recht war es erforderlich, dass Verbraucher in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) widerrufen. Alternativ konnte der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Einen telefonischen Widerruf sah das Gesetz hingegen nicht vor. 

Die alte (!) Muster-Widerrufsbelehrung sah im Rahmen der Angabe der Widerrufsadressaten die folgende Ausgestaltung vor:

Der Widerruf ist zu richten an: <Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.>

Das OLG Frankfurt sah daher die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als unzulässig an, da dies die Gefahr berge, dass der Verbraucher den Inhalt der Belehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaubt (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 17.06.2004, 6 U 158/03). Zwar kamen andere Gerichte hier zu einem gegenteiligen Ergebnis (LG Lübeck, Urteil v. 22.04.2008 (11 O 9/08, KG Berlin v. Beschluss v. 07.09.2007, 5 W 266/07), dennoch war die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung abmahngefährdet.

Novellierung des Fernabsatzrechts

Mit der Novellierung des Fernabsatzrechts durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Beitragsreihe) änderten sich auch die Formvorschriften für einen wirksamen Widerruf. Seitdem legt § 355 Abs. 1 BGB fest:

„Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.“

Anforderungen an die Form des Widerrufs bestehen danach nicht mehr, insbesondere gilt das Erfordernis eines Widerrufs in Textform nicht mehr. Auch ein Widerruf per Telefon genügt. Allerdings muss aus der Erklärung der Entschluss zum Widerruf hervorgehen – eine kommentarlose Rücksendung ist danach nicht ausreichend.

Neues Belehrungsmuster

Weiter wurde eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in das EGBGB eingefügt, welche ebenfalls der EU-Richtlinie entstammt. Dieses Muster besagt nun:

„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“

Telefonnummer in der Belehrung verpflichtend?

Somit stellt sich die Frage, was „soweit verfügbar“ bedeutet. Das OLG Hamm kam wie die Vorinstanz, das LG Bochum, zu dem Schluss, dass eine Nichtverfügbarkeit nur dann gegeben ist, wenn eine solche Nummer nicht existiert (LG Bochum, Urteil v. 06.08.2014, I-13 O 102/14; OLG Hamm, Beschluss v. 24.03.2015, I-4 U 30/15).

Die Nichtexistenz einer Telefonnummer dürfte aber ein absoluter Ausnahmefall sein: Eine solche ist nicht nur regelmäßig im Rahmen der telemedienrechtlichen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung anzugeben. Auch die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten verpflichten den Unternehmer (europarechtswidrig) zur Angabe seiner Telefonnummer.

Ob der Unternehmer Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufen eingestellt hat, sahen die Gerichte als nicht relevant an: Da ein geschäftlicher Anschluss unterhalten wird, müssten über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegengenommen werden.

Gilt dies auch für die Faxnummer?

Ja, auch die Faxnummer ist, „soweit verfügbar“ anzugeben. Wenn Sie daher einen geschäftlichen Faxanschluss besitzen, wäre auch die Nummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Sofern Sie aber keine Faxnummer haben, ist eine solche auch nicht verfügbar und kann damit nicht angegeben werden.

Zulässigkeit von 0180-Nummern

Ob eine Angabe von 0180-Nummern in der Widerrufsbelehrung  zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Zwar wertete das LG Hamburg die Nennung einer 0180-Nummer kürzlich als zulässig (LG Hamburg, Urteil v. 03.11.2015, Az. 312 O 21/15 - nicht rechtskräftig), da der Unternehmer hierdurch keine Gewinne erziele. In einem ähnlichen Fall hat allerdings das LG Stuttgart die Frage dem EuGH vorgelegt, ob 0180-Nummern als Kundenhotlines verwendet werden dürfen (hierzu mehr in diesem Beitrag). Rechtssicherheit ist somit bis auf Weiteres nicht gegeben.

Keine Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular

Anders als die Muster-Widerrufsbelehrung sieht das ebenfalls zwingend zur Verfügung zu stellende Muster-Widerrufsformular keine Telefonnummer vor.

„An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:“

Somit ist an dieser Stelle keine Telefonnummer anzugeben. Sofern aber eine Faxnummer verfügbar ist und diese in der Belehrung genannt wird, sollte diese aus Gründen der Rechtssicherheit auch an dieser Stelle angeben werden.

Unser TIPP

Wer Abmahnungen vermeiden möchte, sollte in der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer angeben. Dies betrifft allerdings nur die Belehrung, nicht das Muster-Widerrufsformular. Da das Muster-Widerrufsformular unverändert zur Verfügung zu stellen ist, sollten hier auch nur die angegebenen Daten zur Verfügung gestellt werden.

Die Zulässigkeit einer Angabe von Service-Nummern wie einer 0180-Nummer ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Sie birgt daher ein Risiko und sollte vermieden werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie kostenlos den Trusted Shops Rechtstexter für die Erstellung der Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular nutzen und so die Angaben direkt an den richtigen Stellen platzieren!

 

 

Über die Autorin


autor_madeleine_pilousMadeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten insbesondere zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

13.01.16
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