Neue Kennzeichnungspflichten für Handys, Kopfhörer und Co.
Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines eventuell enthaltenen Ladegeräts.
Der Countdown für das Weihnachtsgeschäft hat begonnen, die Lebkuchen locken und die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren. Damit Sie gut gerüstet starten und sich auf die reibungslose Bestellabwicklung konzentrieren können, geben wir Ihnen im Folgenden noch mal einen Überblick rund um wichtige Rechtsfragen im Weihnachtsgeschäft.
Gratisbeigaben locken so manche Kunden. Solche unentgeltlichen Nebenleistungen können in unterschiedlicher Weise angeboten werden, darunter zählen Gratisproben, die Erhöhung der Stückzahl eines Produktes oder die Gratiszusatzleistung. Grundsätzlich ist an solchen Zugaben nichts auszusetzen. Entscheidend ist, dass der Kunde transparent und zutreffend über die Bedingungen dieses Angebots wie auch das Produkt selbst informiert wird. Dazu gehören die richtige Platzierung der Informationen, mögliche Einschränkungen wie die begrenzte Stückzahl, Dauer des Vorteils oder Knüpfung an eine Newsletteranmeldung und die zutreffende Angabe der wesentlichen Produktmerkmale der Beigabe.
Genaueres dazu finden Sie hier: Weihnachtsaktion: So werben Sie mit Gratiszugaben richtig
Der Weihnachtsrabatt kann das Geschäft ganz schön ankurbeln. Dabei kommt er in verschiedenen Formen daher: so kann der Preisnachlass als absoluter Betrag (auch in Form eines Rabattcodes), als Prozentsatz oder als tatsächliches Produkt gewährt werden. Die Ausgestaltung, für welche Produkte oder Produktkategorien der Preisvorteil gelten soll, liegt dabei ganz bei Ihnen. Eingeordnet als Verkaufsförderungsmaßnahme müssen auch für diese die Bedingungen für das Einlösen des Vorteils transparent und unmissverständlich erläutert werden. Beachten Sie, dass Rabattaktionen für Produkte mit Preisbindung – wie Bücher – nicht zulässig sind. Haben Sie die Dauer der Rabattaktionen angegeben, darf diese nicht grundlos verlängert werden.
Mehr Informationen dazu und was auch bei der Berechnung des Rabatts zu beachten ist, finden Sie hier: Weihnachtsrabatte - so werben Sie richtig
Sie haben das Weihnachtsgeschäft mit vollem Einsatz hinter sich gebracht und wollen sich über die Feiertage auch etwas Ruhe und Zeit für die Familie gönnen? Das müssen Sie dabei beachten:
Besonders wichtig dabei ist, dass der Kunde keine andere Möglichkeit hat, als den gut sichtbar auf jeder Shopseite platzierten Hinweis auf den Betriebsurlaub und die dadurch verzögerte Bearbeitung der Bestellungen wahrzunehmen. So bleiben die Überraschung und auch die Enttäuschung beim informierten Kunden aus.
Wenn angegebene Lieferzeiten durch Ihre Abwesenheit nicht eingehalten werden können, sind diese auf die tatsächliche Lieferfrist anzupassen. Hier gilt zu beachten, dass Lieferzeiten von verbindlicher Natur sind. Von widersprüchlichen Formulierungen und Lieferzeitangaben ist daher dringend abzuraten. Falls die Anpassung unverhältnismäßigen Aufwand bereitet, besteht die Alternative, die Bestellfunktion zu deaktivieren oder die Produkte online nicht anzeigen zu lassen. Hier gilt es abzuwägen, welcher Weg am besten für Sie passt.
Sofern keine Vertretung erfolgt, wird es sich nicht verhindern lassen, dass Sie als Verantwortlicher für den Online-Shop wichtige Korrespondenz im Auge behalten, damit zum Beispiel keine möglicherweise gesetzten Fristen verstreichen.
Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie hier: Betriebsurlaub in Online-Shops: Das müssen Sie beachten!
Mit vielen Bestellungen stellt sich prompt das leidige Thema der Rücksendungen ein. Dabei lockt den unentschlossenen Kunden oft ein freiwillig eingeräumtes Rückgaberecht.
Es bietet sich an, nicht das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlängern, da hier die Fristberechnung vom Erhalt der Ware abhängt und individuell berechnet werden muss. Vielmehr kann ein Termin vereinbart werden, bis zu dem das Produkt gekauft wurde – und nur dann kann der Kunde es bis zu einem bestimmten Termin auch zurücksenden. Damit gelten dann nicht die Bedingungen des Widerrufsrechts weiter, stattdessen können Sie eigene Regeln aufstellen.
Bei der Werbung mit der zusätzlichen Rückgabemöglichkeit muss diese so eindeutig formuliert sein, dass absolut keine Verwechslungsgefahr mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht besteht. Weiter muss klar über die Bedingungen des freiwilligen Rückgaberechts informiert werden. Die Aufnahme in den AGB wird hierfür empfohlen, damit die Bedingungen Vertragsbestandteil werden.
Formulierungsvorschläge und Einzelheiten finden Sie hier: Freiwilliges Rückgaberecht sicher gestalten
Kern des Weihnachtsgeschäfts ist natürlich, dass die Geschenke pünktlich zum Fest unter dem Baum liegen. Gerade für die spontane Kundschaft ist ein Lieferversprechen häufig ein gutes Argument für die Bestellung in eben diesem Shop.
Hier gilt zu beachten, dass das beworbene Lieferversprechen bis zum Weihnachtsfest nicht widersprüchlich zu den sonst im Shop angegebenen Lieferzeiten ist. Zudem sind alle Lieferzeitangaben verbindlich und sollten nicht leichtfertig getroffen sein. Häufig sind Versandunternehmen gut ausgelastet, es kommt möglicherweise zur Überlastung und Fehlern, die gegenüber dem Verbraucher zu Ihren Lasten gehen. Schadensersatz und Imageschaden sind mögliche Folgen, die natürlich vermieden werden wollen.
Einzelheiten zu Lieferversprechen zum Weihnachtsfest finden Sie hier: Lieferung garantiert zum Fest
Das A und O von besonderen Vorteilen, die dem Kunden im Saisongeschäft eingeräumt werden, sind die eindeutigen und nicht widersprüchlichen Informationen rund um die Bedingungen. Achten Sie daher stets auf deutliche und klare Formulierungen und stecken Sie genau ab, nach welchen Spielregeln die Vorteile eingelöst werden können. Informieren Sie nachvollziehbar, wann der Shop möglicherweise nicht erreichbar ist und welche Lieferzeiten sowie Lieferversprechen tatsächlich eingehalten werden können. So können Sie entspannt in die Feiertage starten.
Anne Lehmann, LL.M., ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services. Bachelor an der Hanse Law School in Vergleichendem und Europäischem Recht sowie Master in Unternehmensrecht in Internationalem Kontext an der HWR Berlin. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DACH, NL sowie UK zuständig und verantwortete das Key Account Operational Management. Sie betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und beschäftigt sich intensiv mit den für Online-Händler relevanten Rechtsgebieten.
02.11.17Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines eventuell enthaltenen Ladegeräts.
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