Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Verkauf von Markenprodukten im Online-Shop
2. Nutzung von Markenbegriffen in Google Ads
3. Verkauf von Zubehör unter Verwendung der Originalmarke
4. Unser Tipp
Der Verkauf von Markenprodukten bietet gerade für Online-Shops viele offensichtliche Vorteile. Es muss jedoch stets genau beachtet werden, inwiefern die verschiedenen Rechte der Markeninhaber bei dem Verkauf der Produkte verletzt werden könnten und ob ein rechtssicherer Verkauf im Online-Handel überhaupt möglich ist.
Ist es möglich, als Anbieter von Zubehör die Marke des Originals zu werbezwecken zu verwenden? Ist die Nutzung von geschützten Marken als Adwords rechtsicher möglich und dürfen Markenprodukte in jedem Fall im Online-Shop verkauft werden, wenn der Verkäufer nicht Inhaber der Marke ist?
Grundsätzlich könnte angenommen werden, dass lediglich der Markeninhaber darüber entscheiden darf, wer seine Produkte vertreiben darf. Ist demnach ein Verkauf von Markenprodukten im Online-Shop überhaupt rechtsicher möglich?
Ein ausschließliches Verkaufsrecht seitens des Herstellers gibt es innerhalb der Europäischen Union nicht. Nach dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz im Markengesetz verliert ein Markeninhaber unter bestimmten Bedingungen das Recht, den (Online-) Verkauf seiner Produkte zu verbieten.
Entscheidend für diesen Erschöpfungsgrundsatz ist, dass der Markeninhaber seine Waren selbst oder über einen Dritten in den europäischen Markt eingeführt hat.
Wenn die Produkte mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU verkauft wurden, ist ein rechtsicherer Verkauf nach dem Erschöpfungsgrundsatz möglich. Wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass der Online-Shop dies im Zweifel nachweisen muss.
Zudem ist zu beachten, dass der Markeninhaber auch hier noch Hürden für den Verkauf aufstellen kann. Möchte er den „guten Ruf“ seiner Produkte bewahren, weil es sich dabei beispielsweise um Luxusartikel handelt, oder aus anderen legitimen Gründen den Vertrieb enger steuern, so kann er bestimmte Vertriebswege (z. B. Online-Marktplätze) in Rahmen eines „selektiven Vertriebssystems“ (mehr dazu finden Sie in unserem Rechtstipp der Woche dazu) grundsätzlich verbieten. Eine „Erschöpfung“ der Marke wäre dann ggf. ausgeschlossen und der Verkauf über den verbotenen Vertriebsweg könnte eine Markenverletzung darstellen.
Ist die Nutzung einer Marke als „Keyword“ für Google Ads (früher AdWords) zulässig oder wird dadurch das Recht der Markeninhaber verletzt?
Bei Ads handelt es sich um ein Produkt aus dem Bereich „Keyword advertising“ aus dem Hause Google, wodurch ein Kunde ein beliebiges „Keyword“ (z. B. „Handy“ oder „Nike“) buchen kann, bei dessen Anwahl in der Google-Suchmaske gezielt die Werbung der jeweiligen Kundschaft eingeblendet wird.
Ein markenrechtliches Problem könnte sich dann ergeben, wenn ein fremder Markenname als Keyword gebucht wird und in der Folge für die Marke die Werbeanzeigen anderer Unternehmen eingeblendet werden.
Unter anderem der BGH hat sich mit diesen Sachverhalten beschäftigt und die Nutzung einer Marke als Keyword bei Google-Ads als grundsätzlich zulässig eingestuft.
Die Zulässigkeit wurde jedoch konkret von bestimmten Voraussetzungen der Werbeanzeige abhängig gemacht, nämlich insbesondere, dass die Werbeanzeige nicht irreführend gestaltet ist.
Die Ads-Anzeige selbst darf also weder das fremde Zeichen noch einen sonstigen Hinweis auf den Zeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte nach außen kommunizieren, das betroffene Keyword muss also „unsichtbar“ bleiben. Auch hierzu haben wir einen separaten Rechtstipp der Woche mit weiteren Informationen für Sie erstellt.
Wer geschäftsmäßig Zubehör und Ersatzteile im Internet verkauft und bewirbt, könnte auch dadurch gegen die Markenrechte der Hersteller verstoßen.
Nicht nur die Logos, also die Wort-/Bildmarken, sondern auch die reinen Wortmarken (Namen) selbst sind markenrechtlich geschützt. Der Inhaber der Marke hat ein ausschließliches Nutzungsrecht dieser Marke. Dritte dürfen im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich nicht mit identischen oder ähnlichen Zeichen ihre Produkte bewerben.
Bei dem Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen stellt sich immer die Frage, ob man als Verkäufer die Marke nennen darf, zu der die Produkte passen. Die Benennung einer Rubrik auf der Webseite des Ersatzteilanbieters nach der Marke des Originalherstellers fällt dabei als Ausnahme unter § 23 Nr. 3 MarkenG.
Solche Angaben sind zur genauen Bezeichnung der Bestimmung des Ersatzteils notwendig und in diesem Sinne auch zulässig.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass die fremde Markennutzung nicht unlauter sein darf. Unlauter ist eine Markennutzung dann, wenn diese bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, das angebotene Ersatzteil stamme vom Hersteller des Originalprodukts selbst oder der Ersatzteillieferant arbeite in dessen Auftrag.
Generell darf derjenige, der die Marke zu seinen eigenen Zwecken nutzt, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht zuwiderhandeln.
Weiterhin muss beachtet werden, dass es beim Ersatzteil- und Zubehörhandel auch auf markenrechtliche „Feinheiten“ ankommen kann. In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Kfz-Teile- und Reparaturdienstanbieter in einem Prospekt für Kraftfahrzeuginspektionen unter Verwendung des bekannten VW-Logos (also nicht der reinen Wortmarke) geworben. Das Logo ist selbst als Bildmarke geschützt. Der BGH urteilte, dass eine solche Verwendung zu beschreibenden Zwecken zwar grundsätzlich notwendig und erlaubt im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG sein kann, sie jedoch durch die Nutzung der Bildmarke gegen die „guten Sitten“ verstoße. Da nicht nur die Wortmarke, sondern die Bildmarke genutzt wurde, habe man den guten Ruf der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt und sich in deren Sogwirkung begeben, um davon in unangemessener Weise profitieren, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen.
Um Rechtsverstöße zu vermeiden, sollten daher insbesondere geschützte Logos des Originalherstellers nicht unbedarft übernommen werden.
Produkte fremder Markeninhaber dürfen in Online-Shops verkauft werden, solange die oben genannten Voraussetzungen eingehalten wurden.
Auch die Nutzung fremder Marken im Rahmen von Google Ads ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Doch selbst in vermeintlich „unproblematischen“ Fällen der Nutzung fremder Marken zu rein beschreibenden Zwecken ist Vorsicht geboten. Im Zweifel sollten Online-Shops sich hier zuvor rechtlichen Rat einholen, bevor Sie das „Minenfeld“ des Markenrechts betreten.
Nikola Sarac ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt bei FÖHLISCH. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit einer Zusatzausbildung im Fach „Legal English“ absolvierte er das Rechtsreferendariat in Köln und Aachen. Er ist seit 2016 als Rechtsanwalt zugelassen. Von April 2017 bis Mai 2021 war er in der auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei Strömer Rechtsanwälte in Düsseldorf tätig. Seit Juni 2020 ist er Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
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