Weihnachten: Freiwilliges Rückgaberecht sicher gestalten

Inhaltsverzeichnis:

1. Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts?
2. Wie kann es vereinbart werden?
3. Wie kann es inhaltlich gestaltet werden?
4. Gängige Fehler
5. Unser Tipp

 

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Weihnachten rückt näher! Und damit nehmen auch die Weihnachtseinkäufe zu. Viele Geschenke gefallen den Beschenkten jedoch nicht so gut, wie sich die oder der Schenkende das vorgestellt hat. Das Wissen natürlich viele Kundinnen und Kunden und möchten möglichst auf der sicheren Seite sein und ungewollte Geschenke zurückgeben können. Die gesetzliche Widerrufsfrist ist hierfür oft zu kurz. Wir verraten Ihnen deshalb, wie Sie ein Weihnachtsrückgaberecht rechtssicher gestalten können, um so attraktiver für die Kundschaft zu sein.

 

Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts?

Sie sollten nicht einfach die Frist des gesetzlichen Widerrufsrechts verlängern, da diese Frist starr vom Erhalt der Ware abhängt und auch an gesetzliche Vorschriften gebunden ist. Das freiwillige Rückgaberecht hat hingegen den Vorteil, dass Sie einen Zeitpunkt festlegen können bis zu welchem die Ware zurückgegeben werden kann. Ebenso können Sie bei dem freiwilligen Rückgaberecht die Regeln für die Rückgabe freier festlegen. 

 

Wie kann es vereinbart werden?

Hintergrund des freiwilligen Rückgaberechts ist es, der Kundschaft einen Vorteil zu gewähren. Es ist auch zulässig, auf der Webseite selbst damit zu werben, allerdings nur so weit das freiwillige Rückgaberecht klar und deutlich vom gesetzlichen Widerrufsrecht abgegrenzt wird. 

Bspw.: Freiwilliges Rückgaberecht bis zum 09.01.2023

Ausführlich können die Regeln dann in den AGB als eigener Punkt vereinbart werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Sie diesen Anknüpfungspunkt in Ihrer Werbung entsprechend auf der Webseite verlinken, so dass die potentielle Kundschaft schnell die Regelungen in den AGB finden kann. Wir empfehlen unbedingt, die Bedingungen in den AGB zu verankern, da die Bedingungen Vertragsbestandteil werden und Sie den Kund*innen diese Bedingungen nach der Bestellung noch einmal auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. in der Bestellbestätigungsmail oder bei der Lieferung) mitteilen müssen. Da Sie der Kundschaft ohnehin (hoffentlich) die AGB nach der Bestellung zusenden, entsteht hier kein Mehraufwand für Sie. Jedenfalls sollten Sie dringend davon absehen, das freiwillige Rückgaberecht in Ihrer Widerrufsbelehrung zu verankern. 

 

Wie kann es inhaltlich gestaltet werden?

Inhaltlich müssen im Rückgaberecht einige Punkte beachtet werden. Das Schöne an diesem freiwilligen Recht ist: Solange Sie es transparent formulieren, dürfen Sie die Spielregeln in einem gewissen Rahmen selbst festlegen. 

  • Beachten Sie: Sie dürfen nicht (aus Versehen) durch die Verwendung eines freiwilligen Rückgaberechts das gesetzliche Widerrufsrecht einschränken. Während der gesetzlichen Widerrufsfrist dürfen nur die Regeln des Widerrufsrechts gelten. Eine gute Formulierung ist folgende:

„Nach dem gesetzlichen Widerrufsrecht bieten wir Ihnen folgendes freiwilliges Rückgaberecht an. Während der gesetzlichen Widerrufsfrist gelten nur die gesetzlichen Regeln und Ihr gesetzliches Widerrufsrecht wird durch das freiwillige Rückgaberecht nicht berührt.“

  • Überlegen Sie sich auch, für welche Waren Sie das freiwillige Rückgaberecht einrichten wollen. Bei unspezifischen Formulierungen beziehen Sie Ihr gesamtes Sortiment mit in das freiwillige Rückgaberecht ein. Besonders anbieten könnte es sich, beispielsweise das Rückgaberecht für Waren, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, oder für Wertgutscheine auszuschließen.

  • Welchen Zustand müssen die Retouren haben? Muss die Rücksendung in Originalverpackung erfolgen? Dürfen die Waren ausgepackt und/oder benutzt worden sein?

  • Wie darf die Rücksendung erfolgen? Muss die Kundin oder der Kunde die Rücksendung ankündigen? Wird der Kaufpreis zurückgezahlt? Wer zahlt die Rücksendekosten?

  • Wie erfolgt die Rückerstattung? Zahlen Sie der Kundin oder dem Kunden den Kaufpreis zurück oder bekommt sie oder er nur einen Gutschein? Auf welchem Weg bekommt jemand seine Rückerstattung? Überweisung/PayPal/Kreditkarte? In welchem Zeitraum erstatten Sie die geleistete Zahlung?

  • Wie lange kann die Kundin oder der Kunde die Ware zurücksenden? Ab welchem Datum beginnt das freiwillige Rückgaberecht und wann endet es? Vorsicht: Diese Zeiträume müssen transparent genannt werden, z.B.:

„Für alle Artikel, die zwischen dem 01.12.2022 und dem 23.12.2022 bei uns bestellt werden, gilt folgendes freiwilliges Rückgaberecht: (…) Die Waren können bis zum 10.01.2023 an uns zurückgesendet werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Absendung.“ Alternativ kann analog zum gesetzlichen Widerrufsrecht auch ein Zeitraum von z.B. 30 Tagen eingeräumt werden.“

 

Gängige Fehler

Es gibt einige Fehler, die Sie bei dem Angebot eines freiwilligen Rückgaberechtes machen können, welche beanstandet werden können und im schlimmsten Fall sogar abgemahnt. 

  • Vermischung der Fristen des gesetzlichen Widerrufsrechts und des freiwilligen Rückgaberechts

Beispiel: „Unbeschadet des gesetzlichen Widerrufsrechts räumen wir Ihnen ein freiwilliges vierwöchiges Rückgaberecht ein.“

Eine solche Formulierung stellt nicht klar, ob das freiwillige Rückgaberecht eine Frist zusätzlich zu den vierzehn Tagen darstellt, oder aber, ob es zeitgleich zu laufen beginnt. Darin kann eine unzulässige Irrführung bestehen. 

  • Bezeichnung als „erweitertes Widerrufsrecht“

Bei der Formulierung „erweitertes Widerrufsrecht“ ist Vorsicht geboten. Denn diese suggeriert, dass hinsichtlich des erweiterten Widerrufsrechts die Grundbedingungen des gesetzlichen Widerrufsrechts gelten sollen. Das könnte im Einzelfall die Gestaltungsfreiheit beim freiwilligen Rückgaberecht einschränken, so dass Sie sich hier vorab lieber rechtlich beraten lassen sollen. 


Schon grundsätzlich zu empfehlen ist, die Begrifflichkeit hinsichtlich des freiwilligen Rückgaberechts im Online-Shop insgesamt einheitlich zu halten. Vermeiden Sie daher insbesondere die Benutzung unterschiedlicher Bezeichnungen des Rückgaberechts an verschiedenen Stellen im Shop, z.B. in den FAQ, im Footer oder auch in den AGB. Sie sollten lieber einen einheitlichen Begriff dafür nutzen, der insbesondere eine hinreichende Abgrenzung zum gesetzlichen Widerrufsrecht ermöglicht. 

 

Unser Tipp

Die Einräumung eines freiwilligen Rückgaberechts ist ein schönes Werbetool, um die Umsätze in den Weihnachtswochen noch einmal anzuschieben. Achten Sie aber unbedingt auf klare Formulierungen und überlegen Sie sich, wie das Recht genau aussehen soll, denn Sie bestimmen die Spielregeln. Außer beim gesetzlichen Widerrufsrecht – dieses darf nicht eingeschränkt werden.

 

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Hinweis: Wir haben diesen Blogbeitrag erstmals im November 2016 veröffentlicht und nun für Sie aktualisiert.

 

Über den Autor

Lazar Skavovk

Lazar Slavov, LL.M. ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Sein Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Universität Bonn. Darauf folgte sein Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Mediengruppe RTL sowie der Bundesstadt Bonn. 2015 absolvierte er ein Masterstudium im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes an der Universität Düsseldorf. Er war von Mai 2014 bis Februar 2018 als Rechtsanwalt im Fachbereich Marken- und Wettbewerbsrecht bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE tätig und dort unter anderem für die Betreuung internationaler Mandate zuständig. Seit März 2018 ist er Legal Consultant bei Trusted Shops und seit Januar 2020 Rechtsanwalt bei der Kanzlei FÖHLISCH.

 

15.12.22
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