Zahlungsbedingungen - Abmahngefahr für AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung

Online-Händler müssen Ihre Kunden über ihre Zahlungsbedingungen unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Informationsplicht, sondern um Vertragsbedingungen, die wirksam vereinbart werden müssen. Worauf Sie hinweisen müssen und welche Besonderheiten hier zu beachten Sie, erfahren Sie in unserem Tipp der Woche.

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist der Verbraucher über die Zahlungsbedingungen zu informieren. Aber was gehört eigentlich dazu? Zu den Zahlungsbedingungen zählen insbesondere die zur Verfügung stehenden Zahlungsarten, der Zahlungszeitpunkt und zusätzlich anfallende Kosten, wobei die letzten beiden von Zahlungsart zu Zahlungsart variieren können.

Verfügbare Zahlungsmittel

Sie haben den Verbraucher zunächst darüber zu informieren, welche Zahlungsmittel Sie in Ihrem Online-Shop anbieten. Dabei dürfen Sie bestimmte Zahlungsarten nur bestimmten Kunden zur Verfügung stellen. Denkbar sind damit Einschränkungen z.B. für Neukunden oder Gastbestellungen. In den AGB ist auf solche Einschränkungen hinzuweisen. Weiterhin ist es unproblematisch zulässig, Zahlungsraten, bei welchen Sie in Vorleistung treten (z.B. bei Kauf auf Rechnung), nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung freizuschalten.

Die Frage nach der Bonitätsprüfung hat datenschutzrechtliche Relevanz. Führen Sie eine Bonitätsprüfung nur dann durch, wenn sie vorleistungspflichtig sind, brauchen Sie hierfür keine Einwilligung des Kunden. Eine Einwilligung ist hingegen dann erforderlich, wenn Sie die Bonität Ihrer Kunden stets, also ohne Hinblick auf die gewählte Zahlungsart, überprüfen.

Da nach § 312j Abs. 1 BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben ist, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, kann auf der Webseite zunächst abstrakt und anschließend (nach erfolgter Bonitätsprüfung) konkret über die angebotenen Zahlungsmittel unterrichtet werden. In den AGB empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels nicht besteht.

Zahlungszeitpunkt

Zu den Pflichtangaben im Zusammenhang mit den angebotenen Zahlungsarten gehört der Hinweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. Für die Kaufentscheidung des Kunden ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Kaufpreis für eine Ware, die erst in drei Wochen geliefert werden kann, schon bei Bestellung, mit Auslieferung oder erst einige Tage nach Erhalt der Ware abgebucht wird.

Bei vielen Zahlungsmitteln ergibt sich die Fälligkeit aus der Natur des Zahlungsmittels selbst. Hat der Kunde z.B. Nachnahme bzw. Barzahlung bei Abholung gewählt, ist anzugeben, dass der Kaufpreis sofort bei der Zustellung bzw. bei der Abholung zu entrichten ist.

Bei anderen Zahlungsarten wie z.B. bei Kreditkarte oder beim Lastschriftverfahren kann Händler den Zahlungszeitpunkt selbst bestimmen. So ist es denkbar, dass die Kreditkarte des Kunden unmittelbar nach Abschluss der Bestellung oder aber erst nach Empfang der Ware durch den Kunden belastet wird. Auch bei Online-Zahlungsdiensteanbieter wie PayPal und Amazon Payments sind mittlerweile verschiedene Zeitpunkte für die Belastung des Kundenkontos möglich.

Unabhängig davon, ob der Kunde den Zahlungszeitpunkt aus der Natur des Zahlungsmittels oder aus den Hinweisen des Zahlungsdiensteanbieters selbst ermitteln kann, haben Sie ihn auf den Zahlungszeitpunkt hinzuweisen, z.B. bei

  • Nachnahme: dass der Kaufpreis an den Zusteller zu entrichten ist
  • Kreditkarte: wann die Kreditkarte des Kunden belastet wird
  • Kauf auf Rechnung: bis wann der der Kaufpreis auf Ihr Konto zu überweisen ist.

Bieten Sie Ratenzahlung an, ist nicht nur der Zeitpunkt der ersten Zahlung, sondern auch die Fälligkeit der nachfolgenden Monatsraten anzugeben. Im Fall der Ratenzahlung greifen zudem Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht. Näheres hierzu finden Sie in unserem Tipp der Woche.

Besonderheiten gelten bei dem SEPA-Lastschriftverfahren. Hier wird der Kunde auf den genauen Zeitpunkt der Abbuchung im Rahmen der sog. Vorabinformation (Prenotification) nach Vertragsschluss hingewiesen. Vorvertraglich reicht es aus, den Kunden nur auf diesen Umstand hinzuweisen.

Es muss kein konkretes Datum genannt werden. Vielmehr reicht es aus, z.B. die Bestellung oder den Erhalt der Waren durch den Kunden als Referenz anzugeben.

Formulierungen wie „Ihre Kreditkarte wird unmittelbar nach Abgabe der Bestellung belastet.“ oder „Sie haben den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Waren und der Rechnung auf unser Konto zu überweisen“ sind ausreichend.

In diesem Zusammenhang ist stets zu beachten, dass der Zahlungszeitpunkt Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat. In Ihren AGB müssen Sie sicherstellen, dass zwischen den Ausführungen zu den angebotenen Zahlungsmitteln und der Vertragsschlussklausel keine Widersprüche entstehen. Mehr erfahren Sie in unserem Tipp der Woche.

Kosten der Zahlungsmittel

Sie müssen Ihre Kunden bereits vor Vertragsschluss auch über die zusätzlich anfallenden Kosten beim Einsatz eines bestimmten Zahlungsmittels informieren. Bei der Festlegung der Zahlungsgebühren sind die Einschränkungen des § 312a Abs. 4 BGB zu beachten. Zum einen muss eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für den Verbraucher bestehen.

Dazu gehören das SEPA-Lastschriftverfahren und die Banküberweisung. Ein zumutbares Zahlungsmittel stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt auch die Sofortüberweisung dar (Urteil v. 24.8.2016, 11 U 123/15). Kreditkarten gelten nur dann als zumutbar, wenn deren Verwendung üblich ist (LG Hamburg, Urteil v. 18.11.2016, 315 O 28/16). 

Zum anderen darf das vereinbarte Entgelt nicht die Kosten übersteigen, die dem Unternehmer durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstanden sind. 

Besonderheiten des jeweiligen Zahlungsmittels

Der Kunde ist schließlich über das Verfahren der Zahlung zu informieren, z.B., dass bei einer Zahlung per Vorkasse oder auf Rechnung der Kaufpreis auf Ihr Konto zu überweisen ist. Je nach Zahlungsmittel bestehen Besonderheiten, auf welche Sie den Kunden hinweisen müssen. Findet z.B. eine Forderungsabtretung zugunsten eines Zahlungsanbieters statt (so z.B. beim Klarna Rechnungskauf), ist der Kunde hierüber zu informieren.

Unser Tipp

Formulieren Sie die Hinweise auf die angebotenen Zahlungsmittel sorgfältig. Achten Sie nicht nur auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen, sondern auch darauf, dass keine Widersprüche zu den anderen rechtlichen Texten (z.B. Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung) bzw. zu anderen Klauseln entstehen. Mit dem Trusted Shops Rechtstexter sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

05.03.17
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