Zugaben und Widerruf: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?

Kunden werben, Umsatz steigern – vor allem im Weihnachtsgeschäft legen viele Online-Shops noch mal drauf und locken mit kostenlosen Zugaben bei Kauf eines Produkts oder ab einem bestimmten Bestellwert. Doch was passiert eigentlich mit der Zugabe, wenn die Bestellung widerrufen wird? Was gilt bei einem Teilwiderruf? Muss die Kundschaft die Zugabe zurückgegeben?

 

Was ist eine Zugabe?

Sie können in der unterschiedlichsten Art und Weise Gratis-Zugaben, d.h. unentgeltliche Nebenleistungen zu der Hauptleistung, gewähren:

  • Gratisproben, z.B. bei Parfums und sonstigen Kosmetikprodukten,
  • Gratisstücke, z.B. „3 zum Preis von 2“ oder
  • Gratiszusatzleistung, z.B. Gratisposter beim Kauf eines Fotobuchs.

Solche Zugaben sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen finden sich für spezielle Bereiche wie z.B. dem Handel mit Arzneimitteln (§ 7 HWG) oder Tabakwaren (§ 24 Abs.1 TabStG).

Bei der Ausgestaltung von Weihnachtsaktionen mit Zugaben müssen Sie in erster Linie auf Transparenz und Richtigkeit Ihrer Angaben achten. Ihre Kundschaft ist über die Bedingungen des Angebots und das Produkt selbst zu informieren. Was alles bei der Werbung mit Gratiszugaben zu berücksichtigen ist, können Sie in unserem Tipp der Woche „Weihnachtsaktion: So werben Sie mit Gratiszugaben richtig“ lesen.

 

Was muss der Verbraucher beim Widerruf zurücksenden?

Widerruft der Verbraucher seine Bestellung, so wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher muss somit alle Gegenstände, die Teil des Kaufvertrages waren, zurückschicken. Aus diesem Grund ist es wichtig zu bestimmen, ob die Zugabe als Teil des Kaufvertrags anzusehen ist oder nicht. Je nach Ausgestaltung der Aktionsbedingungen und des Bestellvorgangs sind hier verschiedene Varianten denkbar.

 

Wann darf der Verbraucher die Zugabe behalten?

Der Verbraucher darf die Zugaben dann behalten, wenn es sich dabei um eine – vom eigentlichen Kaufvertrag unabhängige – Schenkung im rechtlichen Sinne handelt. Die Voraussetzungen des Schenkungsvertrags sind in § 516 Abs. 1 BGB geregelt.

Die Zuwendung muss zunächst unentgeltlich sein. Zwar berücksichtigt der Verkäufer grundsätzlich den Wert der Zugabe bei der Preisbildung in Form einer Mischkalkulation, sodass sie in der Regel zu einer – auch wenn nicht nennenswerten – Preiserhöhung des Hauptprodukts führt. Wenn die Zugaben allerdings im Rahmen von zeitlich befristeten Aktionen, wie z.B. Weihnachtsaktionen abgegeben werden, ohne dass hiermit eine Preiserhöhung verbunden ist, ist die Unentgeltlichkeit unproblematisch zu bejahen.

Neben der Unentgeltlichkeit der Schenkung setzt die Norm eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Schenkung voraus.

Eine solche Einigung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zugabe erst am Ende des Bestellvorgangs optional dazu gewählt werden kann. Durch die Auswahl der Zugabe nimmt der Verbraucher das Angebot des Händlers an.

Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur für Kaufverträge im Fernabsatz. Das bedeutet, dass eine Zugabe, die als Schenkung einzustufen ist, vom Widerruf des Kaufvertrages nicht umfasst wird und daher beim Käufer verbleibt.

Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Geschenk im Falle eines Widerrufs zurückgegeben werden muss. Allerdings muss hierzu bei der Widerrufsbelehrung selbst, in den AGB und in den Aktionsbedingungen informiert werden. Die saubere Gestaltung ist in diesem Fall zugleich wichtig und schwierig, so dass eine solche Gestaltung nicht ohne anwaltliche Beratung zu empfehlen ist.

Dass eine Einigung auch dann vorliegt, wenn die Zugaben ohne Zutun und Kenntnis des Käufers automatisch mitverschickt werden (wie z.B. bei Kosmetikproben) und der Verbraucher diese behält und nutzt, erscheint naheliegend. Hier äußert sich der Verbraucher zwar nicht ausdrücklich gegenüber dem Verkäufer, es spricht aber viel dazu, von einer Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB auszugehen.

 Die Frage, ob eine Schenkung vorliegt, kann aber auch offen bleiben. Denn Zugaben, die Sie einfach mitgeschickt haben, stellen  unbestellte Waren im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB dar. Solche Waren kann der Verbraucher behalten und ist im Falle des Widerrufs nicht verpflichtet, sie zurückzusenden.

Anders als bei Zugaben, die im Bestellprozess angekündigt werden, ist es in einem solchen Fall nicht möglich, den Verbraucher vertraglich zur Rücksendung zu verpflichten.

 

Wann muss der Verbraucher die Zugabe zurückschicken?

Eine Rücksendepflicht des Verbrauchers besteht hingegen dann, wenn die die Zugabe einen Teil des Kaufvertrages darstellt. Dies ist häufig bei Zusatzleistungen den Fall, die bereits bei der Warenpräsentation des entgeltlich angebotenen Hauptprodukts beworben werden.

So bezieht sich  der auf der Produktseite angegebene Preis bei der Beigabe zusätzlicher Stücke desselben Produkts (z.B. „3 zum Preis von 2“) auf das Gesamtangebot des Verkäufers einschließlich der gratis Stücke, zumal diese der Bestellung stets beigegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2013 – I ZR 139/12).

Ebenfalls als Gesamtangebote zu werten sind Kombinationen aus unterschiedlichen Produkten, auch wenn ein Teil des Sets als Geschenk beworben wird, weil das Kombinationsprodukt den Preis der Hauptleistung nicht überschreitet.

Beispiel: Im Rahmen eines Kombinationssets bestehend aus Lampe und Leuchtmittel wird das Leuchtmittel als Gratiszugabe beworben, weil das Kombinationsset zum gleichen Preis wie die Lampe ohne das Leuchtmittel angeboten wird. Widerruft der Verbraucher seine Bestellung muss er nicht nur die Lampe, sondern auch das Leuchtmittel zurückschicken.

 

Was gilt bei Zugaben ab einem bestimmten Bestellwert?

Häufig wird die Zugabe an besonderen Bedingungen geknüpft, wie z. B. das Erreichen eines bestimmten Bestellwerts. Retourniert der Verbraucher nur einen Teil der Bestellung, sodass sich der Bestellwert nachträglich reduziert und das Wertminimum, das für den Erhalt der Zugabe erforderlich ist, unterschritten wird, fallen die Bedingungen für die Gewährung der Zugaben nachträglich weg.

Ob der Verbraucher die Zugabe behalten darf, richtet sich auch hier in erster Linie danach, ob eine Schenkung des Verkäufers an den Käufer vorliegt oder die Zugabe als Teil des Kaufvertrags anzusehen ist. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung des Bestellprozesses ab.

Für eine Schenkung spricht generell, dass die Zugabe keine unmittelbare Auswirkung auf den Preis der einzelnen Produkte hat. Wird die Zugabe hingegen wie die zu bezahlenden Waren im Warenkorb und auf der Bestellseite abgebildet, spricht dies dafür, dass sie dennoch Teil des Vertrages wird.

Eine Schenkung darf grundsätzlich unter Auflagen erfolgen (vgl. § 525 Abs. 1 BGB). Diese müssen aber jedenfalls in den Bedingungen für die Gewährung der Schenkung, also in Ihren AGB oder in den Aktionsbedingungen geregelt werden (in diesem Sinne auch AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 24.04.2014 – 9 C 429/12). 

Aber auch dann, wenn die Zugabe Gegenstand des Kaufvertrags darstellt, ist es für den Verbraucher nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass er die Zugabe nachträglich zurückschicken muss. Daher empfehlen wir auch hier, eine entsprechende Regelung in Ihren Bedingungen zu treffen.

 

Legen Sie die Folgen selbst fest!

Für eine endgültige Einordnung muss also der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Unsicherheiten können Sie aber ganz leicht selbst verhindern, indem sie in Ihren AGB oder am besten gut sichtbar bei der Bewerbung der Zugabe die genauen Bedingungen festlegen.

Gerade, wenn es darum geht, die Auswirkungen des Widerrufs auf die Zugabe zu regeln, empfehlen wir, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, da Ihr Spielraum insofern von der konkreten Ausgestaltung der Weihnachtsaktion abhängt.

 

Unser Tipp

Wenn Sie Ihrer Kundschaft kostenlosen Zugaben anbieten wollen, überlegen Sie sich im Vorfeld, was im Falle eines Widerrufs mit der Zugabe geschehen soll und teilen sie die Bedingungen gut sichtbar mit. Gerade bei hochpreisigen Zugaben können Sie die Möglichkeit in Betracht ziehen, diese erst nach Ablauf der Widerrufsfrist für den Kaufvertrag zu verschicken, um die eventuelle Rückabwicklung des Vertrages einfacher zu gestalten.

 

 

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

 

10.12.20

© 2024 Trusted Shops AG  |  Impressum  |  Datenschutz  |  Cookies