15 unzulässige AGB-Klauseln, die du vermeiden solltest
Abmahngefahr bannen! Wir haben 15 unzulässige AGB-Klauseln zusammengestellt, die auf keinen Fall in deinem Online-Shop auftauchen sollten.
Kundschaft werben, Umsatz steigern – insbesondere vor Feiertagen legen viele Online-Shops noch mal drauf und locken mit kostenlosen Zugaben bei Kauf eines Produkts oder ab einem bestimmten Bestellwert. Doch was passiert eigentlich mit der Zugabe, wenn die Bestellung widerrufen wird? Was gilt bei einem Teilwiderruf? Muss die Kundschaft die Zugabe zurückgegeben?
Es können in der unterschiedlichsten Art und Weise Gratis-Zugaben, d. h. unentgeltliche Nebenleistungen zu der Hauptleistung, gewährt werden:
Solche Zugaben sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen finden sich für spezielle Bereiche wie z. B. dem Handel mit Arzneimitteln (§ 7 HWG) oder Tabakwaren (§ 24 Abs.1 TabStG).
Bei der Ausgestaltung von Aktionen mit Zugaben muss in erster Linie auf Transparenz und Richtigkeit der Angaben geachtet werden. Die Kundschaft ist über die Bedingungen des Angebots und das Produkt selbst zu informieren.
Widerruft der*die Verbraucher*in die Bestellung, so wird der Vertrag rückabgewickelt. Der*die Verbraucher*in muss somit alle Gegenstände, die Teil des Kaufvertrages waren, zurückschicken. Aus diesem Grund ist es wichtig zu bestimmen, ob die Zugabe als Teil des Kaufvertrags anzusehen ist oder nicht. Je nach Ausgestaltung der Aktionsbedingungen und des Bestellvorgangs sind hier verschiedene Varianten denkbar.
Verbraucher*innen dürfen die Zugaben dann behalten, wenn es sich dabei um eine – vom eigentlichen Kaufvertrag unabhängige – Schenkung im rechtlichen Sinne handelt. Die Voraussetzungen des Schenkungsvertrags sind in § 516 Abs. 1 BGB geregelt.
Die Zuwendung muss zunächst unentgeltlich sein. Zwar berücksichtigen Verkäufer*innen grundsätzlich den Wert der Zugabe bei der Preisbildung in Form einer Mischkalkulation, sodass sie in der Regel zu einer – auch wenn nicht nennenswerten – Preiserhöhung des Hauptprodukts führt. Wenn die Zugaben allerdings im Rahmen von zeitlich befristeten Aktionen, wie z. B. Feiertagsaktionen abgegeben werden, ohne dass hiermit eine Preiserhöhung verbunden ist, ist die Unentgeltlichkeit unproblematisch zu bejahen.
Neben der Unentgeltlichkeit der Schenkung setzt die Norm eine Einigung zwischen Schenker*in und Beschenkte*m über die Schenkung voraus.
Eine solche Einigung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zugabe erst am Ende des Bestellvorgangs optional dazu gewählt werden kann. Durch die Auswahl der Zugabe nimmt der*die Verbraucher*in das Angebot des*der Händlers*in an.
Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur für Kaufverträge im Fernabsatz. Das bedeutet, dass eine Zugabe, die als Schenkung einzustufen ist, vom Widerruf des Kaufvertrages nicht umfasst wird und daher bei dem*der Käufer*in verbleibt.
Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Geschenk im Falle eines Widerrufs zurückgegeben werden muss. Allerdings muss hierüber bei der Widerrufsbelehrung selbst, in den AGB und in den Aktionsbedingungen informiert werden. Die saubere Gestaltung ist in diesem Fall zugleich wichtig und schwierig, so dass eine solche Gestaltung nicht ohne anwaltliche Beratung zu empfehlen ist.
Dass eine Einigung auch dann vorliegt, wenn die Zugaben ohne Zutun und Kenntnis des*der Käufers*in automatisch mitverschickt werden (wie z. B. bei Kosmetikproben) und der*die Verbraucher*in diese behält und nutzt, erscheint naheliegend. Hier äußert sich der*die Verbraucher*in zwar nicht ausdrücklich gegenüber dem*der Verkäufer*in, es spricht aber viel dafür, von einer Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB auszugehen.
Die Frage, ob eine Schenkung vorliegt, kann aber auch offen bleiben. Denn Zugaben, die einfach mitverschickt werden, stellen unbestellte Waren im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB dar. Solche Waren können Verbraucher*innen behalten und sind im Falle des Widerrufs nicht verpflichtet, sie zurückzusenden.
Anders als bei Zugaben, die im Bestellprozess angekündigt werden, ist es in einem solchen Fall nicht möglich, Verbraucher*innen vertraglich zur Rücksendung zu verpflichten.
Eine Rücksendepflicht besteht hingegen dann, wenn die Zugabe einen Teil des Kaufvertrages darstellt. Dies ist häufig bei Zusatzleistungen der Fall, die bereits bei der Warenpräsentation des entgeltlich angebotenen Hauptprodukts beworben werden.
So bezieht sich der auf der Produktseite angegebene Preis bei der Beigabe zusätzlicher Stücke desselben Produkts (z. B. „3 zum Preis von 2“) auf das Gesamtangebot der Verkäufer*innen einschließlich der gratis Stücke, zumal diese der Bestellung stets beigegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2013 – I ZR 139/12).
Ebenfalls als Gesamtangebote zu werten sind Kombinationen aus unterschiedlichen Produkten, auch wenn ein Teil des Sets als Geschenk beworben wird, weil das Kombinationsprodukt den Preis der Hauptleistung nicht überschreitet.
Beispiel: Im Rahmen eines Kombinationssets bestehend aus Lampe und Leuchtmittel wird das Leuchtmittel als Gratiszugabe beworben, weil das Kombinationsset zum gleichen Preis wie die Lampe ohne das Leuchtmittel angeboten wird. Widerruft der*die Verbraucher*in die Bestellung, muss nicht nur die Lampe, sondern auch das Leuchtmittel zurückgeschickt werden.
Häufig wird die Zugabe an besondere Bedingungen geknüpft, wie z. B. das Erreichen eines bestimmten Bestellwerts. Retournieren Verbraucher*innen nur einen Teil der Bestellung, sodass sich der Bestellwert nachträglich reduziert und das Wertminimum, das für den Erhalt der Zugabe erforderlich ist, unterschritten wird, fallen die Bedingungen für die Gewährung der Zugaben nachträglich weg.
Ob Verbraucher*innen die Zugabe behalten dürfen, richtet sich auch hier in erster Linie danach, ob eine Schenkung an die Käufer*innen vorliegt oder die Zugabe als Teil des Kaufvertrags anzusehen ist. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung des Bestellprozesses ab.
Für eine Schenkung spricht generell, dass die Zugabe keine unmittelbare Auswirkung auf den Preis der einzelnen Produkte hat. Wird die Zugabe hingegen wie die zu bezahlenden Waren im Warenkorb und auf der Bestellseite abgebildet, spricht dies dafür, dass sie dennoch Teil des Vertrages wird.
Eine Schenkung darf grundsätzlich unter Auflagen erfolgen (vgl. § 525 Abs. 1 BGB). Diese müssen aber jedenfalls in den Bedingungen für die Gewährung der Schenkung, also in den AGB oder in den Aktionsbedingungen geregelt werden (in diesem Sinne auch AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 24.04.2014 – 9 C 429/12).
Aber auch dann, wenn die Zugabe Gegenstand des Kaufvertrags darstellt, ist es für Verbraucher*innen nicht immer ohne Weiteres ersichtlich, dass die Zugabe nachträglich zurückgeschickt werden muss. Daher empfehlen wir auch hier, eine entsprechende Regelung in deinen Bedingungen zu treffen.
Grundsätzlich zu beachten ist, dass gesetzlich kein Teilwiderruf vorgesehen ist, so dass eine Bestellung nur insgesamt widerrufen werden kann. Ob lediglich ein Teil der Bestellung widerrufen werden kann, liegt in der freien Entscheidung der Verkäufer*innen.
Für eine endgültige Einordnung muss also der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Unsicherheiten kannst du aber ganz leicht selbst verhindern, indem du in deinen AGB oder am besten gut sichtbar bei der Bewerbung der Zugabe die genauen Bedingungen festlegst.
Gerade, wenn es darum geht, die Auswirkungen des Widerrufs auf die Zugabe zu regeln, empfehlen wir, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, da dein Spielraum insofern von der konkreten Ausgestaltung der Werbeaktion abhängt.
Wenn du deiner Kundschaft kostenlose Zugaben anbieten möchtest, überlege im Vorfeld, was im Falle eines Widerrufs mit der Zugabe geschehen soll und teile die Bedingungen gut sichtbar mit. Gerade bei hochpreisigen Zugaben kannst du die Möglichkeit in Betracht ziehen, diese erst nach Ablauf der Widerrufsfrist für den Kaufvertrag zu verschicken, um die eventuelle Rückabwicklung des Vertrages einfacher zu gestalten.
Diesen Artikel haben wir ursprünglich im Dezember 2020 veröffentlicht und im September 2025 auf den aktuellen Stand gebracht.
18.09.25Abmahngefahr bannen! Wir haben 15 unzulässige AGB-Klauseln zusammengestellt, die auf keinen Fall in deinem Online-Shop auftauchen sollten.
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