5 wichtige To Do‘s zum neuen Verpackungsgesetz (VerpackG2)

Am 01.01.2019 ist in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Zweieinhalb Jahre später sieht der Gesetzgeber nun relevant Änderungen vor, die schrittweise unter Berücksichtigung von Übergangsfristen ab dem 03.07.2021 bis zum 01.01.2029 in Kraft treten.

Wir möchten Ihnen zunächst ein paar allgemeine Informationen über das Verpackungsgesetz mitgeben, bevor wir wichtige Änderungen aufzeigen, die Inverkehrbringer*innen von Verpackungen, also auch Online-Händler*innen, kennen sollten.

Verpackungsgesetz: Hintergrundinformationen und Hauptziele

Mit dem Verpackungsgesetz soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller*innen von Verpackungen umgesetzt werden. Für wen ist das Verpackungsgesetz relevant und was ist zu tun?

In Deutschland gilt grundsätzlich: Wer Verpackungen gewerbsmäßig in Umlauf bringt, die beim Endverbraucher als Abfall anfallen, ist für die Entsorgung dieser Verpackungen verantwortlich. Dazu gehören auch Online-Händler*innen. Vom Verpackungsgesetz betroffen sind also Inverkehrbringer*innen von Produkten - sie gelten als Verpackungshersteller*innen.

Daher gilt jede/r, der/die Elektrogeräte oder andere Produkte verkauft, auch als Hersteller*in von Verpackungen und muss nach dem Verpackungsgesetz registriert bzw. seine/ihre Verpackungen müssen lizenziert sein, bevor Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

Alle Hersteller*innen unterliegen der Pflicht, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im LUCID-Portal zu registrieren. Zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme ihrer Verpackungen müssen sie sich zudem an einem Dualen System ihrer Wahl beteiligen und ihre Verpackungen lizenzieren.

LP-Verpackungstipps

Sinn und Zweck des Verpackungsgesetzes

Die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt sollen vermieden bzw. verringert werden und ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen soll gesichert sein.

Die Dualen Systeme müssen jährlich an die Bundesregierung berichten, wie sie recycelbare Verpackungen sowie den Einsatz von Rezyklaten gefördert haben und wie viele Verpackungen sie einem hochwertigen Recycling zugeführt haben.

Um einen Anreiz für Unternehmen zu schaffen, sich für nachhaltiges Verpackungsmaterial zu entscheiden, sollen ökologisch vorteilhafte Verpackungen bei der Lizenzierung weniger kosten. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihre einzelnen Bestandteile in Sortieranlagen gut trennbar sind und aus recyclingfähigem Material bestehen.

Die Einhaltung des Verpackungsgesetzes wird von der Zentralen Stelle Verpackungsregister überprüft. Diese führt ein öffentliches Register (LUCID), in das sich Unternehmen eintragen müssen, die lizenzierungspflichtige Verpackungen erstmals in Umlauf bringen. Neben dem Eintrag in das Register müssen dort ebenfalls regelmäßig Mengenmeldungen abgegeben werden. Marktteilnehmer werden so vor unlauterem Wettbewerb geschützt.

Welche Änderungen sieht das Verpackungsgesetz seit dem 03.07.2021 für den Online-Handel vor?

Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen des neuen Rechtsrahmens für Verpackungen dargestellt werden, soweit diese Online-Händler*innen betreffen können. Wir geben Ihnen 5 Tipps, die Neuerungen des Verpackungsgesetzes umzusetzen.

To Do Nr. 1: Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID (Zentrale Stelle Verpackungsregister)

Ein wichtiger Inhalt der Gesetzesnovelle ist die Prüfpflicht der Online-Marktplätze sowie Fulfilment-Dienstleister*innen. Diese müssen künftig sicherstellen, dass die Hersteller*innen von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten. Hierfür reicht ein Datenabgleich mit dem öffentlich zugänglichen Verpackungsregister vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung.

Besteht keine Registrierung, dann dürfen Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister*innen die entsprechenden Produkte nicht anbieten.

Sofern Hersteller*innen die Registrierung nicht ausführen und auch keine in der einjährigen Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022 nachreichen, sollte der Vertrag zwischen Dienstleister und Hersteller*in gekündigt werden.

Im selben Zuge sieht die Novelle vor, dass Fulfilment-Dienstleister*innen ab diesem Datum nicht mehr lizenzierungspflichtig für von ihnen befüllten Versandverpackungen sind.

To Do Nr. 2: Benennen Sie als ausländischer Verpflichteter einen Bevollmächtigten

Sofern ausländische Online-Händler*innen keine Niederlassung in Deutschland haben, gibt es seit dem 03.07.2021 die Möglichkeit der Benennung eines Bevollmächtigten im Sinne des Verpackungsgesetzes. Fast alle Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz können auf einen Bevollmächtigten, wie die get-e-right GmbH, übertragen werden.

Ausgenommen von der Bevollmächtigung ist Ihre Verpflichtung zur erstmaligen Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Bevollmächtigung kann dann bei der Registrierung angegeben werden und diese wird von der ZSVR im Verpackungsregister veröffentlicht.

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To Do Nr. 3: Prüfen Sie, welche Verpackungen Sie in den Verkehr bringen

Seit dem 03.07.2021 gibt es eine neue Informationspflicht für Unternehmen, die Transportverpackungen in den Umlauf bringen. Wer Transportverpackungen wie beispielsweise Verpackungen von Waschmaschinen oder Möbel aushändigt, muss die Kunden und Kundinnen stärker über die Rückgabemöglichkeiten informieren.

Außerdem sind erstmals die Hersteller*innen von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht bei privaten Endverbraucher*innen anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, und die dort entsorgt werden, einbezogen. Ab 1. Januar 2022 müssen sie über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis führen und sich ab 1. Juli 2022 bei der ZSVR registrieren.

Ab dem 01.07.2022 wird die Registrierungspflicht allgemein ausgeweitet, sodass alle Verpackungen im LUCID-Portal registriert werden müssen. Somit sind nun auch Letztinverkehrbringer*innen von Serviceverpackungen zur Registrierung verpflichtet, auch wenn sie bereits durch den Vorvertreiber registrierte Ware beziehen. Dazu gehören dann beispielsweise Gastronomen/Gastronominnen oder Lebensmittelhändler*innen, die Serviceverpackungen mit Waren befüllen und an Kunden*innen weitergeben.

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To Do Nr. 4: Prüfen Sie, ob Sie die Pfandpflicht erfüllen und schaffen Sie Mehrwegalternativen

Die Pfandpflicht auf Einwegpfandflaschen wird ausgeweitet, sodass auch PET-Flaschen und Aluminiumdosen eingeschlossen werden. Die Ausnahme von der Pfandpflicht für sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gilt nur noch bis 02.02.2024. Gastronomen/Gastronominnen mit einer Verkaufsfläche von über 80 Quadratmetern und mit mehr als fünf Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen müssen ihren Verbraucher*innen ab 01.01.2023 eine Mehrwegalternative für To-Go Getränke- und Speisen anbieten.

To Do Nr. 5: Halten Sie finanzielle und organisatorische Mittel vor

Hersteller*innen oder in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber*innen von Verpackungen bzw. Einweggetränkeverpackungen sowie Systeme und Branchenlösungen müssen für die Bewirtschaftung, inklusive der getrennten Sammlung und der Vorhaltung von Sortier- und Behandlungsverfahren, entsprechende finanzielle und organisatorische Mittel vorhalten. Dies gilt ab dem 03.07.2021.

Fazit zum neuen Verpackungsgesetz

Hersteller*innen bzw. Inverkehrbringer*innen und Vertreiber*innen, wie klassische Onlinehändler*innen, tragen Verantwortung, wenn es um das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Verpackungen geht.

Die damit verbundenen Pflichten sind im Juli 2021 erweitert worden. Informieren Sie sich über einen möglichen Handlungsbedarf, um die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu reduzieren.
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08.07.21

Gastautorin Laura Bunte

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