Das Verpackungsgesetz und die Datenmeldung: Der Teufel steckt im Detail

Nicht ganz ein Jahr ist seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vergangen. Trotz vieler Unternehmen, die ihren Pflichten seitdem Folge leisten, ist die zuständige Vollzugsbehörde Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit der bisherigen Gesamtentwicklung alles andere als zufrieden.

Es wurden sogar weitere groß angelegte Vollzugsaktionen angekündigt.

blogTitle-Lizenzero-1

Artikel zum Thema:

...

Neben Händlern und Herstellern, die vom Gesetz betroffen sind, Ihre Pflichten bislang jedoch gänzlich vernachlässigt haben, ist es insbesondere Pflicht Nr. 3 – die Datenmeldepflicht – die für Defizite sorgt und mitunter zu dem groß angelegten Warn-Mailing der ZSVR im Sommer 2019 geführt hat.

Der Grund: Zwischen dem Melderegister LUCID, in dem sich betroffene Unternehmer registrieren müssen, und den dualen Systemen, bei denen sie ihre Verpackungsmengen lizenzieren, ergeben sich Missmatches in großer Menge, weil die an den beiden Stellen vorgenommenen Einträge nicht übereinstimmen.

Um diese Diskrepanzen (und damit verbundene Sanktionen) zu vermeiden, lesen Sie im folgenden Beitrag, was es mit der Datenmeldepflicht auf sich hat und worauf Sie achten sollten.

Kurzer Reminder: Das sind die VerpackG-Pflichten 1 + 2

Registrierung: Registrieren Sie sich einmalig unter Angabe der abgefragten Unternehmensdaten (Firmierung, vertretungsberechtigte Person, USt-ID etc.) über das Melderegister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Systembeteiligung (oder auch „Lizenzierung“):

Beteiligen Sie Ihre voraussichtlich im kommenden Geschäftsjahr in Umlauf gebrachte Verpackungsmenge per „Lizenzentgelt“ bei einem dualen System, z.B. über den Onlineshop Lizenzero beim Dualen System Interseroh, und hinterlegen Sie im Zuge dessen die von LUCID vergebene Registrierungsnummer in Ihrem Nutzerkonto.

Wichtig:

Werden LUCID und das duale System nicht über die individuelle Registrierungsnummer gematcht, liegt bereits ein Verstoß gegen des VerpackG vor, denn ohne die Nummer kann kein Abgleich der Daten erfolgen. Die Nummer ist also – sobald vorliegend – unmittelbar beim dualen System zu hinterlegen.

Und was hat es nun mit der Datenmeldepflicht auf sich?

Gegenüber der Registrierungspflicht, die einmalig erfüllt werden muss, und der Systembeteiligungspflicht, die (bei den meisten Anbietern) für ein Jahr erfolgt, wird die Erfüllung der Datenmeldepflicht immer wieder erforderlich.

Denn das übergeordnete Ziel der Datenmeldepflicht ist es, dass stets eine Gleichheit der Daten, die bei den dualen Systemen einerseits und bei LUCID andererseits gemeldet werden, herrscht. Welche Aufgaben das auf Händlerseite konkret mit sich bringt, zeigen die folgenden Punkte:

A) Vervollständigung der Registrierung bei LUCID: Nachdem mit Schritt 1 und 2 die Registrierung bei LUCID und die Systembeteiligung abgehakt sind, müssen die lizenzierten Verpackungsmengen auch bei LUCID angegeben werden. Dies gilt analog auch für den Namen des dualen Systems.

Hinweis: Bitte denken Sie nach Ihrer Lizenzierung daran, in LUCID die Auswahl bei „Meine Rücknahmepflichten erfülle ich durch die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen…“ auf „Ja“ zu setzen. Steht das Auswahlfeld noch auf „in Vorbereitung“, ist Ihr Unternehmen weder im öffentlichen Register zu finden, noch kann Ihr duales System Daten für Sie melden.

Bei Anpassung der Verpackungsmengen beim dualen System:

Einige duale Systeme bieten die Korrektur der Verpackungsmengen nach oben bzw. unten im Laufe des Jahres, damit Händler Absatzschwankungen abbilden können; dabei handelt es sich um eine sogenannte „unterjährige Mengenmeldung“.

Die korrigierte Mengenangabe muss anschließend identisch bei LUCID eingetragen werden.

Bei Abgabe einer „Jahresabschluss-Mengenmeldung“ beim dualen System:

Die initiale Meldung der in Umlauf zu bringenden Verpackungsmengen kann vor Jahresbeginn lediglich auf einem Schätzwert beruhen (siehe B); daher fordern die dualen Systeme nach Ablauf des Jahres eine sogenannte Jahresabschluss-Mengenmeldung, die die über das Jahr tatsächlich in Umlauf gebrachten Mengen widerspiegelt.

Nachdem diese Meldung erfolgt ist, muss sie auch auf LUCID übertragen werden.

Bei Änderung sonstiger Daten:

Aktualisieren sich sonstige Angaben, wie beispielsweise die Anschrift, müssen diese Änderungen sowohl im Nutzerkonto von LUCID als auch bei Ihrem dualen System hinterlegt werden.

Wichtig:

Bei Anpassungen, die die Verpackungsmenge betreffen (A-C), sollte immer darauf geachtet werden, dass die jeweiligen Meldezeiträume, auf die sich die Mengen beziehen, beim dualen System und LUCID exakt übereinstimmen (Beispiel: 01.2020 – 12.2020).

Verschiedene Meldungen, ein Merksatz

Was auf den ersten Blick nach vielen Punkten aussieht, die es im Kontext der Datenmeldepflicht zu beachten gilt, lässt sich letztlich auf einen einfachen Merksatz herunterdampfen:

LUCID und die dualen Systeme sollten jederzeit auf dem gleichen Datenstand sein.

Das bedeutet...

Nehmen Sie Meldungen bzw. Änderungen Ihrer verpackungs- oder unternehmensbezogenen Daten immer doppelt vor – 1 x bei LUCID, 1x bei Ihrem dualen System.

...

Laden Sie unser kostenloses Whitepaper zum Thema herunter

New call-to-action

14.11.19

© 2024 Trusted Shops AG  |  Impressum  |  Datenschutz  |  Cookies