Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
OS- Link, fehlender MwSt-Hinweis…solche Abmahnklassiker sind für viele Online-Händler bereits alte Hüte. Aber auch in der Produktbeschreibung lauern viele Abmahnfallen. Wir nennen Ihnen daher drei Punkte, welche Sie bei der Gestaltung Ihrer Produktbeschreibung beachten müssen.
Gute Produktbilder sind für Online-Händler unerlässlich. Häufig wird das eigentliche Produkt dabei auch mit weiteren Artikeln abgebildet, z.B. ein Objektiv mit der dazugehörenden Kamera. Dies soll Verbrauchern die Kaufentscheidung erleichtern und ggf. auf weiteres erwerbbares Zubehör hinweisen. Am Ende der Produktbeschreibung findet sich dann ein aufklärender Hinweis wie
"Abgebildetes Zubehör nicht im Preis enthalten."
Dies genügt allerdings regelmäßig nicht, um eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Artikel ohne das abgebildete Zubehör nicht genutzt werden kann. In dem Fall muss eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen sowie am Blickfang teilhabenden Hinweis erfolgen - und nicht nur innerhalb der Produktbeschreibung
Weitere Einzelheiten zur Stolperfalle Produktbild finden Sie in diesem Rechtstipp.
Viele Hersteller, aber auch viele Händler selbst, bieten für Ihre Produkte eine Garantie an. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht ( = Gewährleistungsrecht) hinausgeht. In der Produktbeschreibung finden sich dann Hinweise wie:
"Herstellergarantie: 3 Jahre"
Sofern aber Garantien gewährt werden, ist über deren Bedingungen zu informieren. Die Garantiebedingungen können direkt im Rahmen der Produktbeschreibung angegeben oder auch über einen sprechenden Link wie "Hier finden Sie die Garantiebedingungen: <Link>" zur Verfügung gestellt werden.
Was Sie bei Garantien sonst noch beachten müssen, erfahren Sie hier.
Für eine Vielzahl an Produkten existieren spezielle Informationspflichten, welche in der Produktbeschreibung zu erfüllen sind. Hier lauern Abmahnfallen, da es bei der Vielzahl an Pflichten schwer ist, den Überblick zu behalten. Wenn Sie Bekleidung verkaufen, müssen Sie Informationen zur Materialzusammensetzung angeben, bei Lebensmitteln sieht die LMIV eine Vielzahl an Informationspflichten vor. In der Produktbeschreibung von Wein ist etwa ein Allergenhinweis auf enthaltene Sulfite aufzunehmen.
Auch Werbeaussagen in Produktbeschreibungen können schnell abgemahnt werden, sofern es sich um sog. Health Claims handelt. Ein konkretes Beispiel wäre ein Kräutertee, in dessen Produktbeschreibung mit "Detox" oder "entgiftend" geworben wird.
In der Produktbeschreibung lauern viele Stolpersteine. Auf nicht enthaltenes Zubehör sollte nicht nur innerhalb der Produktbeschreibung hingewiesen werden und ein reiner Hinweis auf enthaltene Garantien genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weiter sieht das Gesetz für viele Produkte spezielle Informationspflichten vor, welche Sie ebenfalls in der Produktbeschreibung erfüllen müssen.
Über die Autorin
Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.
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