Abmahnklassiker Grundpreisangaben: So geht’s richtig!

Grundpreisangaben werden häufig nur mit Lebensmitteln in Verbindung gebracht. Allerdings sind auch viele andere Produkte von der Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises erfasst. Fehlt diese im Shop oder wird sie fehlerhaft angegeben, drohen teure Abmahnungen. Wir zeigen Ihnen daher, worauf Sie als Online-Händler achten müssen.

Gesetzliche Grundlage

Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises soll Verbrauchern die Vergleichbarkeit der Preise unabhängig von unterschiedlichen Packungsgrößen erleichtern. Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (PAngV). § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestimmt:

"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises […] anzugeben."

Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen

Der Grundpreis bezeichnet also den anzugebenden Preis je Mengeneinheit und erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte. Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ist nicht auf ein bestimmtes Produktsortiment beschränkt und gilt unter anderem für:

  • Lebensmittel (Flasche Fruchtsaft, Packung loser Tee, Tüte Weingummi)
  • Drogerieprodukte (Sonnencreme, Zahnpasta, Gleitgel)
  • Bodenbeläge (Fliesen, Parkett)
  • Gartenbedarf (Sack Erde, Paket Dünger)
  • Bastelbedarf (Tube Kleber, Packung Knete)
  • Nähbedarf (Borte, Stoff)

Die Grundpreisangabe trifft damit sowohl einen Feinkost-Onlinehandel wie auch den Mechaniker-Shop, der Motorenöl verkauft.

Keine Regel ohne Ausnahmen

Einige Produkte sind jedoch von der Pflichtangabe des Grundpreises ausgenommen. Dies umfasst etwa Waren mit weniger als 10 gr/ml, bestimmte kosmetische Mittel wie z.B. Lippenstift oder Nagellack.
Des Weiteren kann auf die Angabe eines Grundpreises verzichtet werden, wenn Grundpreis und Endpreis identisch sind.

Beispiel: Wird also eine 1 l Flasche Olivenöl für 5,00 € angeboten, ist keine zusätzliche Angabe des Grundpreises von 5 €/l erforderlich.

Was ist mit Warensets?

Eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises entfällt gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV bei Waren, die "verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind". Hierunter kann z.B. das Angebot von einer Flasche Wein zusammen mit entsprechenden Pralinen als Set fallen. Der BGH äußerte sich hierzu klar (Urteil v. 28.06.2012, IZR 110/11):

"Für solche zusammengesetzten Angebote – beispielsweise für ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käse- oder Schinkenspezialität – muss kein Grundpreis angegeben werden, obwohl für jedes von dem Angebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 PAngV genannt werden müsste."

Allerdings ist anerkannt, dass die Verpflichtung zur Grundpreisangabe bestehen bleibt, wenn das im Weiteren angebotene Produkt eigentlich nur eine untergeordnete Beigabe ist. Nach der Gesetzesbegründung ist die o.g. Ausnahme dann nicht erfüllt, wenn ein Erzeugnis im Vergleich zu den anderen in der Verpackung enthaltenen Erzeugnissen im Wert überwiegt, wie z.B. bei einem Paket Waschmittel mit einem Probetütchen Weichspüler (vgl. BR-Drs. 180/00 S. 32).

Darüber hinaus muss es sich um verschiedenartige Produkte handeln. Handelt es sich um sehr ähnliche Produkte, kann auch bei Warensets eine Grundpreispflicht bestehen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Kabelschläuchen mit unterschiedlicher Materialstärke und Durchmesser oder mehreren Farbtuben mit unterschiedlichen Farben nicht um verschiedenartige Produkte (LG Koblenz, Urteil v. 31.01.2017, 1 HK O 93/16; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 10.03.2017, 4 HK O 7319/16).

Wahl der richtigen Mengeneinheit

Grundpreise sind grundsätzlich mit einer Mengeneinheit von 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware anzugeben. Allerdings darf bei Waren, deren Nenngewicht oder –volumen 250 gr/ml üblicherweise nicht übersteigt, als Mengeneinheit ein Grundpreis von 100 gr/ml angegeben werden.

Bei dem Verkauf 2 kg Süßigkeiten wäre die korrekte Mengeneinheit somit 1 kg, während bei 200 gr auch eine Mengeneinheit von 100 gr gewählt werden kann.

Hiervon abweichend kann bei Haushaltswaschmitteln als Mengeneinheit auch eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Platzierung des Hinweises

Der Grundpreis ist nach der PAngV in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises zu platzieren. Hierzu hat der BGH 2009 entschieden, dass dies voraussetzt, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 163/06 - Dr. Clauder’s Hufpflege). Dies ist nicht gegeben, wenn der Grundpreis lediglich über einen Mouse-Over-Effekt wahrgenommen werden kann (LG Bochum, Urteil v. 19.06.2013, I-13 O 69/13). Allerdings stellt das Erfordernis der unmittelbaren Nähe eine über die zugrunde liegende EU-Richtlinie 98/6/EG hinausgehende Regelung dar. Diese Preisangaben-Richtlinie der EU bestimmt nämlich nur, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen.

Seit Juni 2013 gelten die abschließenden Regeln der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, strengere Regeln der einzelnen Mitgliedstaaten dürfen nicht mehr angewendet werden. Hieraus folgt nach Ansicht von Literatur und Rechtsprechung, dass auch eine unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Gesamtpreis nicht mehr gefordert werden kann. Auch das LG Düsseldorf wertete ein Verstoß hiergegen als nicht geschäftlich unlauter (Urteil v. 15.8.2014, 38 O 70/14).

Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es bislang allerdings nicht. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte daher wie bisher die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben.

Grundpreise in der Werbung

Online-Händler sollten darauf achten, dass Grundpreise nicht nur auf der Produktseite angegeben werden müssen, sondern immer dann wenn, der Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter der Angabe von Preisen wirbt. Dies gilt auch für Start- oder Übersichtsseiten eines Shops, auf denen Angebote unter Preisnennung präsentiert werden (LG Bochum, Urteil v. 19.06.2013, I-13 O 69/13). Auch der BGH entschied bereits, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher erst auf der Produktseite die Grundpreisangaben finden kann, sofern schon auf vorgeschalteten Seiten unter der Angabe von Preisen geworben wird (BGH, Urteil v. 26.2.2009, I ZR 163/06 - Dr. Clauder’s Hufpflege).

Unser Tipp

Fehlende oder fehlerhafte Preisangaben können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Hierbei handelt es sich mittlerweile um einen "Abmahnklassiker". Jeder Online-Händler, der grundpreispflichtige Waren verkauft, sollte daher überprüfen ob die Grundpreise unter Nennung der korrekten Mengeneinheit überall dort wiedergegeben werden, wo unter der Angabe von Preisen geworben wird.

Über die Autorin


Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

28.09.17
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