Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Bezugsgröße für Grundpreise
2. Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis
3. Werbung mit Preisermäßigungen
4. Unser Tipp
Der 28. Mai 2022 nähert sich mit großen Schritten und damit auch zahlreiche Gesetzesänderungen, die für den Online-Handel viel Anpassungsbedarf mit sich bringen. In den vergangenen Wochen haben wir bereits diverse Artikel zu den anstehenden Neuheiten für Sie verfasst:
Neues „Influencer-Gesetz“ ab dem 28. Mai 2022 - #ad = #abmahnung?
Verbraucher-Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß: Droht dem Online-Handel eine Klagewelle?
New Deal for Consumers – Das ändert sich mit der Gesetzesreform
In diesem Rechtstipp der Woche erfahren Sie, welche Neuheiten Sie bei der Preisangabenverordnung (PAngV) besonders beachten sollten. Fehler bei Preisangaben sind ein Dauerbrenner für Abmahnungen, da sie potentiell jeden Online-Shop betreffen, leicht passieren und im Zweifel ohne große Schwierigkeiten von Wettbewerbern und Abmahnvereinen erkannt werden können. Deshalb möchten wir Ihnen 3 besonders wichtige Abmahnfallen vorstellen, die demnächst (wieder) relevant werden dürften.
Wer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben. Für die meisten Waren, die darunter fallen, gilt derzeit die folgende Regelung (§ 2 Abs. 3 PAngV) für die Bezugsgröße für Grundpreise:
„Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.“
Ausnahmen gelten beispielsweise für Waren, die üblicherweise in sehr großen Mengen verkauft werden, Lebensmittel, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist oder ggf. bei Haushaltswaschmitteln
Ab dem 28. Mai 2022 entfällt die oben unterstrichene Regelung ersatzlos. Das bedeutet, dass künftig bei den meisten Waren ausschließlich 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter als Bezugsgröße für den Grundpreis zulässig sein werden. Beachten Sie das in Ihrem Online-Shop nicht, droht eine Abmahnung wegen „irreführender geschäftlicher Handlungen“ nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Eine falsche Bezugsgröße bei der Angabe von Grundpreisen ist schon in der Vergangenheit ein Abmahnklassiker gewesen und wird mit der neuen Rechtslage ab dem 28. Mai 2022 wieder besonders akut werden.
Derzeit besagt § 2 Abs.1 PAngV, dass der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis angegeben werden muss. Das wird sich ab dem 28. Mai 2022 ändern. Nach dem dann neu gefassten § 4 Abs. 1 PAngV wird „nur“ noch die Pflicht bestehen, den Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben“.
Die neue Regelung ist in der Praxis nicht viel weniger streng als die bisherige, auch wenn der Wortlaut das vielleicht vermuten lassen würde. Sie müssen den Grundpreis weiterhin auf einen Blick gut wahrnehmbar platzieren, um dem Erfordernis der klaren Erkennbarkeit zu genügen. Es wird weiterhin nicht ausreichend sein, den Grundpreis erst durch ein Mouse-Over oder einen separaten Link sichtbar zu machen, auch wenn die weichere Formulierung der neuen Regelung das möglicherweise suggeriert.
Gesamt- und Grundpreis müssen demnach weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein, ansonsten droht auch hier eine Abmahnung wegen irreführender Angaben.
Ab dem 28. Mai 2022 erhält die Preisangabenverordnung eine umfassende neue Regelung zur Werbung mit Preisermäßigungen. Der neue § 11 PAngV wird insbesondere folgende Regelungen enthalten:
„Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“
und
„Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.“
Wenn Sie also mit einmaligen Preisermäßigungen werben, müssen Sie unbedingt an die „30-Tage-Regelung“ denken und den niedrigsten Gesamtpreis als Bezugsgröße verwenden, den Sie in diesem Zeitraum verwendet haben.
Bei längerfristigen Sales und vergleichbaren Aktionen mit ansteigenden Preisermäßigungen müssen Sie beachten, dass Sie nur den niedrigsten Gesamtpreis vor Beginn der Aktion als Bezugspreis heranziehen dürfen.
Die Abmahngefahr liegt hier auf der Hand: Es dürfte in vielen Fällen nicht ohne weiteres erkennbar sein, wo die Grenze zwischen allgemeinen Werbeaussagen und konkreter Preiswerbung liegt. Denn diese neuen Regelungen der PAngV sind nur für die konkrete Werbung mit Preisen anwendbar.
Überprüfen Sie unbedingt rechtzeitig vor dem 28. Mai 2022, ob Ihr Shop für die neuen Regelungen zur Angabe und Darstellung von Grundpreisen sowie der Werbung mit Preisermäßigungen vorbereitet ist.
In jedem Fall gilt: Keine Panik! Wir haben da etwas für Sie vorbereitet:
Nikola Sarac ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt bei FÖHLISCH. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit einer Zusatzausbildung im Fach „Legal English“ absolvierte er das Rechtsreferendariat in Köln und Aachen. Er ist seit 2016 als Rechtsanwalt zugelassen. Von April 2017 bis Mai 2021 war er in der auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei Strömer Rechtsanwälte in Düsseldorf tätig. Seit Juni 2020 ist er Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
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