Verpackungsgesetz Frankreich
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick darüber, was Sie beim Verkauf in Frankreich in Bezug auf Verpackungen beachten müssen.
1. Das anwendbare Recht
2. Impressum
3. Datenschutz
4. Widerrufsrecht
5. AGB
6. Gewährleistungsrecht
7. Unser Tipp
Wer den eigenen Online-Shop erweitern und von Deutschland aus Waren an Verbraucher außerhalb Deutschlands verkaufen möchte, muss auch die Regeln der Länder kennen, in denen die Ware angeboten wird. Aber keine Sorge – es ist nicht alles anders.
In diesem Rechtstipp der Woche zeigen wir Ihnen in einem kurzen Überblick, in welchen ausgesuchten Punkten das Recht der Schweiz vom deutschen abweicht und was Sie beim Verkauf in die Schweiz berücksichtigen müssen.
Für Verträge mit Verbrauchern (in der Schweiz: „Konsumenten“) gilt in der Schweiz Art. 120 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG), dem zufolge Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, dem Recht des Staates unterstehen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Bestellt ein Verbraucher also etwas in Ihrem (auch) auf den schweizerischen Markt ausgerichteten Online-Shop, untersteht der Kaufvertrag dem Recht der Schweiz.
Auch nach schweizerischem Recht sind Shopbetreiber verpflichtet, auf ihrer Website ein sog. Impressum anzubringen.
Dementsprechend muss das Impressum bei Unternehmen als absolute Mindestanforderung
Ab dem 1. September 2023 soll nach aktuellem Stand das Schweizer Datenschutzgesetz revidiert (revDSG) werden.
Das revDSG orientiert sich an zahlreichen Stellen eng an der europäischen Datenschutzgrundverordnung und wird folgende wesentliche Veränderungen für Unternehmen einführen:
Parallel zum Datenschutzrecht der Schweiz gilt für deutsche Händler, die in die Schweiz verkaufen, aber ohnehin auch die DSGVO!
Unternehmen, die sich bereits an die DSGVO der EU angepasst haben, werden nach derzeitigen Einschätzungen der Datenschutzbehörden in der Schweiz im Zweifel nur wenige Änderungen im Datenschutzbereit vorzunehmen haben.
Shops, die an EU-Verbraucher verkaufen, ärgern sich häufig über das sehr starke Widerrufsrecht, das diesen per Gesetz gewährt wird.
In der Schweiz ist die Situation völlig anders, denn in der Schweiz besteht keine gesetzliche Pflicht zur Gewährung eines Widerrufsrechts für Verbraucher. Das bedeutet zudem, dass die scharfe Trennung zwischen B2C und B2B Verkäufen in der Schweiz eine deutlich geringere Bedeutung hat, als in Deutschland bzw. der EU.
Allerdings wird auch in der Schweiz vielfach im Sinne einer „best practice“ ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht eingeräumt, dies geschieht jedoch stets freiwillig und gegenüber Verbrauchern haben Online-Shops in der Schweiz einen großen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung eines Widerrufsrechts.
Wenn Sie allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden möchten, müssen Sie sich mit dem Kunden darüber einigen, dass die AGB Bestandteil des Vertrages werden sollen. In der Schweiz genügt nach der Rechtsprechung hierfür z. B. das Anklicken einer Checkbox mit dem Text
„Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und erkläre mich einverstanden damit“.
Darüber hinaus ist für eine gültige Einbeziehung stets erforderlich, dass dem Kunden spätestens auf der Bestellseite die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der AGBzu nehmen. Hierfür sollten die AGB direkt auf der Bestellseite (oberhalb des Bestellbuttons) angezeigt werden oder abrufbar sein (z.B. durch einen Link neben dem Hinweis).
Für eine zumutbare Kenntnisnahme ist auch erforderlich, dass Ihre AGB gut lesbar (kein Kleindruck), möglichst kurz und verständlich sind. Sofern Ihre AGB unverständlich oder nicht eindeutig sind, könnten sie aufgrund der sog. Unklarheitenregel zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden. Klar verständliche AGB führen allgemein auch zu weniger Problemen bei der Vertragsabwicklung und stützen auch das Vertrauen der Kunden.
Wenn Sie eine Sache liefern, die nicht der gewöhnlichen oder der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder andere Mängel aufweist, stehen dem Käufer in der Schweiz – ohne anderslautende Vereinbarung – verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Er kann entweder eine Minderung des Kaufpreises fordern, den Kaufvertrag „wandeln“, oder den Ersatz durch ein mangelfreies Produkt verlangen.
Sie können die Gewährleistungsrechte in der Schweiz im Vertrag oder in Ihren AGB in einem deutlich weiteren Umfang einschränken bzw. ausschließen, als das gegenüber Verbrauchern in Deutschland der Fall ist. Jedoch dürfen natürlich auch in der Schweiz keine nach dem dortigen Rechtsverständnis überraschenden oder unfairen Regelungen verwendet werden.
Die gesetzliche Gewährleistungsregelung verpflichtet den Kunden, die Ware sofort nach Erhalt auf Mängel zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu rügen. Auch das ist ein großer Unterschied zum deutschen Recht, das solche Regelungen nur im Handelsrecht (B2B) vorsieht. Unterlässt der Käufer diese Mängelrüge, gelten die Ware und der Mangel als genehmigt, und die Gewährleistungsrechte des Käufers erlöschen.
Die Gewährleistungsrechte erlöschen – auch wenn allfällige Mängel in dieser Zeit noch gar nicht hätten entdeckt werden können – mit Ablauf von 2 Jahren nach Ablieferung der Ware an den Käufer (Art. 210 OR). Diese Frist kann vertraglich nicht gekürzt werden.
Keine Angst, wenn Sie Ihren Shop auf den Verkauf in die Schweiz einstellen möchten! Zwar sind die gesetzlichen Regelungen an vielen Stellen anders, als das in Deutschland der Fall ist. Allerdings sorgt das hohe Verbraucherschutzniveau in Deutschland dafür, dass deutsche Online-Shops sich gut auf den Verkauf in die Schweiz anpassen können.
Nikola Sarac ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt bei FÖHLISCH. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit einer Zusatzausbildung im Fach „Legal English“ absolvierte er das Rechtsreferendariat in Köln und Aachen. Er ist seit 2016 als Rechtsanwalt zugelassen. Von April 2017 bis Mai 2021 war er in der auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei Strömer Rechtsanwälte in Düsseldorf tätig. Seit Juni 2020 ist er Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick darüber, was Sie beim Verkauf in Frankreich in Bezug auf Verpackungen beachten müssen.
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