Erst ab 18? Was Sie beim Versand von Artikeln mit Altersbeschränkungen beachten müssen

Was im Ladengeschäft problemlos möglich ist, stellt den Online-Handel vor eine große Herausforderung: Wie ist ein jugendschutzkonformer E-Commerce mit Produkten möglich, die nicht für Jugendliche bestimmt sind? Welche Anforderungen gelten für Online-Händlerinnen und -Händler etwa bei dem Verkauf von Alkohol? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen!

 

Verkauf von Waffen

Nach dem Waffengesetz ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG). Dies setzt bei einer Online-Bestellung eine entsprechende Verifikation der Volljährigkeit der Bestellerin bzw. des Bestellers voraus. Unter den Waffenbegriff fallen u. a. etwa Dolche, Säbel, Druckluftwaffen und Armbrüste.

 

Verkauf von Bildträgern

Die gesetzliche Grundlage für die jugendschutzrechtlichen Anforderungen an den Verkauf von Filmen und Computerspielen bildet das Jugendschutzgesetz.

 Bildträger wie DVDs, PC- oder Konsolenspiele dürfen Sie Minderjährigen nur zugänglich machen, sofern  eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK, USK) diese für die Altersstufe der Minderjährigen freigegeben und gekennzeichnet hat.

Das JuSchG kennt hier die verschiedene Abstufungen, welche von "Freigegeben ohne Altersbeschränkung" bis "Keine Jugendfreigabe" reichen.

Wenn ein Bildträger nicht überprüft wurde, gilt er als Artikel ohne Jugendfreigabe. Bildträger ohne Jugendfreigabe dürfen Sie nach dem Jugendschutzgesetz nicht im Wege des Versandhandels anbieten, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§§ 12 Abs. 3 Nr. 2; 1 Abs. 4 JuSchG).

 

Verkauf von Alkohol

Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen Sie nicht an Minderjährige abgeben, andere alkoholische Getränke (Bier, Wein, Sekt) nicht an Jugendliche unter 16 Jahren.

Anders als bei Bildträgern enthält das JuSchG keine ausdrückliche Regelung für den Versandhandel, sondern bezieht sich allgemein auf eine Abgabe „in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“.

Das LG Bochum (Urteil v. 23.01.2019, 13 O 1/19) entschied jedoch, dass unter den Begriff der Öffentlichkeit auch die Abgabe im Versandhandel fällt. Auch wenn keine ausdrücklichen Regelungen in das Gesetz aufgenommen worden seien, könne man hieraus nicht schließen, dass der Versandhandel ohne die Beschränkungen des § 9 JuSchG möglich sein sollte.

Daraus ergibt sich für den Online-Handel mit alkoholischen Getränken, dass Sie zum einen sicherstellen müssen, dass die Kunden bei Bestellung das erforderliche Alter haben und zum anderen, dass die altersbeschränkten Produkte nur an Erwachsene bzw. über 16-jährige Personen ausgehändigt werden.

Das JuSchG findet also auch dann auf den Online-Handel Anwendung, wenn er nicht ausdrücklich im Gesetz genannt wird.

 

Verkauf von Tabak und E-Zigaretten

Im Gegensatz zum Verkauf von Alkohol befindet sich im JuSchG eine explizite Regelung zum Verkauf von Tabak, E-Zigaretten und deren Nachfüllbehältern im E-Commerce. Diese dürfen Sie im Versandhandel sowohl nur Erwachsenen anbieten als auch nur an diese abgeben.

Exkurs: Beachten Sie für diese Produkte auch das Verbot des § 19 TabakerzG. Danach ist Online-Werbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten grundsätzlich verboten.

 

Wie können Sie das Alter Ihrer Kunden verifizieren?

Es gibt also eine Vielzahl von Artikeln, bei denen man die Volljährigkeit verifizieren muss. Damit stellt sich die Frage, wie Sie sicherstellen können, dass solche Produkte nicht an Minderjährige abgeben werden.

 

BGH sagt: Zweistufiges Verfahren

Der Bundesgerichtshof entschied 2007 in Bezug auf Bildträger, dass ein effektiver Kinder- und Jugendschutz einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor Versand erfordere, zudem aber auch sichergestellt werden muss, dass die versandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird (BGH, Urteil v. 12.07.2007, I ZR 18/04).

Der BGH verlangt damit ein zweistufiges Verfahren und nennt selbst die Kombination aus Postidentverfahren und eigenhändigem Einschreiben als Beispiel:

„So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist […]. Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden.“

Dem folgten auch die Obersten Landesjugendschutzbehörden in ihren 2017 veröffentlichten Praxishinweisen.

 

 Gibt es Alternativen?

Um eine Volljährigkeit bei Bestellung zu gewährleisten, wertete die Kommission für Jugendmedienschutz im Rahmen der Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe verschiedene Verfahren als positiv, u. a. auch den Q-Bit Identitätscheck der Schufa oder Sofort Ident. Eine Auflistung findet sich auf der Webseite der KJM.

Zusätzlich ist hier ebenfalls eine persönliche Übergabe der Ware sicherzustellen.

 

Hohe Anforderungen für Online-Shops

Es ist jedoch weder ausreichend, sich die Volljährigkeit des Bestellers über eine Checkbox im Bestellprozess bestätigen zu lassen, noch, dies in den AGB zu vereinbaren.

Auch eine Begrenzung der zur Verfügung stehenden Zahlungsarten genügt nicht, um einen ausreichenden Jugendschutz zu gewährleisten, da auch Jugendliche Konten oder (Prepaid-)Kreditkarten besitzen können.

Die Zusendung einer Ausweiskopie ist aufgrund des hohen Fälschungsrisikos ebenfalls unzureichend, darüber hinaus bestehen hier datenschutzrechtliche Bedenken.

Auch die von DHL angebotene Alterssichtprüfung, nach der Pakete nur an Personen im Haushalt des Empfängers übergeben werden, die das erforderliche Mindestalter erreicht haben, stellt keine den Anforderungen des BGH entsprechende Altersverifikation dar.

So wertete das OLG Frankfurt (Urteil v. 07.08.2014, 6 U 54/14) die alleinige Alterskontrolle des Empfängers bereits als unzureichend:

„Die bloße Alterskontrolle der Person, die die Sendung vom Zusteller entgegennimmt, reicht nicht aus. Denn es kann sich um einen Empfangsboten handeln, der die Sendung nur an den (minderjährigen) Besteller weiterleitet, ohne selbst Kenntnis vom Inhalt zu haben.“

 

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet. Des Weiteren sind Abmahnungen aufgrund von eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen nach dem UWG möglich.

 

Unser Tipp

Online-Händlerinnen und -Händler, die Produkte mit Altersbeschränkungen verkaufen, sollten auf ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zurückgreifen. Dies erfordert nach dem BGH eine Zweistufigkeit.

Hierbei gilt es, sowohl bei der Bestellung als auch bei der Lieferung sicherzustellen, dass die Kundin oder der Kunde das erforderliche Mindestalter erreicht hat.

Auch der Trusted Shops Rechtstexter stellt Ihnen einen entsprechenden Passus für Ihre AGB zur Verfügung. Um Rechtssicherheit zu bieten, wird im Ergebnis ebenfalls auf die erforderliche, zweistufige Altersverifikation abgestellt.

 

Diesen Artikel haben wir ursprünglich im Oktober 2015 veröffentlicht und jetzt für Sie aktualisiert.

 

Über die Autorin


Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Team Lead Legal Consultants bei der Trusted Shops GmbH tätig. Seit 2009 im Team von Trusted Shops, setzt sie sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz-, Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin und beteiligt an größeren Beratungsprojekten, insbesondere zum Bestellprozess und der Produktseitengestaltung von Online-Shops. Zudem betreut sie den Trusted Shops Abmahnschutz.

06.02.20
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