Grundpreisangabe bei variablen Preisen – was ist rechtlich erlaubt?

Der Grundpreis ist eine wichtige Information für Käufer*innen, um Preise von Produkten zu vergleichen, die nach Gewicht, Volumen oder Länge verkauft werden. Der Grundpreis richtet sich nach dem Gesamtpreis. Die Angabe ist daher besonders anspruchsvoll bei Produkten, die einen variablen Gesamtpreis aufweisen und bei denen auf Kategorie- oder Übersichtseiten mit „ab“-Preisen geworben wird. Müssen in solchen Fällen „ab-Grundpreise“ genannt werden oder ist das sogar unzulässig? Diese Frage gehen wir in unserem Rechtstipp der Woche nach.

Grundlagen bei der Angabe von Grundpreisen 

Nach § 4 Abs. 1 PAngV müssen Sie bei jeder Werbung und jedem Angebot im B2C-Geschäftsverkehr in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) angeben. Dies gilt für alle Waren, die Sie in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. 

Ausführliche Informationen, wo der jeweilige Grundpreis zu anzugeben ist und was Sie bei der Werbung im Hinblick auf Grundpreise zu beachten haben, finden Sie in diesem Rechtstipp der Woche Grundpreise im Online-Shop – So geht’s richtig!Welche Ausnahmen gelten und was bei Warensets zu beachten ist, können Sie in unserem Rechtstipp der Woche Abmahnklassiker Grundpreise – das müssen Sie beachten nachlesen.

Informationspflicht auch bei variablen Preisen?

Besonders schwierig ist die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in den Fällen, in welchen der Gesamtpreis für das jeweilige Produkt nicht von Anfang an feststeht, sondern sich nach der gewählten Menge richtet.

Beispiel: Im Online-Shop wird eine bestimmte Gewürzmischung in verschiedenen Verpackungsgrößen angeboten. Auf der Produktübersichtseite werden die einzelnen Verpackungen nicht als separate Produkte angezeigt. Vielmehr wird das Produkt nur einmal mit einem „ab“-Preis beworben. Auf der Produktseite können Käufer*innen die gewünschte Verpackungsgröße auswählen und in den Warenkorb legen, wobei die kleinste Packung vorausgewählt ist.

Bevor man in die konkrete Ausgestaltung einsteigt, stellt sich hier aber erstmal die Frage, ob eine Pflicht zur Nennung des Grundpreises auf der Produktübersichtseite überhaupt besteht. § 4 Abs. 1 PAngV stellt auf dem Gesamtpreis ab, der an dieser Stelle im Bestellprozess noch nicht feststeht.

Trotz seiner hohen praktischen Relevanz ist diese Frage nicht vollständig geklärt. Richtigerweise sind die nachfolgenden zwei Konstellationen zu unterscheiden.

Variabler Gesamtpreis, gleicher Grundpreis

Diese Konstellation liegt dann vor, wenn sich der Gesamtpreis zwar nach der gewählten Verpackungsgröße richtet, diesem aber stets der gleiche Grundpreis zugrunde liegt.

Im obigen Beispiel ist das dann der Fall, wenn die 100g-Packung 3,50 € kostet, die 250g-Packung 8,75 € und die 500g-Packung 17,50 €. Der Grundpreis beträgt unabhängig von der Verpackungsgröße stets 35,00 €/kg.

Hier steht der Grundpreis bereits zu Beginn des Bestellprozesses fest und kann unproblematisch in unmittelbarer Nähe des „ab“-Gesamtpreises auf der Übersichtsseite genannt werden.

Zwar hat das LG Düsseldorf (Urteil v. 15.08.2014 – 38 O 70/14) entschieden, dass in solchen Konstellationen

„… nämlich keine Artikelpreisangabe vorhanden [ist], die mit einem Grundpreis ergänzt werden könnte.“

Die Entscheidung erging allerdings zu der abweichenden Gestaltung, bei welcher nicht nur der Gesamt-, sondern auch der Grundpreis variabel ist (dazu gleich unten) und lässt sich aus unserer Sicht nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Auch wenn es an dieser Stelle an einem konkret bestimmten Produktgesamtpreis (noch) fehlt, wird durch die Nennung des „ab“-Gesamtpreises Verbraucher*innen eine informierte Kaufentscheidung ermöglicht. Eine Ausnahme von der Grundpreisangabenpflicht würde dem Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit widersprechen.

Variabler Gesamtpreis, variabler Grundpreis

Nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Grundpreis ist variabler, wenn Sie für größere Bestellmengen Rabatte gewähren.

Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn die 100g-Packung im obigen Beispiel 3,50 € kostet, die 250g-Packung 5,95 € und die 500g-Packung 9,95 €. Der Grundpreis variiert demnach je nach Verpackungsgröße zwischen 35,00/kg € und 19,90/kg €.

Auch hier kann auf der Produktübersichtseite ein „ab“-Grundpreis neben dem „ab“-Gesamtpreis genannt werden. Anders als in den Fällen, wo der Grundpreis aber stets gleich bleibt, widerspricht der Hinweis auf den niedrigsten variablen Grundpreis dem von der Preisangabenverordnung verfolgten Zweck.

Dies hat bereits das VG Freiburg (Urt. v. 24.11.2005 - 2 K 384/04) zutreffend festgestellt, dass die Angabe der Grundpreis-Untergrenze unzulässig ist:

„Die Angabe einer Grundpreisuntergrenze für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass nur noch der Grundpreis für das günstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit wird [Verbraucher*innen] indes die beabsichtigte exakte und unproblematische Erkenntnis des Grundpreises unverhältnismäßig erschwert. Gerade bei ungewöhnlichen Packungsgrößen und Endpreisen, die gewöhnlich nicht in vollen Euro angegeben werden, dürfte eine exakte Berechnung des Grundpreises ohne Hilfsmittel wie einen Taschenrechner kaum möglich sein. Diese Rechenoperation dem Verbraucher zu ersparen, ist aber gerade Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV statuierten Pflicht, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben. Allein die bloße Erkenntnis, dass das Produkt in der kleineren Packung zu einem höheren Grundpreis als das Produkt in der größten Packung verkauft wird, genügt insoweit nicht.“

Anders als die ausdrückliche Entscheidung von LG Düsseldorf (Urteil v. 15.08.2014 – 38 O 70/14) deutet die Begründung des VG Freiburg jedoch darauf hin, dass die Pflicht zur Nennung des Grundpreises aus Sicht der Freiburger Richter dennoch besteht. Wie diese erfüllt werden kann, hat das VG in einem Parallelverfahren (VG Freiburg, Urt. 24.11.2004 - 2 K 1825/04) entscheiden, nämlich durch die Nennung von „Von-bis“-Grundpreisen.

„Die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste Angebot als auch derjenige für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit ist das Ziel des Verbraucherschutzes hinreichend erfüllt. Werden Produkte einer Produktfamilie nur in zwei Packungsgrößen angeboten, beinhaltet ein derartiger „Von-bis-Preis“ ohnehin den Grundpreis für jede der beiden Packungsgrößen. Wird ein Produkt derselben Produktfamilie im mehr als zwei verschiedenen Packungsgrößen verkauft, sind allerdings nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar. Ein gewisser Vorteil für den Verbraucher liegt jedoch in der damit verbundenen größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf dem begrenzten Raum, den ein Werbeprospekt naturgemäß bietet, würde in diesen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich sogar zuwiderlaufen.“

Die Entscheidung des VG Freiburg ist aus unserer Sicht mit Vorsicht zu genießen. Die Angabe der „von-bis“-Grundpreise bietet auf jeden Fall einen Mehrwert für Ihre Kundschaft. Eine sehr strenge Auslegung der Preisangabenverordnung – wie vom Gericht in dem Parallelverfahren selbst vorgenommen – kann aber auch hier zum Ergebnis führen, dass diese Ausgestaltung unzureichend ist.

Fazit

Müssen nun Online-Händlerin*innen bei der Nennung von „ab“-Preisen zusätzlich auch Grundpreise angeben? Jedenfalls dann, wenn der Grundpreis unabhängig von der gewählten Produktgröße unverändert bleibt. Im Fall von Mengenrabatten ist die Rechtslage noch ungeklärt. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung, ob eine Pflicht zur Nennung von Grundpreisen bei solchen Konstellationen überhaupt besteht, und wenn ja, wie dies erfüllt werden kann, besteht nur eine rechtssichere Möglichkeit: Sie sollten auf die Angabe von „ab“-Preisen verzichten und jede Verpackungsgröße als separates Produkt mit Gesamt- und Grundpreis nennen.

 

18.01.24

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