Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Jedes Jahr zu Weihnachten das gleiche: Es gibt immer jemanden, dem man etwas schenken muss, ohne dass man die leiseste Ahnung hat, was jetzt das richtige wäre. Es kommt ja nicht von ungefähr, dass zu Weihnachten viele Gutscheine verschenkt werden. Und warme Worte. Die warmen Worte müssen Sie selbst finden, wir erklären Ihnen in unserem Rechtstipp der Woche, welche Arten von Gutscheinen es gibt, warum die Unterschiede wichtig sind und was beim Verkauf beachtet werden muss.
Viele Händler wollen die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beschränken. Das ist sinnvoll, weil dann besser kalkuliert werden kann, wieviele Gutscheine eventuell noch kommen, für die eine Leistung erbracht werden muss. Eine kürzere Gültigkeitsdauer führt zudem vermutlich dazu, dass mehr Gutscheine uneingelöst bleiben. Doch ist eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ohne weiteres möglich oder gibt es hier Grenzen? Es kommt hier auf die Art des Gutscheins an.
Es muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen Wertgutscheinen und Leistungsgutscheinen. Wertgutscheine sind Gutscheine, die für einen bestimmten Warenwert eingelöst werden können. Der Kunde kann hier aus dem Sortiment auswählen und den Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Die Gültigkeitsdauer entspricht hier der gesetzlichen Verjährungsfrist. Der Wertgutschein verjährt damit zum Ende des dritten Jahres nach dem Kauf, es sei denn, Sie versprechen eine längere Gültigkeit. Eine kürzere Gültigkeit kann grundsätzlich nicht vereinbart werden. Beispiel: Ein Gutschein, der am 15.11.2017 gekauft wird, verjährt am Ende des dritten Jahres nach dem Kauf, also am 31.12.2020.
Leistungsgutscheine sind Gutscheine, die nur für bestimmte Leistungen eingelöst werden können, z.B. für ein Kinoticket oder ein Produkt aus einer bestimmten Aktion. Beliebt sind solche Gutscheine vor allem bei Freizeitangeboten, aber auch in Onlineshops kommen diese Gutscheine zum Einsatz. Auch hier entspricht die Gültigkeitsdauer in der Regel der Verjährung von Mängelansprüchen, also drei Jahren. Jedoch kann hier die Gültigkeitsdauer beschränkt werden.
Bei kostenlosen Gutscheinen kann die Gültigkeitsdauer nach Belieben beschränkt werden. Besonders geeignet sind solche Gutscheine zur Kundenbindung, zum Beispiel als Beilage zur Warenlieferung oder als Rabatt beim nächsten Einkauf innerhalb einer bestimmten Frist.
OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2000 (Az. 10 U 11/00): Die Gültigkeit eines Kinogutscheins darf nicht auf unter zwei Jahre beschränkt werden, insbesondere dann nicht, wenn kein Ausstellungsdatum eingetragen ist.
OLG München, Urteil vom 17.01.2008 (Az. 29 U 3193/07): Amazon hatte hier Geschenkgutscheine auf ein Jahr befristet. Diese Beschränkung wurde als rechtswidrig gesehen, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Kurze Antwort: Grundsätzlich nicht. Tatsächlich abgelaufene Gutscheine müssen grundsätzlich nicht bar ausgezahlt werden. Ebenso wenig müssen Sie gekaufte Leistungsgutscheine in bar auszahlen, welche für einen bestimmten Artikel eingelöst werden können und bei denen beim Kauf klar war, dass sie nur für einen bestimmten Artikel einlösbar sind. Eine Ausnahme gilt hier natürlich dann, wenn der Artikel, für den der Gutschein hätte eingelöst werden können, nicht mehr verfügbar ist.
Gutscheine sind sogenannte kleine Inhaberpapiere. Selbst wenn der Gutschein personalisiert ist, schulden Sie als Händler die Leistung demjenigen, der den Gutschein vorlegt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Leistung ebenfalls stark auf die jeweilige Person angepasst ist.
Gutscheine als Anreiz für positive Kundenbewertungen sind unzulässig. Auch zu Weihnachten. Zulässig ist es jedoch, einen kleinen Wertgutschein für eine Newsletteranmeldung anzubieten.
Im Weihnachtsgeschäft werden mehr Gutscheine verschenkt als sonst im ganzen Jahr. Achten Sie beim Angebot Ihrer Gutscheine darauf, dass eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer bei Wertgutscheinen grundsätzlich nicht und bei Leistungsgutscheinen nur in engen Grenzen möglich ist.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
09.11.17Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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