Happy Halloween - Die Zombieapokalypse ist da!

Inhaltsverzeichnis:

1. Was sind meine Rechte, wenn die Postbotin oder der Postbote gefressen wird und die Zombies sich mein Paket schnappen?
2. Wie ist die Rechtslage, wenn der Paketbote sich bis zum Empfänger durchschlägt, niemanden antrifft und das Paket zurückkommt?
3. Eine Zombieapokalypse erleben ist ja schon schlimm genug, doch was ist, wenn man selbst auch noch dafür verantwortlich ist?
4. Zombies, Jugendschutz & Co.
5. Unser Tipp 

 

Diesen Artikel jetzt als Podcast anhören

 

Wir wollen nichts beschönigen, wenn die Menschen zu Zombies mutieren, wird es auch wirtschaftlich ungemütlich, sogar für den Online-Handel. Insbesondere die Nachfrage wird zurückgehen und die Kosten (Einkaufspreise, Versandkosten etc.) werden erheblich steigen. Unter diesen Umständen ist außerdem zu erwarten, dass ein erheblicher Teil der Anbieter vom Markt verschwinden wird. Um sich dauerhaft halten zu können, empfehlen wir deshalb unbedingt die Lektüre eines Survival-Guides.

Sollten Sie beim Überlebenskampf auf der Gewinnerseite stehen, werden Sie beim Betreiben Ihres Online-Shops mit ungeahnten rechtlichen Problemen konfrontiert sein. Deshalb beleuchten wir die rechtlichen Aspekte einer Zombieapokalypse in unserem Rechtstipp der Woche.

 

1. Was sind meine Rechte, wenn die Postbotin oder der Postbote gefressen wird und die Zombies sich mein Paket schnappen?

Keine Frage, die Transportunternehmen haben es besonders schwer, wenn auf den Straßen nur noch Untote wandeln. Aber mit den rechtlichen Problemen, die sich daraus ergeben, müssen sich die Online-Shops herumschlagen.

 

Schulden Sie als Händlerin oder Händler eine erneute Lieferung, wenn es das Paket nicht bis zur Kundschaft schafft?

Das Zauberwort in diesem Zusammenhang lautet: Transportgefahr. Und diese Gefahr trägt der Online-Shop. Das bedeutet, dass Sie für den Verlust der Ware aufkommen, bis diese von dem Paketboten am Lieferort übergeben wurde. Eine Übertragung der Transportgefahr auf Ihre Kundschaft, bspw. in AGB, ist unzulässig.

Mehr Informationen finden Sie auch in unserem Blogbeitrag „Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?

 

Wenn die Ware nicht ankommt, schulden die Zombies Ihnen aber immerhin das Paket, oder nicht?

Die gute Nachricht ist, dass die Ware immer noch in Ihrem Eigentum steht. Die schlechte Nachricht ist, dass ein Anspruch nur gegen rechtsfähige natürliche oder juristische Personen bestehen kann.

Aber handelt es sich bei Zombies eigentlich um natürliche oder unnatürliche Personen? Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Da es sich bei Zombies um Untote handelt, lässt sich die Frage also nicht eindeutig beantworten. Für die Bewertung kommt es immer auf den Einzelfall an. Feststeht, dass die Durchsetzbarkeit eines etwaigen Anspruchs nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich risikobehaftet ist.

 

2. Wie ist die Rechtslage, wenn der Pakatbote sich bis zum Empfänger durchschlägt, niemanden antrifft und das Paket zurückkommt?

Innerhalb eines Augenblicks kann sich die Chance, in die rettende Sicherheitszone zu gelangen, eröffnen. Wer denkt da noch an das Paket, das man vor Wochen bestellt hat? Während sich der Empfänger des Pakets in Sicherheit befindet, stehen Online-Shops mit einem Paket und einigen rechtlichen Fragen da.

 

Darf ich die Ware einfach weiterverkaufen?

Die Antwort hängt von der Art der verkauften Sache ab. Haben Sie eine Sache verkauft, die Sie lediglich der Gattung nach schulden (also beinahe jede industriell hergestellte und nicht personalisierte Sache: Trinkflaschen, Nahrungspakete, Verbandszeug usw.), können Sie die zurückerhaltene Ware verkaufen.

Haben Sie hingegen ein Einzelstück (z. B. ein individuell angepasstes und einzigartiges Survival-Tool oder andere gebrauchte oder individuell hergestellte Sachen) verkauft, können Sie die Ware nicht einfach weiterverkaufen. Andernfalls machen Sie sich selbst schadensersatzpflichtig.

Für diesen Fall sind Sie verpflichtet, die Ware aufzubewahren, bis Sie diese entweder erneut (nicht kostenfrei) an den Käufer versenden oder vom Vertrag zurücktreten können. Die Lagerkosten können Sie hierbei im Wege der Aufwandsentschädigung ebenfalls einfordern.

Und wenn die Kundin oder der Kunde zwar zu Hause ist, aus Angst vor den Untoten jedoch die Annahme des Pakets verweigert? Ist der Vertrag dann wirksam widerrufen worden und wer trägt die Rücksendekosten? Das erfahren Sie im Folgenden Trusted Shops Blogbeitrag.

 

Kann ich vom Vertrag zurücktreten? Was geschieht mit dem Kaufpreis?

Gem. § 323 Abs. 1 BGB können Sie vom Vertrag zurücktreten, sofern Sie eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware gesetzt haben. In einem solchen Fall ist der bereits erhaltene Kaufpreis zurückzuerstatten.

Eine Fristsetzung ist in unserem Fall natürlich überhaupt nicht erfolgsversprechend. Zum Glück hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit einer Zombieapokalypse in Betracht gezogen. Es bestehen nämlich Möglichkeiten ohne eine vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert;
  • der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
  • im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Wenn der Käufer sich in Sicherheit gebracht hat und nicht mehr auffindbar ist, sollte ein Rücktritt nach der ersten oder dritten Variante möglich sein.

Weiterführende Informationen zur Rechtslage, finden Sie auch in unserem Rechtstipp „Ware nicht zustellbar – Was tun als Online-Händler“. 

 

3. Eine Zombieapokalypse erleben ist schon schlimm genug, doch was ist, wenn man selbst auch noch dafür verantwortlich ist?

Irren ist menschlich und aus Fehlern lernt man. Was aber, wenn ein Produktfehler die gesamte menschliche Existenz gefährdet? Vielleicht verkaufen Sie Lack mit Inhaltsstoffen, die den Menschen die Sinne vernebeln oder Nahrungsergänzungsmittel unter die sich versehentlich Zutaten mischen, die den Leuten ungeahnte Kräfte verleihen, aber zugleich den Verstand rauben.

Im Ausgangspunkt handelt es sich bei einem Herstellungsfehler um einen Mangel, für den Sie als Verkäufer nach dem Mängelgewährleistungsrecht haften. Fair ist das nicht, schließlich können Sie nicht alle Produkte testen, bevor Sie sie verkaufen.

Deshalb gibt es den sogenannten Unternehmerregress.

 

Was bedeutet das?

Der Unternehmerregress gilt bei Geschäften zwischen Unternehmern und insbesondere auch im Verbrauchsgüterkauf. Er soll sicherstellen, dass Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben, wenn Sie einem Nacherfüllungsverlangen Ihrer Letztkäuferin oder Ihres Letztkäufers nachkommen und Ihnen hierbei Kosten entstehen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Sie eine neue Sache liefern, nachbessern oder die Sache auch ein- bzw. ausbauen mussten.

Wenn nun der Ehepartner der Kundin nach der Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels zu einem Untoten wird, wild randaliert und die Kundschaft Sie nun wegen der Schäden in Anspruch nimmt, können Sie sich an Ihren Lieferanten wenden, wenn der Mangel schon bei Lieferung vorlag. Sie können die gleichen Rechte gegen Lieferanten geltend machen, wie die Kundschaft Ihnen gegenüber, also Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz.

Es muss sich allerdings um den Verkauf einer neu hergestellten, beweglichen Sache handeln. Als eine „neu hergestellte Sache“ wird hierbei eine „ungebrauchte Sache“ verstanden. Somit werden auch Waren erfasst, die bereits längere Zeit lagern und dadurch nicht mehr als „neu hergestellt“, wohl aber als „ungebraucht“ angesehen werden können.

 

Wann können Sie Regress fordern?

Die verkaufte Ware muss bereits bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen haben, welcher ein berechtigtes Nacherfüllungsverlangen ausgelöst hat, dem Sie bereits nachgekommen sind.

Nacherfüllungsmaßnahmen, welchen Sie aus bloßer Kulanz nachgekommen sind, lösen also keinen Regressanspruch gegenüber Ihrem Lieferanten aus.

Mehr zum Thema Unternehmerregress erfahren Sie in diesem Rechtstipp der Woche

 

4. Zombies, Jugendschutz & Co.

Zugegebenermaßen halten sich unsere tatsächlichen Erfahrungen mit Zombieapokalypsen und Untoten insgesamt in Grenzen. Zum Glück haben wir unser Wissen fast exklusiv aus Filmen wie dem Klassiker „White Zombie“ aus dem Jahr 1932. Der ist heute ab 12 Jahren von der FSK freigegeben und damit eher die Ausnahme unter den Zombiefilmen. Wie ist das eigentlich mit dem Jugendschutz bei Horror- und Zombiefilmen?

Bildträger wie DVDs, PC- oder Konsolenspiele dürfen Sie Minderjährigen nur zugänglich machen, sofern eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK, USK) diese für die Altersstufe der Minderjährigen freigegeben und gekennzeichnet hat.

Das JuSchG kennt hier verschiedene Abstufungen, welche von "Freigegeben ohne Altersbeschränkung" bis "Keine Jugendfreigabe" reichen.

Wenn ein Bildträger nicht überprüft wurde, gilt er als Artikel ohne Jugendfreigabe. Bildträger ohne Jugendfreigabe dürfen Sie nach dem Jugendschutzgesetz nicht im Wege des Versandhandels anbieten, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§§ 12 Abs. 3 Nr. 2; 1 Abs. 4 JuSchG).

In unserem Rechtstipp „Erst ab 18? Was Sie beim Versand von Artikeln mit Altersbeschränkungen beachten müssen“ erfahren Sie alles, was Sie noch zum Thema Jugendschutz und Altersbeschränkung wissen müssen. 

 

Unser Tipp

Der Herbst ist da und das Weihnachtsgeschäft beginnt. Sinnvoller als sich auf eine Zombieapokalypse vorzubereiten ist es da wahrscheinlich, gut gerüstet in die umsatzstärkste Zeit des Jahres zu gehen. Zu diesem Zweck können wir Ihnen unsere Blog-Beiträge und Whitepaper nur wärmstens ans Herz legen. Wir wünschen Ihnen einen umsatzstarken Endspurt für das Jahr 2021!

 

Über den Autor

 

autor_frieder_schelle

Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und als Teamleiter Legal Consultants bei der Trusted Shops GmbH tätig. Frieder ist seit 2011 bei Trusted Shops und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den Rechtsgebieten Wettbewerbsrecht, E-Commerce-Recht, Datenschutzrecht. Er ist Blog-Autor, Referent bei verschiedenen Veranstaltungen und betreut neben den Legal Products größere individuelle Rechtsberatungsprojekte.

 

21.10.21
Select Country: