Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Worum geht es in dieser Sonderausgabe des Rechtstipps der Woche?
2. Was ändert sich da nochmal genau im Gesetz?
3. Und was hat das nun mit ebay zu tun?
4. Wie löst ebay das Problem?
5. Haben die technischen Lösungsansätze von ebay rechtliche Auswirkungen?
6. Was ist zu tun?
7. Was passiert wenn ich nichts tue?
8. Unser Tipp
Weihnachten steht auch bei ebay vor der Tür. Beim bekannten Plattformriesen wartet auf einige Händlerinnen und Händler aber schon vor den eigentlichen Festtagen ein Präsent. Ob es das lang erwartete Geschenk ist? Entscheiden Sie selbst! Jedenfalls ist etwas für die Hobby-Bastlerinnen und -Bastler unter Ihnen mit dabei.
Ebay hat nunmehr - kurz vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur EU-Warenkaufrichtlinie am 01.01.2022 - technisch noch fix ein wenig nachgerüstet, um sich für die neue Gesetzeslage gewappnet zu sehen. Betroffen ist dabei u.a. die Gewährleistungsfristverkürzung bei Gebrauchtwarenverkäufen im B2C-Verhältnis.
Über eine Vielzahl der Neuregelungen im Gewährleistungsrecht ab 2022 haben wir Sie bereits in mehreren Blogbeiträgen (u.a. in diesem Rechtstipp der Woche) informiert. In diesem Sondertipp der Woche befassen wir uns ausschließlich mit der brandneuen ebay-Lösung für Gewährleistungsfristverkürzungen bei B2C-Gebrauchtwarenverkäufen.
Bei Gebrauchtwarenverkäufen an die B2C-Kundschaft kann ab 2022 wieder die Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt werden. Allerdings ist dies nach neuer Gesetzeslage nur dann möglich, wenn der Verbraucher über die Verjährungsverkürzung eigens informiert und diese ausdrücklich und gesondert vereinbart wird, § 476 Abs. 2 BGB n.F. In diesem Falle sind nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers nicht vorausgefüllte Checkboxen bzw. sonstige Schaltflächen einzusetzen.
Aufgepasst: Sollten Sie keine wirksame ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung beim Verkauf von gebrauchten Waren an Verbraucher im Bestellprozess platzieren können, gilt hingegen die Regelverjährungsfrist (mind. zwei Jahre)!
Diese Informationen haben Sie vermutlich bereits in diesem Rechtstipp der Woche (dort finden sie auch Informationen zum B2B-Verhältnis) gelesen, richtig?
Nun ja, auch bei ebay können grundsätzlich Gebrauchtwaren verkauft werden. Die Verkürzung der Verjährungsfrist ist daher auch dort interessant. Allerdings sind bei Plattformen die Bestellprozesse weitestgehend statisch vom Betreiber vorgegeben. Online-Shops haben daher oft wenig bis keinen Einfluss auf die konkrete Gestaltung. Da die Gesetzgebung immer weiter in die Gestaltung von Bestellabläufen eingreift, um diese weiter zu formalisieren, bereiten aber gerade statische Bestellprozesse oft Probleme für eine rechtssichere Umsetzung neuer Anforderungen.
ebay hat nun eine Möglichkeit geschaffen, mit der Sie eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern vereinbaren können. Bei der Erstellung eines Angebots kann die betreffende Abweichung zukünftig mittels sogenanntem Variantendetail dargestellt werden.
Die ebay-Kommunikation zu diesem Thema finden Sie hier (unter 2.) und hier (ganz unten).
Ja. Grundsätzlich kann mittels der neuen Lösung von ebay die Fristverkürzung bei Mängelansprüchen beim B2C-Gebrauchtwarenverkauf nun auch in den statischen ebay-Bestellprozess eingebaut werden. Das ist positiv, wenn man möglichst alle gesetzlich zulässigen Haftungsbeschränkungen und -verkürzungen ausnutzen möchte. Diese sind im B2C-Bereich ohnehin eine wahre Rarität!
Allerdings sollten Sie, soweit Sie die technische Lösung nutzen möchten, neben der ebay-Anpassungen konsequenterweise auch Ihre AGB an die neue Lösung entsprechend angleichen. Andernfalls bestehen rechtliche Restrisiken, deren Ausmaß aufgrund der absoluten Neuheit des Regelungskonzepts derzeit nicht abschätzbar sind.
Insbesondere auch die Texte, die Sie in der von ebay geschaffenen Dropdown-Lösung einfügen, sollten besonders vorsichtig und mit anwaltlichem Rat formuliert werden. Auch wenn es sich augenscheinlich um eine rein technische Lösung zu handeln scheint, verbirgt sich hinter dieser Lösung aus rechtlicher Sicht eine allgemeine Geschäftsbedingung! Das Formulieren von AGB, insbesondere im Hinblick auf partielle Haftungsausschlüsse, ist jedoch komplex und sollte daher idealerweise nie ohne anwaltliche Beratung erfolgen.
Wir lassen Sie natürlich nicht allein im Schneeschauer stehen! Damit Sie die Funktionen von ebay möglichst vollumfassend nutzen können, passen wir derzeit unseren Rechtstexter an und bieten Ihnen dort voraussichtlich ab 21.12.2021 ein Lösungskonzept an. Mit diesem können Sie das ebay-Weihnachtsgeschenk dann möglichst rechtssicher in Ihre ebay-Präsenz einbauen.
Hinweis: Unser Rechtstexter wird gerade auf die kommende Gesetzesänderung vorbereitet. Damit Sie die technische Lösung von ebay möglichst rechtssicher umsetzen, müssen Sie unbedingt auch die im Rechtstexter enthaltenen Praxishinweise im Bereich „Gewährleistungsrecht“ aufmerksam lesen. Dort geben wir Ihnen viele weitere wertvolle Informationen für die von uns empfohlene Umsetzung (u.a. auch Mustertexte für die von Ihnen zu beschriftenden Dropdown-Felder).
Vorsicht: Untätig bleiben kann doppelt bestraft werden! Einerseits verlieren Sie die Möglichkeit, die Gewährleistungsverkürzung bei B2C-Gebrauchtwarenverkäufen auszunutzen. Das bedeutet, dass dann das gesetzliche Mängelhaftungsrecht gilt (mind. 2 Jahre). Möchten Sie das wirklich?
Außerdem können veraltete, bzw. unzutreffende Texte abmahngefährdet sein. Neben den länger andauernden Gewährleistungsstreitigkeiten mit der Kundschaft flattert dann ggf. auch noch ein kostenpflichtiger Neujahrsgruß in Form einer Abmahnung vom Rechtsanwalt des Mitbewerbers herein. Das können Sie vermeiden!
Verfallen Sie daher noch nicht in den Winterschlaf! Um rechtssicher aufgestellt zu sein, sollten Sie trotz der kurzen Tage nochmals aktiv werden, sofern Sie die Fristverkürzung bei B2C-Gebrauchtwarenverkäufen auch ab 2022 möglichst rechtssicher nutzen wollen. Wohlgemerkt ist das ebay-Weihnachtspräsent nicht der Einsteiger DIY-Baukasten, sondern wohl eher schon die Technik-Edition für Fortgeschrittene. Mit unserem Rechtstexter unterstützen wir Sie und geben Ihnen eine potentielle Bauanleitung an die Hand.
Klar ist jedoch, der Gesetzgeber hat mit dem neuen Kaufrecht nicht gerade das anwenderfreundlichste Produkt hergestellt. User Experience ist dem Gesetz jedoch leider einfach (noch) ein Fremdbegriff und für die weitgehend fehlende Montageanleitung haftet der Gesetzgeber leider auch nicht!
Benötigen Sie weitere Hilfe? Gerne können Sie mit uns einen Termin zur telefonischen Beratung vereinbaren, wir unterstützen Sie dabei!
Florian Güster ist seit Januar 2021 Legal Consultant (Legal Tech) bei der Trusted Shops GmbH und Rechtsanwalt bei FÖHLISCH. Er absolvierte das Studium der Rechtswissenschaft an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit Schwerpunkt im internationalen und europäischen Recht. Darauf folgte sein Referendariat am Oberlandesgericht Nürnberg sowie in Valencia / Spanien. Während des Referendariats war er in Nebentätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht von Herrn Prof. Dr. Wegener in Erlangen beschäftigt; während dieser Zeit nahm er u.a. auch Lehrtätigkeiten wahr. Seither war er vor allem als Legal Counsel für deutsche Unternehmen im Bereich E-Commerce tätig, unter anderem in der Rechtsabteilung des Münchner Start-Ups FlixBus. Bei Trusted Shops und FÖHLISCH ist er mitverantwortlich für die Entwicklung und Fortentwicklung von Legal Tech-Produkten.
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