Datenschutz in Frankreich: Worauf du bei deinem Online-Shop achten musst
Frankreich und Deutschland wenden als Mitglieder der EU die Datenschutzverordnung (DSGVO) an. Wir vergleichen das französische mit dem deutschen Recht.
Verbraucher*innen steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Aber was passiert, wenn die Ware nach der Widerrufserklärung nicht zurückgesandt wird? Welche Rechte stehen dir als Händler*in zu? Darüber informieren wir dich in diesem Rechtstipp der Woche.
Nach § 312g BGB steht Verbrauchern*innen bei Fernabsatzverträgen und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Sofern der Widerruf von Verbraucher*innen erklärt wird, führt der Widerruf zur Rückabwicklung des Vertrages. Unter Rückabwicklung ist zu verstehen, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird und die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Im Online-Handel erhältst du als Unternehmer*in demnach die gelieferte Ware und Verbraucher*innen den Kaufpreis zurück.
Nach Erhalt der Ware haben Verbraucher*innen 14 Tage Zeit, um den Widerruf zu erklären. Mit Absenden der Widerrufserklärung beginnt für Verbraucher*innen erneut eine Frist von weiteren 14 Tagen, innerhalb derer die Ware an dich als Händler*in zurückgeschickt werden muss. Zur Fristwahrung genügt hier die ordnungsgemäße Absendung der Ware bzw. der Nachweis, dass die Ware abgesandt wurde. Die Ware muss daher nicht innerhalb von 14 Tagen bei dir als Händler*in eingegangen sein. Das Transportrisiko für die Rücksendung ist von dir als Händler*in zu tragen.
Halten Verbraucher*innen diese Fristen nicht ein, können sie dir als Händler*in zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der durch den verspäteten Erhalt der Ware entstanden ist.
Mit Erhalt des Widerrufs (wichtig: nicht mit Erhalt der Ware) beginnt für dich als Online-Händler*in eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer du den Kaufpreis erstatten musst.
Eine Mahnung mit Fristsetzung seitens der Verbraucher*innen ist nicht notwendig und die Rückerstattung wird mit Ablauf der 14-tägigen Frist fällig. Für die Rückerstattung musst du ferner dasselbe Zahlungsmittel verwenden, welches die Verbraucher*innen bei der Zahlung verwendet haben (bspw. Überweisung bei Überweisung, Barzahlung bei Barzahlung), wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. In keinem Fall dürfen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet werden.
Die Rückzahlungsfrist kann nicht durch eine Vereinbarung zu deinen Gunsten verlängert werden, denn hierdurch würden Verbraucher*innen benachteiligt werden.
Du als Unternehmer*in bist nicht schutzlos dem Rückzahlungsverlangen der Verbraucher*innen ausgeliefert, denn die Verbraucher*innen sind vorleistungspflichtig. Das heißt, dir als Händlern*in steht bereits nach dem Gesetzeswortlaut (§ 357 Abs. 4 BGB) ein Zurückbehaltungsrecht zu. Damit kann die Rückzahlung verweigert werden, bis die Ware oder ein Nachweis der ordnungsgemäßen Ablieferung eingegangen ist.
Das Zurückbehaltungsrecht muss von dir aktiv ausgeübt werden. Verlangen widerrufende Verbraucher*innen die Rückerstattung des Kaufpreises, ohne die Ware bislang zurückgesendet zu haben, kannst du dieses Verlangen zurückweisen und dich auf das Zurückbehaltungsrecht berufen.
Wie bereits aufgeführt, müssen Verbraucher*innen die 14-tägige Rücksendungspflicht, zumindest durch fristgerechte Rücksendung, einhalten. Wird diese Frist nicht eingehalten und wird die Ware zu spät zurückgesendet, kommen Verbraucher*innen in Verzug und machen sich gegenüber den Händlern*innen schadensersatzpflichtig. Zudem haften Verbraucher*innen – unserer Ansicht nach – auch für den zufälligen Untergang der Ware während des verspäteten Rücktransportes an Händler*innen. Die Höhe der Schadensersatzansprüche ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Bietest du als Händler*in an, die Waren abzuholen, so sind Verbraucher*innen nicht mehr verpflichtet, die Waren zurückzusenden. Außerdem bist du als die Händler*in dann nicht mehr dazu berechtigt, die Rückzahlung zu verweigern (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB). Gleichzeitig entsteht eine wechselseitige Verpflichtung zwischen den Vertragsparteien zur Leistung Zug-um-Zug. Also Ware gegen Geld. Ohne die Ware erhalten zu haben, bist du als Verkäufer*in nicht verpflichtet, die Rückzahlung vorzunehmen.
In diesem Fall bist du als Verkäufer*in nicht verpflichtet, die Rückzahlung vorzunehmen, bevor du nicht auch die Ware erhalten hast und kannst die Rückzahlung weiterhin verweigern. Nicht angetroffene Verbraucher*innen geraten, soweit diese die rechtzeitige Herausgabe zum vereinbarten Termin zu vertreten haben, in Verzug. Geht die Ware zwischenzeitlich unter, so geht auch der Anspruch auf die Rückzahlung unter.
Kommst du als Online-Händler*in im Falle eines Widerrufs der Rückzahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, gerätst du automatisch in Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Infolge des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (§ 288 BGB) und Verbraucher*innen können den Ersatz weiterer verzugsbedingter Schäden verlangen.
Verbraucher*innen steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Nach wirksamer Ausübung dieses Rechts sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen ab Widerruf zurückzugewähren. Mit Erhalt des Widerrufs (wichtig: nicht mit Erhalt der Ware) beginnt für dich als Online-Händler*in eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer der Kaufpreis zurückzuerstatten ist.
Jedoch kannst du als Händler*in aufgrund eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts die Rückerstattung verweigern, bis die Ware oder ein Nachweis der ordnungsgemäßen Ablieferung durch den/die Verbraucher*in eingegangen ist. Bietest du als Unternehmer*in die Abholung der zurückzugebenden Ware an und werden die Verbraucher*innen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetroffen, kann in diesem Fall die Rückerstattung verweigert werden.
Habe einen genauen Blick auf die jeweils laufenden Fristen und darauf, ob diese von Verbraucher*innen eingehalten worden sind. Achte auf den Zustand der zurückgesendeten Ware, um Wertersatzansprüche gegenüber Verbraucher*innen geltend machen zu können.
Sollte sich aus dem Nachweis über die rechtzeitige Absendung der bestellten Ware nicht ergeben, dass genau die zuvor bestellte Ware versendet wurde, verweigere die Rückzahlung. Wenn du eine Abholung der Ware anbietest, achte auf die Einhaltung des vereinbarten Termins.
Diesen Artikel haben wir ursprünglich im September 2018 veröffentlicht und im Februar 2025 für dich auf den aktuellen Stand gebracht.
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