Impressum aktualisieren? Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist da!
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Wir erklären, was das für den Online-Handel bedeutet.
Nicht nur der stationäre Handel, auch der E-Commerce ist vom Coronavirus stark betroffen. Viele Händlerinnen und Händler haben Lieferschwierigkeiten, weil sie von Industrie und Großhandel gar nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend beliefert werden.
Können Sie in einer solchen Ausnahmesituation die Verträge einfach stornieren? Oder drohen sogar Schadensersatzansprüche von unzufriedenen Kundinnen und Kunden? In diesem Rechtstipp der Woche erklären wir Ihnen die Rechtslage.
Für viele Händlerinnen und Händler ist die Stornierung der Bestellung wohl der einfachste Weg, die Situation zu lösen. Sie können es natürlich probieren und einige Kundinnen und Kunden dürften durchaus Verständnis haben und die Stornierung akzeptieren. Ein Recht hierzu haben Sie in der Regel allerdings nicht.
Ihnen steht, anders als dem Verbraucher, kein Widerrufsrecht zu.
Eine Anfechtung kommt nur in bestimmten Irrtumsfällen in Betracht. Je nach Fall können Sie sich darüber geirrt haben, dass keine weltweite Pandemie ausbricht oder Sie trotzt Pandemie weiterhin beliefert werden. Beides stellt aber lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Darauf können Sie sich nicht berufen.
Ähnlich sieht es bei der Möglichkeit eines Rücktritts aus, da dieser nur bei einer Pflichtverletzung der Gegenseite (z. B. im Fall der Zahlungsverweigerung) möglich ist.
In Betracht ziehen könnten Sie eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 BGB. Diese setzt allerdings voraus, dass das störende Ereignis weder Ihrer Risikosphäre noch der Risikosphäre der Kundin bzw. des Kunden zugeordnet werden kann. Die Warenproduktion und -lieferung fällt meistens in die Risikosphäre des Verkäufers. Daher können Sie sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage in aller Regel nicht berufen.
In engen Ausnahmefällen können staatliche Eingriffe im Zusammenhang mit dem Coronavirus wie Produktions- oder Handelseinschränkungen eine Störung der Geschäftsgrundlage begründen.
Somit dürfte im Regelfall der Vertrag Bestand haben, sodass Sie weiterhin zur Lieferung verpflichtet sind.
Was aber tun, wenn die Lieferungen durch Industrie und Großhandel ausbleiben? Dann wären Sie praktisch gezwungen, trotz Vertrag, die Lieferung zu verweigern. Aus rechtlicher Sicht sind Sie dazu sogar berechtigt, wenn Sie sich auf Unmöglichkeit der Leistungserbringung berufen können.
Ein Fall von objektiver Unmöglichkeit liegt nach § 275 Abs. 1 BGB dann vor, wenn die geschuldete Leistung von keinem erbracht werden kann. Bei dem Verkauf von Serienartikeln und Massenartikeln (sog. Gattungsschuld) ist Unmöglichkeit dann anzunehmen, wenn die gesamte Gattung nicht mehr existiert.
§ 275 Abs. 2 BGB gewährt der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer darüber hinaus ein subjektives Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass die Lieferung der Ware einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse der Käuferin oder des Käufers steht.
Ob Sie sich auf Unmöglichkeit berufen können, richtet sich somit nach den Umständen des Einzelfalls.
Werden Sie infolge des Ausbruchs von Coronavirus selbst nicht mehr beliefert, ist sehr wahrscheinlich, dass die Konkurrenz vergleichbare Lieferschwierigkeiten hat und die bestellte Ware auch dort entweder bereits vergriffen ist oder bald vergriffen sein wird. Ist die Ware hingegen bei einer anderen Händlerin bzw. einem anderen Händler noch erhältlich, sollten Sie sich erstmal bemühen, sie auf diese Weise zu beschaffen, bevor Sie die Lieferung gegenüber Ihrer Kundin bzw. Ihrem Kunden erklären. Ist die Beschaffung hingegen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist (z. B. hundertfacher Kaufpreis), liegt ein Fall von § 275 Abs. 2 BGB vor.
Dass objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt, müssen Sie nachweisen können. Daher gilt es, den Sachverhalt zu klären und alle Informationen zu sichern (Erklärungen von Großhandel, Logistik und Spedition, behördliche Anordnungen etc.).
In allen anderen Fällen erfolgt die Leistungsverweigerung unberechtigt. Dann verletzen Sie Ihre vertragliche Pflicht, indem Sie die bestellte Ware nicht liefern.
Wenn Sie sich erfolgreich auf Unmöglichkeit berufen können, bedeutet das nicht, dass die Kundin bzw. der Kunde die wirtschaftlichen Nachteile der Krise trägt. Sie müssen zwar nicht liefern, die Kundin bzw. der Kunde muss dann aber auch nicht zahlen. Dies besagt ausdrücklich § 326 Abs. 1 BGB. Wenn Sie den Kaufpreis bereits erhalten haben, sind Sie zur Rückerstattung verpflichtet.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, entscheidet vorliegend der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ausführliche Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfahren Sie in unserem Beitrag „Sichere AGB - So gestalten Sie Ihre Vertragsschluss-Klauseln richtig!“.
Im Fall der Unmöglichkeit ist es zunächst entscheidend, ob die Unmöglichkeit bereits vor dem Vertragsschluss vorlag (sog. anfängliche Unmöglichkeit) oder erst danach eingetreten ist (sog. nachträgliche Unmöglichkeit).
Aufgrund der dynamischen Lage kann diese Frage nur für den konkreten Fall beantwortet werden. Je länger die Krise andauert, desto wahrscheinlicher wird es, dass bei neueren Bestellungen von anfänglicher Unmöglichkeit auszugehen ist.
Im der anfänglichen Unmöglichkeit kommt es nach § 311a Abs. 2 BGB darauf an, ob Sie die Unmöglichkeit kannten oder kennen mussten, d. h. ob Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Ausfall der Selbstbelieferung und das Verschwinden des Produkts aus dem Markt rechnen mussten.
Auch insofern arbeitet die Zeit gegen Sie. Wussten Sie im Zeitpunkt der Bestellung von der Störung in der Lieferkette und haben Sie Ihr Angebot daraufhin nicht angepasst, können Sie sich nicht entlasten.
Bei der nachträglichen Unmöglichkeit ist es entscheidend, ob Sie den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten haben. Ihr Verschulden wird durch das Gesetz zunächst widerlegbar vermutet, sodass Sie das Gegenteil nachweisen müssen. Da Sie sich das Verhalten Ihres Lieferanten grundsätzlich zurechnen müssen, reicht es an sich nicht aus, sich auf die Nichtbelieferung zu berufen.
Hier kommt der in der Diskussion um die Auswirkungen von Corona häufig zitierte Begriff der „höheren Gewalt“ ins Spiel.
Höhere Gewalt liegt bei einem von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignis vor wie z. B. Erdbeben, Terroranschläge, aber auch Epidemien.
Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, so schließt dies Ihr Verschulden aus. Behördliche Anordnungen wie Gebietssperrungen oder Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs die aktuell weltweit an der Tagesordnung sind, stellen wichtige Indizien dar, die dafür sprechen.
Wichtig: Sie können sich dennoch nicht pauschal auf die aktuellen Ereignisse berufen und sich dadurch exkulpieren. Sie müssen nachweisen, dass die aktuelle Lage ganz konkrete Auswirkungen auf die Lieferung der im Einzelfall bestellten Waren hat.
Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies muss die Kundin bzw. der Kunde Ihnen gegenüber nicht nur behaupten, sondern auch nachweisen. Welche Schäden überhaupt erstattungsfähig sind, erfahren Sie in unserem Rechtstipp der Woche „Bestellter Artikel nicht lieferbar - Was können Sie tun?“
Im Zusammenhang mit den bereits geschlossenen Verträgen, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, sollten Sie sich zunächst alle Umstände, die Sie an der Warenlieferung behindert haben klären und sämtliche Beweise sichern.
Setzen Sie sich rechtzeitig mit den Kundinnen und Kunden in Verbindung und erklären Sie Ihre Notlage. Da ein Ende der Corona-Krise nicht absehbar ist, sollten Sie Ihre Angebote überprüfen und die Lieferzeiten anpassen.
Tanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.
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