Die neue Batterieverordnung – das müssen Sie beachten

Batterie vor einem Sonnenaufgang

Der 18. Februar 2024 naht und damit auch die Geltung der neuen Batterieverordnung (BattVO). Damit Sie von den dort enthaltenen Änderungen nicht kalt erwischt werden, stellen wir Ihnen in unserem Rechtstipp der Woche einige relevante Regelungsinhalte und Infos zur europäischen Batterieverordnung vor.

Hintergrund zur neuen Batterieverordnung

Die neue Batterieverordnung EU 2023/1542 (BattVO) ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG und trat bereits am 17. August 2023 in Kraft. Die neuen Vorschriften werden größtenteils ab dem 18. Februar 2024 gelten und schrittweise bis 2027 die bisherigen Vorgaben aus der Batterierichtlinie ersetzen. Es handelt sich um einen zeitlich gestaffelten Pflichtenkatalog.

Die BattVO ist Teil des europäischen Green Deals und zielt darauf ab, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien zu etablieren. Insgesamt dient die Verordnung dazu, die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und -effizienz wie auch den Lebenszyklus von Batterien hinsichtlich Nachhaltigkeits- und Umweltschutzaspekten zu verbessern.

Bitte beachten Sie, dass die BattVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU gilt und keine vorherige Umsetzung in das nationale Recht erfordert.

Relevante Inhalte der neuen BattVO

Die BattVO ist deutlich umfangreicher als die Batterierichtlinie. Um Ihnen einen Überblick über die Verordnungsinhalte zu verschaffen, haben wir einige der Regelungen für Sie zusammengefasst.

1. Was fällt in den Anwendungsbereich der BattVO?

Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung ist sehr weit gefasst und bestimmt, wen die Pflichten aus der BattVO treffen. Verpflichtet werden Wirtschaftsakteur*innen, die Batterien in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Erfasst werden neben Hersteller*innen und Händler*innen auch bevollmächtigte Personen, Einführer*innen und Fulfillment-Dienstleister*innen. Die BattVO betrifft daher alle Wirtschaftsakteur*innen, die entlang ihrer Wertschöpfungskette mit Batterien in Kontakt kommen.

Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sämtliche Batterien – auch solche, die in andere Geräte verbaut wurden. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Gerätebatterien, Starterbatterien, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien, z. B. für E-Bikes und Scooter) sowie Elektrofahrzeugbatterien.

2. Grundsätzliche Anforderungen für eine Bereitstellung und Inbetriebnahme von Batterien

Gemäß Art. 5 BattVO dürfen Batterien nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die geltenden Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen sowie Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen erfüllen. Darüber hinaus dürfen die Batterien keine Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie für Sachgüter oder Umwelt bergen.

3. Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen

Aus der Verordnung resultieren einige Anforderungen, die die Nachhaltigkeit wie auch die Sicherheit betreffen. So gibt es Beschränkungen für Stoffe (Art. 6 BattVO), ein Erfordernis von Erklärungen zum CO2-Fußabdruck und die Pflicht zur Einhaltung bestimmter CO2-Höchstwerte sowie Mindestwerte für den Recyclinganteil bestimmter enthaltener Materialien (Art. 7, 8 BattVO).

Darüber hinaus wurden mit der BattVO erstmals gesetzliche Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von bestimmten Batterien normiert (Art. 9, 10 BattVO).

Eine weitere Vorgabe, die viele Verpflichtete vor Herausforderungen stellen wird, ist die ab Februar 2027 gesetzlich vorgeschriebene leichte Austauschbarkeit von eingebauten Geräte-Batterien sowie LV-Batterien (Art. 11 BattVO). Dadurch sollen die in Geräten verbauten Batterien von Endverbraucher*innen leicht ausgetauscht werden können. Dies wirkt sich bspw. auf die Konstruktion der Geräte aus und betrifft u. a. festverklebte Akkus.

Bei bestimmten Produkten, wie beispielsweise solchen, in denen LV-Batterien eingebaut sind, wird es jedoch ausreichend sein, wenn der Austausch nur von unabhängigen Fachleuten vorgenommen werden kann.

4. Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen sowie Konformitätsbewertungsverfahren

Die BattVO sieht eine Erweiterung von Kennzeichnungs- und Informationspflichten vor und enthält diverse Bestimmungen zum Konformitätsbewertungsverfahren zur Erlangung der erforderlichen CE-Kennzeichnung.

Batterien müssen ab dem ab 18. August 2024 ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 17 BattVO durchlaufen, über eine EU-Konformitätserklärung verfügen und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.

Gemäß Art. 13 BattVO muss eine Vielzahl an Angaben auf dem Etikett einer Batterie abgebildet werden. Dazu zählen allgemeine Angaben zur Batterie, wie Informationen zur Identifikation des Erzeugers, die Batteriekategorie, Ort und Datum der Erzeugung, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung und enthaltene gefährliche Stoffe. Ab dem 18. August 2025 sind Batterien außerdem mit dem Symbol für die „getrennte Sammlung“ von Batterien zu kennzeichnen.

Ein zusätzlicher QR-Code ist hingegen erst ab dem 18. Februar 2027 vorzusehen. Über ihn müssen diverse Informationen zur jeweiligen Batterie abgerufen werden können. Teilweise ist über den QR-Code auch Zugang auf den durch die BattVO eingeführten Batteriepass zu gewähren, welcher zu mehr Transparenz entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette beitragen soll.

Wie hat die Kennzeichnung zu erfolgen?

Die Kennzeichnungen und der QR-Code müssen jeweils sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert werden. Sofern dies aufgrund der Art und Größe der Batterie nicht möglich ist, sind die Kennzeichnungen und der QR-Code auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie anzubringen (Art. 13 Abs. 7, 20 Abs. 1 BattVO).

5. Weitere wirtschaftsakteurspezifische Pflichten

Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten finden sich in Kapitel VI der BattVO noch weitere Anforderungen, die ab dem 18. August 2024 für bestimme Gruppen von Wirtschaftsakteur*innen gelten werden.

Händlerspezifische Regelungen sind Art. 42 BattVO zu entnehmen. Danach sind Händler*innen dazu verpflichtet, die Anforderungen der BattVO mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen. Bevor sie eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich daher vergewissern, dass

  • Hersteller*innen im Herstellerregister gem. Art. 55 BattVO eingetragen sind,
  • die Batterie eine CE-Kennzeichnung trägt und auch sonst hinreichend gekennzeichnet ist,
  • der Batterie die erforderlichen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und
  • Erzeuger*innen und Einführer*innen die für sie geltenden Anforderungen erfüllt haben. Dazu zählen u. a. die Angabe einer Modellkennung, Chargen-, Serien- oder Produktnummer sowie die Nennung der Namen der Erzeuger*innen/Einführer*innen oder eingetragene Handelsnamen/Handelsmarken, ihre Postanschrift, ggf. Internetadresse und E-Mail-Adresse.

Sofern Händler*innen Grund zur Annahme haben, dass eine Batterie den Anforderungen der BattVO nicht entspricht, so darf keine Bereitstellung auf dem Markt erfolgen. Ist mit der Batterie ein Risiko verbunden, sind die Erzeuger*innen/Einführer*innen sowie die Marktüberwachungsbehörden zu benachrichtigen. Händler*innen müssen zudem gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen.

Zu beachten ist, dass Händler*innen unter Umständen auch die den Erzeuger*innen zugeschriebenen Pflichten erfüllen müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie Batterien unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, Veränderungen an bereits in Verkehr gebrachten Batterien vornehmen oder den Verwendungszweck solcher Batterien verändern (Art. 44 BattVO).

6. Sorgfaltspflichten

Hinsichtlich der in der BattVO vorgesehenen Sorgfaltspflichten gilt hingegen ein begrenzter Geltungsbereich. Zunächst sind solche Wirtschaftsakteur*innen ausgenommen, die einen bestimmten Nettoumsatz von weniger als 40 Millionen Euro erzielen. Außerdem gelten die Sorgfaltspflichten nicht für Wirtschaftsakteur*innen, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die Batterien bereits vor diesen Vorgängen in Verkehr bzw. in Betrieb waren.

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich u.a. auf die Herkunft der Rohstoffe sowie die Kontrolle und Transparenz der Lieferketten. Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gilt es, eine entsprechende Unternehmensstrategie auszuarbeiten. Auch das Managementsystem muss so strukturiert sein, dass die oberste Führungsebene mit der Überwachung dieser Strategie betraut wird.

7. Erweiterte Herstellerhaftung (EPR)

Hersteller*innen unterliegen nach Art. 56 BattVO einer erweiterten Herstellerverantwortung, die sie selbst oder über eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung im Sinne des Art. 57 BattVO erfüllen können. Die Regelungen betreffen u. a. die Kostenübernahme für Sammlung, Behandlung und Recycling.

8. Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft

Darüber hinaus werden Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft normiert. Da sich die BattVO dadurch auszeichnet, dass eine Betrachtung des gesamten Batterie-Lebenszyklus erfolgen soll, ist es nicht verwunderlich, dass die Verordnung Vorgaben zu Lebensdauer und Sammelzielen sowie Verwertungspflichten enthält.

Anhang XII der BattVO zeigt explizite Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung bis Ende des Jahres 2031 auf. Für die Stoffe Kobalt, Blei, Lithium und Nickel werden Werte zwischen 80 und 95% vorgesehen.

9. Sanktionen

Konkrete Sanktionen sind in der BattVO nicht normiert. Vielmehr obliegt es den Mitgliedsstaaten, bis zum 18. August 2025 entsprechende Maßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen die Verordnung zu erlassen (Art. 93 BattVO).

Die Vorgaben der BattVO können außerdem wettbewerbsrechtlich relevant werden, sofern es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG handelt. Es besteht daher bei einem Verstoß die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Unser Tipp

Die neue Batterieverordnung birgt zahlreiche sehr spezifische Regelungen, die die Verpflichteten vor neue, teilweise kostenintensive Herausforderungen stellen. Obwohl der gestaffelte Geltungsbeginn der Vorschriften ein schrittweises Vorgehen ermöglicht und infolgedessen den Umsetzungsprozess in Ihrem Unternehmen erleichtern dürfte, trägt er auch zu weiteren Unübersichtlichkeiten bei.

Um einen klaren Überblick über die einzuhaltenden Vorschriften zu bewahren und die erforderlichen Schritte rechtzeitig anstoßen zu können, empfehlen wir Ihnen, frühzeitig eine Roadmap für die zukünftigen Umsetzungsschritte zu erstellen und sich kontinuierlich mit der Thematik zu befassen.

Weitere Informationen und wichtige To-dos im Zusammenhang mit der BattVO finden Sie auch in unserem Beitrag 5 To-dos zur neuen EU-Batterieverordnung (BattVO) für Online-Shops sowie in unserem Whitepaper 7 To-dos zur neuen EU-Batterieverordnung.

 

Whitepaper zur EU-Batterieverordnung herunterladen

23.01.24
Ralf Markard

Ralf Markard

Ralf Markard ist als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

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