Verpackungsgesetz Frankreich
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick darüber, was Sie beim Verkauf in Frankreich in Bezug auf Verpackungen beachten müssen.
1. Das Jahr 2022 – was bisher geschah…
1.1. Veröffentlichung des TTDSG
1.2. Änderungen des BGB und Elektrogesetzes
1.3. Gesetz über faire Verbraucherverträge (Teil 1)
1.4. New Deal for Consumers
1.5. Gesetz über faire Verbraucherverträge (Teil 2)
2. Der Blick in die Glaskugel
2.1. Weitere Änderungen des Elektrogesetzes
2.2. Neuer transatlantischer Datenschutzrahmen
3. Unser Tipp
Schon wieder ist ein ganzes Jahr an uns vorbei gezogen. Im Gegensatz zu vielen anderen Jahren war 2022 allerdings sehr ereignisreich und hielt für jede und jeden von uns persönliche Herausforderungen bereit, die vor einem Jahr noch undenkbar gewesen wären.
Und auch aus rechtlicher Perspektive war es für den E-Commerce ein turbulentes Jahr. Neben der großen „Google Fonts Abmahnwelle“ mussten Händler*innen sich vor allem mit umfangreichen Gesetzesänderungen und ihrer Umsetzung im eigenen Shop beschäftigen.
Auf diese Änderungen möchten wir gerne gemeinsam einmal zurückschauen und Ihnen darüber hinaus einen Blick in die Glaskugel für 2023 geben.
Das vor Kurzem noch als neu geltenden Recht ist nun auch schon wieder einige Monate alt und in den allermeisten Fällen bereits erfolgreich umgesetzt. Schauen wir uns die Änderungen Schritt für Schritt an:
2021 schloss mit der Veröffentlichung des sog. Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ab. Dieses sorgt auch heute bei manchen noch für Stirnrunzeln und Anpassungsbedarf auf Webseiten, wenn wieder Cookie-Einwilligungen nicht TTDSG-konform eingeholt werden.
Im Anschluss an das TTDSG traten mit Beginn des Jahres 2022 umfassende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft. Besonders relevant für Sie waren Änderungen im Kaufrecht sowie die Einführung spezieller Regeln zu digitalen Dienstleistungen und Produkten in den § 327 ff. BGB. Durch diese wurden der Verbraucherschutz gestärkt und Gewährleistungsrechte neu aufgelegt bzw. geschaffen.
Neben diesen Änderungen im BGB wurde auch das Elektrogesetz mit Wirkung zum 01.01.22 geändert – Rücknahmepflichten wurden erweitert und Informationspflichten neu gestaltet.
Zu diesen Themen haben wir Sie bereits in der Vergangenheit in unseren Blogbeiträgen informiert:
Anfang März trat dann der erste Teil des Gesetzes über faire Verbraucherverträge in Kraft. Dieser Teil hat vor allem Auswirkungen auf die Laufzeit von Abo-Verträgen, sog. Dauerschuldverhältnissen. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen regeln, dürfen nun höchstens noch eine Laufzeit von 2 Jahren vorsehen. Vereinbarungen, die eine längere Laufzeit vorsehen, sind unwirksam.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blogbeitrag.
Der Mai endete wohl mit dem umfangreichsten Änderungspaket des Jahres. Der sogenannte „New Deal for Consumers“ hielt neue Regelungen in verschiedenen Bereichen bereit, darunter:
Änderungen im Widerrufsrecht
Sie sind nunmehr verpflichtet, die E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer in Ihrer Widerrufsbelehrung anzugeben. Die Angabe der Telefaxnummer ist hingegen nicht mehr zwingend.
Neue Regelungen hinsichtlich Preisangaben und -ermäßigungen (PAngV)
Weiter haben sich auch die erlaubten Bezugsgrößen hinsichtlich der Grundpreise von Produkten geändert. Die Möglichkeit zur Verwendung der Bezugsgröße von 100 g oder 100 ml bei Waren, die 250 g oder 250 ml regelmäßig nicht überschreiten, ist entfallen.
Zudem muss bei Werbung mit einer Preisermäßigung der vorherige Preis dem niedrigsten Gesamtpreis entsprechen, der innerhalb der letzten 30 Tage für das entsprechende Produkt von Ihnen verlangt wurde.
Das Verbot von Fake-Bewertungen
Man könnte beinahe sagen: Endlich wurden alle Arten von Fake- und gekauften Bewertungen verboten. Wer nun Fake-Bewertungen veröffentlicht oder auch nur nicht darüber informiert, ob und, wenn ja, welche Maßnahmen zur Echtheitsüberprüfung ergriffen wurden oder darüber falsche Angaben macht, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und ist abmahngefährdet.
Wir empfehlen daher auf echte und authentische Bewertungen zu setzen, z. B. mithilfe der Trusted Shops Produkt- und Shopbewertungen.
Verbraucherschadensersatz
Der New-Deal for Consumers ermöglicht nun auch Verbraucher*innen, unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz gegen Unternehmen geltend zu machen. Eine umfangreiche Klagewelle ist jedoch glücklicherweise ausgeblieben und auch in der Zukunft wohl nicht zu erwarten.
Mehr Informationen zu diesem Themen finden Sie in unserem Blogbeitrag.
Mitte des vergangenen Jahres ist dann auch der zweite Teil des Gesetzes über faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Zentrales Element war hier die Pflicht für Unternehmen, einen Kündigungsbutton bei Abo-Verträgen einzurichten, der die Kündigung so einfach macht wie den Vertragsschluss. Dafür bedarf es der Implementierung eines 3-Stufen-Kündigungsprozesses.
Wie dieser Prozess im Detail aussehen kann und worauf Sie dabei achten sollten, haben wir für Sie in einem Artikel aufbereitet.
Mit dem Kündigungsbutton ist die letzte wesentliche Gesetzesänderung aus dem vergangenen Jahr in Kraft getreten. Lassen Sie uns daher gerne einen Blick in die Zukunft werfen.
Zunächst die gute Nachricht: Das Jahr 2023 wird hinsichtlich relevanter Gesetzesänderungen für den E-Commerce bedeutend unspektakulärer als das vergangene Jahr.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich nicht auch noch aus bestehenden Gesetzen oder Urteilen neue Herausforderungen ergeben können – bestes Beispiel aus dem letzten Jahr ist hier wohl die „Google Fonts Abmahnwelle“.
Zwei Themen werden für Sie als Händler*in aber unter Umständen relevant sein:
Ab dem 01.07.2023 sind Fulfillment-Dienstleister und Marktplatzbetreiber verpflichtet, sich die Registrierung nach dem Elektrogesetz von ihren Händler*innen nachweisen zu lassen. Da für Händler*innen von Elektrogeräten schon zuvor die Registrierung bei der stiftung ear verpflichtend war, ändert sich für Sie an dieser Stelle nicht viel, wenn Sie dieser Pflicht bereits nachgekommen sind.
Eine weitere Neuerung gilt jedoch jetzt schon: Sogenannte B2B-Geräte, die ab dem 01.01.2023 in Verkehr gebracht werden, müssen nun auch mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden.
Die EU und die USA haben einen erneuten Versuch gestartet, einen Angemessenheitsbeschluss für den transatlantischen Datentransfer zwischen den beiden Datengebieten zu verhandeln. Mit einer Verabschiedung kann in der ersten Jahreshälfte gerechnet werden.
Dies würde eine erhebliche Entlastung für europäischen Händler*innen bedeuten. Leistungen von US-Dienstleistern, z. B. Tracking-Dienste, könnten so wahrscheinlich einfacher genutzt werden.
Ob dieser Angemessenheitsbeschluss diesmal allerdings langfristig Bestand haben wird, lässt sich vor dem Hintergrund der vergangenen Klagen des NOYB-Gründers Max Schrems gegen bestehende Angemessenheitsbeschlüsse aktuell noch nicht absehen.
Kommen Sie gut und erholt in das Jahr 2023. Lassen Sie sich nicht von etwaigen Unsicherheiten beirren – wer das vergangene Jahr erfolgreich gemeistert hat, kann sich auf 2023 freuen.
Auch wenn der Gesetzgeber keine umfangreichen Novellierungen im neuen Jahr vorsieht, sollten Sie natürlich in Ihrer alltäglichen Arbeit das bestehende Recht weiter im Auge behalten. Als Ihr Vertrauenspartner unterstützen wir Sie gerne auch in Zukunft dabei, sich vor Abmahnungen zu schützen.
Leon Ferme ist Wirtschaftsjurist und seit 2020 für die Trusted Shops AG im Bereich Legal Services tätig. Sein Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts hat er an der Technischen Hochschule Köln absolviert, an der er auch sein Masterstudium des Medienrechts und der Medienwirtschafts durchführt. Er setzt sich intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, wie Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander.
05.01.23
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick darüber, was Sie beim Verkauf in Frankreich in Bezug auf Verpackungen beachten müssen.
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