Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Der Fernabsatzhandel findet heute zu einem überwiegenden Großteil online statt. Kataloge mit direkter Bestellmöglichkeit über einen Bestellschein gehören weitgehend der Vergangenheit an, allerdings gibt es auch hier noch Traditionsunternehmen aus der Katalogzeit. Weiterhin relevant sind jedoch vor allem Werbekataloge, zum Beispiel als Beileger in Tageszeitungen sowie Flyer. In unserem Tipp der Woche erklären wir Ihnen, wann Sie welche Rechtstexte in Ihrem Printmedium benötigen.
Die erste Weichenstellung für die erforderlichen Rechtstexte ist die Frage, ob in Ihrem Printmedium eine direkte Bestellmöglichkeit (Bestellschein) besteht. Wenn Sie einen solchen Bestellschein anbieten, müssen Sie sämtliche fernabsatzrechtlichen Informationspflichten erfüllen, die auch im Onlineshop erfüllt werden müssen. Viele dieser Informationspflichten können Sie in mit Ihren AGB erfüllen. Allerdings können Sie hier nicht einfach die AGB aus dem Onlineshop verwenden, da zumindest die Informationen zum Vertragsschluss nicht ohne Weiteres passen. Es muss zudem eine Widerrufsbelehrung eingesetzt werden. Bei der momentanen Rechtslage ist ein Printmedium mit Bestellmöglichkeit nicht unmöglich, aber unbequem.
In Werbebeilegern oder Flyern ohne direkte Bestellmöglichkeit müssen Sie nicht die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten erfüllen. Allerdings brauchen Sie hier unter Umständen dennoch Rechtstexte und zwar dann, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die in einer solchen Art und Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Hierfür ist keine Bestellmöglichkeit notwendig. Die Produkte müssen lediglich so konkret beschrieben werden, dass der Verbraucher mit den gegebenen Informationen eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Hierzu gehört auch der Preis. Vor allem brauchen Sie ein Impressum, in dem Identität, Gesellschaftsform und Anschrift enthalten sind. Weiter muss folgendes angegeben werden:
Unser Tipp: Im Printbereich hängt der Umfang Ihrer Informationspflichten von zwei Dingen ab: Von einer Bestellmöglichkeit und davon, ob ein Angebot im Sinne des § 5a UWG vorliegt. Direkte Bestellmöglichketien mit Bestellseiten erfordern weitreichende Informationen in Ihrem Printmedium. Hier müssen der Aufwand und der Nutzen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Wenn Sie Werbeprospekte veröffentlichen, zum Beispiel als Beileger, müssen Sie wesentlich weniger Informationspflichten erfüllen.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
22.04.17Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.