Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Das tägliche Leben verlagert sich immer mehr ins Netz, auch der Online-Handel mit Lebensmitteln ist auf dem Vormarsch. Leider stellen die komplexen Informationspflichten Händler vor große Herausforderungen. Wir haben daher die wichtigsten Fakten zur LMIV und der neuen, seit Dezember geltenden Verpflichtung zu Nährwertdeklaration für Sie zusammengestellt.
Seit über zwei Jahren gelten die Vorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Mit der Verordnung Nr. 1169/2011 wurden umfangreiche Informationspflichten für den Verkauf von Lebensmitteln eingeführt, welche zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen sollen. Eine Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, d.h. sie muss nicht durch ein Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden (dies ist bei Richtlinien wie etwa der Verbraucherrechterichtlinie der Fall).
Nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 LMIV sind bei vorverpackten Lebensmitteln die folgenden Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages sowie bei Lieferung zur Verfügung zu stellen
Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent besteht zwar eine Verpflichtung, den Alkoholgehalt in Volumenprozent anzugeben, gleichzeitig sind diese jedoch von der Verpflichtung zur Angabe von Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration ausgenommen. Die Vorgabe, auf Allergene hinzuweisen, besteht jedoch nach wie vor. Händler, die Wein verkaufen, müssen daher auf enthaltene Sulfite hinweisen, andernfalls drohen Abmahnungen (s. LG Trier, Beschluss v. 08.07.2016, 7 HK O 41/15).
Dies kann etwa wie folgt geschehen:
Allergenhinweis: Enthält Sulfite
Weitere Informationen zu Allergenen finden Sie auch hier.
Während die LMIV bereits seit 2014 gilt, trat die Verpflichtung, eine Nährwertdeklaration im Shop vorzuhalten, erst am 13.12.2016 in Kraft. Die verpflichtende Nährwertdeklaration muss dabei folgende Angaben enthalten:
Ggf. kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.
Darüber hinaus sind verschiedene freiwillige Angaben möglich. So kann die Nährwertdeklaration durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
Bestimmte Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen, und zwar unter anderem
Eine Auflistung findet sich in Anhang V der LMIV, welche jedoch ebenfalls nicht abschließend ist. So sind u.a. auch nicht vorverpackte Lebensmittel und alkoholhaltige Getränke (> 1,2 Vol%) von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen.
Die Menge an Informationen, die ein Online-Händler aufgrund der LMIV erfüllen muss, führt schnell zu Fehlern und daraus resultierenden Abmahnungen. Und als wäre die Liste an Informationspflichten nicht bereits lang genug, ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass die Vorgaben der LMIV nicht abschließend sind. Es existieren für eine Vielzahl von Lebensmitteln noch Spezialregelungen, aus welcher sich weitere Informationspflichten ergeben können.
Bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen sollten Sie darüber hinaus auf die Einhaltung der Health Claims-Verordnung achten. Auch diverse nicht lebensmittelrechtliche Vorschriften, wie etwa die Verpflichtung zur Grundpreisangabe, sind im Online-Handel zu beachten.
Wer bei dieser komplexen Materie auf der sicheren Seite sein will, sollte daher lieber einen Anwalt zu Rate ziehen.
Über die Autorin
Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.
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