Verkauf von Lebensmitteln - Abmahnfalle LMIV

Das tägliche Leben verlagert sich immer mehr ins Netz, auch der Online-Handel mit Lebensmitteln ist auf dem Vormarsch. Leider stellen die komplexen Informationspflichten Händler vor große Herausforderungen. Wir haben daher die wichtigsten Fakten zur LMIV und der neuen, seit Dezember geltenden Verpflichtung zu Nährwertdeklaration für Sie zusammengestellt.

Die LMIV

Seit über zwei Jahren gelten die Vorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Mit der Verordnung Nr. 1169/2011 wurden umfangreiche Informationspflichten für den Verkauf von Lebensmitteln eingeführt, welche zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen sollen. Eine Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, d.h. sie muss nicht durch ein Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden (dies ist bei Richtlinien wie etwa der Verbraucherrechterichtlinie der Fall).

Zu erfüllende Informationspflichten

Nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 LMIV sind bei vorverpackten Lebensmitteln die folgenden Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages sowie bei Lieferung zur Verfügung zu stellen

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten
  • alle in Anhang II aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (nur bei Lieferung, nicht online)
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • ggf. das Ursprungsland oder der Herkunftsort (z.B. wenn andernfalls eine Irreführung des Verbrauchers droht)
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
  • eine Nährwertdeklaration (neu!)

Abmahnfalle Wein

Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent besteht zwar eine Verpflichtung, den Alkoholgehalt in Volumenprozent anzugeben, gleichzeitig sind diese jedoch von der Verpflichtung zur Angabe von Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration ausgenommen. Die Vorgabe, auf Allergene hinzuweisen, besteht jedoch nach wie vor. Händler, die Wein verkaufen, müssen daher auf enthaltene Sulfite hinweisen, andernfalls drohen Abmahnungen (s. LG Trier, Beschluss v. 08.07.2016, 7 HK O 41/15).

Dies kann etwa wie folgt geschehen:

Allergenhinweis: Enthält Sulfite

Weitere Informationen zu Allergenen finden Sie auch hier.

Achtung: Neue Infopflicht seit Dezember

Während die LMIV bereits seit 2014 gilt, trat die Verpflichtung, eine Nährwertdeklaration im Shop vorzuhalten, erst am 13.12.2016 in Kraft. Die verpflichtende Nährwertdeklaration muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • Brennwert
  • Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz

Ggf. kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.

Darüber hinaus sind verschiedene freiwillige Angaben möglich. So kann die Nährwertdeklaration durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:

  • einfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Ballaststoffe
  • Vitamine oder Mineralstoffe gemäß Anhang XIII der LMIV

Befreiung von der Nährwertdeklaration

Bestimmte Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen, und zwar unter anderem

  • Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen
  • Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
  • Ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen
  • Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt

Eine Auflistung findet sich in Anhang V der LMIV, welche jedoch ebenfalls nicht abschließend ist.  So sind u.a. auch nicht vorverpackte Lebensmittel und alkoholhaltige Getränke (> 1,2 Vol%) von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen.

Unser Tipp

Die Menge an Informationen, die ein Online-Händler aufgrund der LMIV erfüllen muss, führt schnell zu Fehlern und daraus resultierenden Abmahnungen. Und als wäre die Liste an Informationspflichten nicht bereits lang genug, ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass die Vorgaben der LMIV nicht abschließend sind. Es existieren für eine Vielzahl von Lebensmitteln noch Spezialregelungen, aus welcher sich weitere Informationspflichten ergeben können.

Bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen sollten Sie darüber hinaus auf die Einhaltung der Health Claims-Verordnung achten. Auch diverse nicht lebensmittelrechtliche Vorschriften, wie etwa die Verpflichtung zur Grundpreisangabe, sind im Online-Handel zu beachten.

Wer bei dieser komplexen Materie auf der sicheren Seite sein will, sollte daher lieber einen Anwalt zu Rate ziehen.

 

Über die Autorin


Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

03.01.17
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