Neue Kennzeichnungspflichten für Handys, Kopfhörer und Co.
Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines eventuell enthaltenen Ladegeräts.
Dass das Widerrufsrecht 14 Tage beträgt, ist mittlerweile allgemein bekannt. Doch wann beginnen diese? Das deutsche Recht ist hier nicht so simpel, wie es auf den ersten Blick anmutet. Und auch bei der Berechnung des Fristendes gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Wir haben die wichtigsten Fakten rund um die Widerrufsfristen für Sie zusammengestellt.
Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Eine freiwillige Verlängerung der Frist ist möglich: So entschied das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 07.05.2015, 6 W 42/15) vor einem Jahr zum neuen Verbraucherrecht, dass eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat die Belehrung nicht falsch mache, sondern unbedenklich möglich sei.
Bei einer Bestellung von Dienstleistungen und digitalen Inhalten beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss.
Werden aber Waren geliefert, gestaltet sich der Fristbeginn komplexer. Die Frist beginnt,
In der Praxis bedeutet dies: Bestellt ein Kunde bei Ihnen eine Hose mit drei Tagen Lieferzeit und ein Paar Schuhe mit zehn Tagen Lieferzeit, welche getrennt geliefert werden, beginnt die Frist erst, wenn der Kunde die Schuhe erhalten hat.
TIPP: Dies wirkt sich auch auf die Gestaltung der Widerrufsbelehrung in Ihrem Shop aus. Mit dem Trusted Shops Rechtstexter können Sie kostenfrei eine für sich passende Belehrung generieren.
Hier muss eine wichtige Grundregel der Fristenberechnung beachtet werden: Der Tag, an dem die Ware geliefert wurde, wird nicht mitgezählt!
§ 187 Abs. 1 BGB bestimmt:
"Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt."
Erhält der Verbraucher die Ware also am 20.09., dann fängt man mit Zählen der 14 Tage erst am 21.09. an. Das führt dazu, dass das Fristende immer der gleiche Wochentag wie der Tag der Warenlieferung ist – nur zwei Wochen später.
Die Frist beginnt, sobald "der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist", die Ware erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Kunde oder eine andere, in dem Haushalt lebende Person das Paket entgegennimmt. Ein vom Verbraucher benannter Dritter wäre etwa ein Wunschnachbar, welcher gegenüber dem Paketdienstleister angegeben wird. Wird ein Paket aber bei einem beliebigen Nachbarn abgegeben, gilt dies nicht als Erhalt der Ware, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (hierzu AG Winsen, Urteil v. 28.06.2012, 22 C 1812/11).
Da die Widerrufsfrist 14 Tage beträgt, scheint die Antwort auf der Hand zu liegen - Allerdings kann die Frist auch durchaus mehr als 14 Tage betragen.
Grund dafür ist § 193 BGB, welcher für die Berechnung von Fristen bestimmt:
"Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."
Müsste die Widerrufsfrist eigentlich am Samstag, den 24.09. enden, endet sie tatsächlich erst mit Ablauf des Montags, 26.09.
Relevant sind hier übrigens die Feiertage am Wohnort des Verbrauchers.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher nicht anforderungsgerecht über das Widerrufsrecht (inkl. Muster-Widerrufsformular) unterrichtet hat. Nach altem Recht führten fehlerhafte Belehrungen teilweise zu einem unendlichen Widerrufsrecht. Dies ist nicht mehr der Fall. Nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem genannten Zeitpunkt, zu dem es bei ordnungsgemäßer Belehrung angefangen hätte zu laufen.
Nach einem Widerruf sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Dies gilt sowohl für die Rücksendung der Ware als auch für die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Frist von 14 Tagen beginnt für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Allerdings können Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Waren zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie angeboten haben, die Waren abzuholen (§ 357 Abs. 4 BGB).
Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage beschäftigen, welchen Anforderungen ein solcher Nachweis genügen muss, sind bislang nicht bekannt. Die (unverbindlichen) Leitlinien der EU-Kommission sagen hierzu:
"Grundsätzlich sollte es sich bei diesem "Nachweis" um einen schriftlichen Beleg eines etablierten Spediteurs oder Anbieters von Postdiensten handeln, in dem Absender und Empfänger genannt sind. Dieser Nachweis muss nicht unbedingt Zusicherungen Dritter einschließen, dass die betreffende Waren inspiziert und geprüft wurden."
Seien Sie sich bewusst, dass das gesetzliche Widerrufrecht in Einzelfällen auch durchaus mehr als 14 Tage betragen kann. Die Regelungen zu Fristbeginn und -ende können hier zu einer Verlängerung führen. Dieses Wissen kann Streitigkeiten mit Verbrauchern und ggf. teure Gerichtsverfahren ersparen. Lassen Sie sich im Zweifel von Spezialisten beraten.
Über die Autorin
Madeleine Pilous ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.
Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines eventuell enthaltenen Ladegeräts.
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.