EU-Batterieverordnung (BattVO) 2025: Checkliste für Online-Shops
Seit dem 18. August 2025 gilt die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 in allen Mitgliedsstaaten. Hier erfährst du, was das für den Online-Handel bedeutet.

Mailadressen sind nacktes Kapital – heißt es immer wieder. Also kann ich problemlos und jederzeit Werbemails verschicken – könnte man meinen. Doch Vorsicht, Falle! Auch wenn die Adresse von einem Bestandskunden stammt, kann ich mich und mein Unternehmen in große Schwierigkeiten bringen, wenn ich einfach drauflos sende. Dabei nur im Spamordner zu landen, wäre das geringste Problem. Ein paar Regeln sind zu beachten.
Ganz wichtig: Die E-Mail-Adresse des Kunden muss mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten worden sein. Es dürfen nur Bestandskunden beworben werden. Darüber hinaus dürfen nur eigene Produkte beworben werden, die dem bereits verkauften ähnlich sind. Dabei sind Ergänzungsangebote zu dem erworbenen Produkt, das sogenannte „upselling“, auch zulässig.
Grundvoraussetzung: Der Kunde muss bereits bei der Eingabe seiner E-Mail-Adresse und in jedem Newsletter über die geplante Werbung informiert und auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Ihm ist also jedes Mal eine Kontaktadresse anzubieten, an die er sich wenden kann, um den Newsletter abzubestellen. Hat der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, indem er den Newsletter abbestellt hat, muss seine Adresse umgehend aus dem Verteiler genommen werden.
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06.05.16Seit dem 18. August 2025 gilt die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 in allen Mitgliedsstaaten. Hier erfährst du, was das für den Online-Handel bedeutet.
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