Die Verpackungsgesetz-Novelle: Was bedeutet sie für Online-Händler?

Das 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (kurz: VerpackG) wurde am 3. Juli 2021 erstmals novelliert.

Ein Ziel: die Umsetzung – also der Vollzug – der Gesetzesvorgaben soll umfassend gestärkt werden, um so das Verpackungsrecycling in Deutschland nachhaltig zu fördern. Die Überarbeitungen sind entsprechend umfangreich und betreffen zahlreiche Paragrafen des bestehenden Gesetzes.

Auch für den Online-Handel gehen damit neue Vorgaben und Änderungen einher, die nach einer einjährigen Übergangsfrist ab Juli 2022 greifen.

In diesem Artikel verrät Ihnen Ida Schlößer, worauf Sie achten müssen.

Welche Änderungen betreffen den Online-Handel?

Konkret formulieren die auf den Online-Handel bezogenen Überarbeitungen der Novelle neue Verantwortlichkeiten für die beiden folgenden Zielgruppen:

  • Betreiber*innen von Online-Marktplätzen

  • Fulfilment-Dienstleister*innen

Mit der Novelle gilt für beide der genannten Gruppen künftig eine Pflicht zur vorherigen Prüfung, ob ihre Händler*innen konform mit dem Verpackungsgesetz handeln und ihre lizenzierungspflichtigen Verpackungen an einem dualen System beteiligen.

Umgesetzt wird die Kontrollpflicht voraussichtlich durch die Abfrage entsprechender Nachweise, darunter die LUCID-Registrierungsnummer, die mit dem Eintrag des jeweiligen Händlers im öffentlichen Verpackungsregister abgeglichen werden kann, sowie Bescheinigungen, die von den dualen Systemen ausgestellt werden.

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Kann ein Unternehmen keinen Nachweis über die Erfüllung der VerpackG-Pflichten erbringen, so dürfen Marktplatz-Betreiber*innen wie auch Fulfilment-Dienstleister*innen die betreffenden Produkte nicht länger anbieten, den Verkauf ermöglichen oder Leistungen wie Lagerhaltung, Verpacken, Adressierung und Versand der Waren erbringen.

Damit besteht ein Vertriebsverbot für Produkte, deren Verpackungen nicht nachweislich lizenziert wurden.

Für die Umsetzung dieser E-Commerce-bezogenen Aspekte gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022, ab dann greifen die neuen Vorgaben.

Auch eine bislang geltende Ausnahme bezüglich des Fulfilments räumt die Novelle bis 1. Juli 2022 aus:

So sind Fulfilment-Dienstleister*innen künftig ausdrücklich nicht mehr lizenzierungspflichtig für von ihnen befüllten Versandverpackungen.

Stattdessen steht stets der oder die beauftragende Händler*in in der Pflicht, die Vorgaben des Verpackungsgesetzes für diese zu erfüllen. Bislang konnten diesbezüglich Ausnahmen greifen, je nachdem, wessen Name außen auf der Verpackung ersichtlich war.

Alle genannten Änderungen gelten übrigens explizit auch für ausländische Händler*innen, die ihre Waren an deutsche Endverbraucher*innen versenden.

Für große international tätige Marktplätze ist die Kontrollpflicht demnach hier wie dort bindend, gleiches gilt für Fulfilment-Dienstleister*innen.

Das Ziel: Der Zugriff auf ausländische Händler*innen soll erleichtert und die Wettbewerbslage fairer gestaltet werden.

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Zusammengefasst gilt also ab Juli 2022:

  • Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Händler*innen ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nachkommen, andernfalls greift ein Vertriebsverbot.

  • Im Bereich Fulfillment gilt zudem, dass in jedem Fall der*die beauftragende Händler*in in der Pflicht steht, die Versandverpackung zu lizenzieren.

Welche Neuerungen bringt die Novelle ansonsten mit sich?

Für Unternehmen, die Transportverpackungen – Verpackungen also, die im Handel verbleiben – nutzen, gilt seit 03.07.2021 eine neue Informationspflicht: So müssen sie Endverbraucher*innen künftig durch „geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“.

Ab 01.01.2022 kommt eine Nachweispflicht über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Transportverpackungen, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse, hinzu.

Diese Dokumentationen sind auf Anfrage der zuständigen Landesbehörden vorzuzeigen.

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Ebenfalls ab 1. Juli 2022 kommt dann noch eine neue ausgeweitete Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle hinzu.

Galt diese bislang nur für die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, betrifft sie ab dem Stichtag alle Inverkehrbringer*innen aller Verpackungen, zum Beispiel von Transport- oder Mehrwegverpackungen.

Für Serviceverpackungen gilt in diesem Zusammenhang, dass deren Letztinverkehrbringer*innen sich ebenfalls in LUCID eintragen müssen – selbst, wenn die Lizenzierung der Verpackungen schon durch den Verpackungshersteller oder -händler erfolgt ist.

Darüber hinaus berührt die Novelle zahlreiche weitere Aspekte. So wird unter anderem die Pfandpflicht auf sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen ausgeweitet (ab 1. Januar 2022, bis 1. Januar 2024 folgen auch Verpackungen für Milch und Milcherzeugnisse).

Gastronom*innen müssen ab 1. Januar 2023 verbindlich eine Mehrwegalternative für To-Go-Speisen und -Getränke anbieten (Ausnahmen können für kleine Betriebe greifen) und ab 2025 wird der Einsatz von mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoffen in Einweggetränkeflaschen obligatorisch.

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Was ist das übergeordnete Ziel der Gesetzesnovelle?

Je besser und flächendeckender die Maßnahmen des Verpackungsgesetzes greifen, desto effizienter und umfassender können Verpackungsmaterialien recycelt werden.

Durch ein hohes Maß von Wertstoffen, die auf diese Weise im Kreis geführt – also immer wieder für die Herstellung neuer Produkte verwendet werden können – ist es möglich, wertvolle Ressourcen zu sparen, sowohl im Hinblick auf Rohstoffe als auch auf CO₂.

Die Novelle schärft das zugrundeliegende Gesetz an verschiedensten Stellen nach, um diesem Ziel bestmöglich nachzukommen.

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Reminder: Das sind die drei To-dos für lizenzierungspflichtige Unternehmen

  1. Registrierung im Verpackungsregister LUCID (Zentrale Stelle Verpackungsregister)

  2. Lizenzierung der Verpackungen bei einem dualen System (wie Interseroh über den Online-Shop Lizenzero)

  3. Datenmeldung (lizenzierte Menge und Name des dualen Systems) an LUCID

Ausführliche Infos zur Umsetzung der Pflichten finden Sie in diesem Beitrag: Anleitung zum Verpackungsgesetz. Das sind die wichtigsten ToDos.

21.03.22
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