Der Angemessenheitsbeschluss CH: Datenaustausch Schweiz – EU
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
Inhaltsverzeichnis:
1. Fehlerhafte Preisangaben
2. Markenrechtsverstöße
3. Produktkennzeichnung
4. Datenübermittlung & Betroffenenrechte
5. Abmahnungen bei fehlerhaften Newsletterversand
6. Urheberrechtsverstöße
7. Unser Tipp
Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht die oder der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Folgenden haben wir für Sie die häufigsten Abmahngründe zusammengetragen.
Mittlerweile ein wahrer Abmahnklassiker, der durch die Neuerungen der Preisangabenverordnung vom 28.5.2022 nochmal an Aufwind gewonnen hat, sind fehlerhafte Preisangaben.
Wenn Sie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.
Zudem gilt seit der neuen Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben, dass nunmehr einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden müssen. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen.
Insbesondere die Kombination aus einer neuen gesetzlichen Vorgabe und der leichten Auffindbarkeit macht Abmahnungen in diesem Bereich besonders gefährlich.
Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir bereits in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Ein weiterer Dauerbrenner sind Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergehen im Lebensmittelrecht. Hier geht es besonders um die Pflichtangaben nach der LMIV. Es werden aber auch viele Verstöße im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben abgemahnt. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert und stellt ein beliebtes Thema unter den Abmahner*innen dar.
Zunehmend sehen wir Abmahnungen aus dem Datenschutzbereich insbesondere in Bezug auf die Datenübermittlung an Empfänger in den USA und Verstöße gegen das Auskunftsrecht nachArt. 15 DSGVO. Das ursprünglich bestehende Privacy-Shield-Abkommen hatte der EuGH für ungültig erklärt. Bereits im März 2022 haben sich die Europäische Kommission und die USA auf das sog. „Trans Atlantic Data Privacy Framework“ geeinigt und am 13.12.2022 hat die Kommission das Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für einen sicheren Datenverkehr mit den USA eingeleitet. Noch gibt es jedoch keinen Angemessenheitsbeschluss für die USA. Wann das Datenschutzabkommen in Kraft treten wird, ist derzeit noch unklar.
Art. 15 DSGVO regelt das Recht von betroffenen Personen, bei Verantwortlichen Auskunft über die von ihnen verarbeitenden Daten zu beantragen. Eine datenschutzkonforme Antwort gestaltet sich für viele jedoch als kompliziert und aufwendig und führt aktuell zu vermehrten Abmahnungen in Bezug auf eine unterbliebene oder nicht vollständige Auskunftserteilung.
Dies birgt nicht nur die Gefahr abgemahnt zu werden, sondern auch und insbesondere einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den jeweiligen Datenschutzbehörden. Nicht selten stellt dies ein enormes Risiko in zeitlicher als auch monetärer Hinsicht dar.
Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskund*innen in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich. Hierzu entschied zuletzt das LG Nürnberg-Fürth, dass für Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung ein tatsächlicher Verkauf erforderlich sei.
Hierbei ist festzuhalten, dass diese Abmahnungen häufig kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bedürfen und demnach auch von Privatpersonen in Anspruch genommen werden können.
Auch werden gerne Urheberrechtsverstöße beanstandet. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden. Wir haben zu diesem Thema bereits in unseren Rechtstipp berichtet.
Im Rahmen unserer Legal-Angebote Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber. Unser Consent-Manager ist in allen Legal-Produktenenthalten.
Vor diesem Hintergrund kann nur empfohlen werden, im Falle einer Abmahnung nicht zu zögern, sondern sich umgehend an uns zu wenden.
Über den Autor
Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei Trusted Shops sowie Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Anschließend war er als Rechtsanwalt im Bereich des Handels- und Wirtschaftsrechts bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte tätig, dort war er unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate.
27.04.23In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines eventuell enthaltenen Ladegeräts.