Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Im Handel mit Elektrogeräten müssen Sie eine Reihe von Pflichten aus dem Elektrogesetz beachten. Welche Pflichten das konkret sind erklären wir in unserem Rechtstipp der Woche.
Die Pflichten aus dem ElektroG bestehen beim Handel mit Elektrogeräten. Was genau das ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. ElektroG:
„Geräte, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder dienen.“
In Anlage 1 des ElektroG gibt es eine nicht abschließende Liste, welche Geräte als Elektrogeräte im Sinne des Gesetzes gelten. Ausnahmen sind in § 2 Abs. 2 ElektroG geregelt. Die wichtigste Ausnahme sind Glühlampen, diese unterfallen nicht dem ElektroG.
Sobald Sie Elektrogeräte online verkaufen und eine Lager- und Versandfläche über 400 m² an einem Standort haben, müssen Sie Elektroaltgeräte zurücknehmen. Bei Geräten, die in keiner Abmessung 25 cm überschreiten, besteht die Rücknahmepflicht unabhängig davon, ob der Verbraucher bei Ihnen ein neues Gerät kauft. Bei größeren Geräten besteht die Rücknahmepflicht nur dann, wenn der Verbraucher ein neues Gerät der gleichen Geräteart kauft. Gleiche Geräteart bedeutet, dass das Gerät im Wesentlichen dieselben Funktionen erfüllen muss. Ein Beispiel ist ein alter Röhrenfernseher und ein neuer Smart-TV. Es müssen nur haushaltübliche Mengen zurückgenommen werden.
Die Rückgabemöglichkeit muss in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleistet werden. Sie können entweder mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben kooperieren oder Rücksendemöglichkeiten einrichten. Wenn Sie dem Verbraucher anbieten, Altgeräte abzuholen, dürfen Sie hierfür ein Entgelt verlangen.
Bevor Sie mit dem Vertrieb von Elektrogeräten und der Rücknahme von Altgeräten beginnen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Zuständig ist das Umweltbundesamt, welches diese Aufgabe der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (ear) übertragen hat. Die Anzeigepflicht muss über das ear-Portal erfüllt werden: www.stiftung-ear.de.
Die ear koordiniert zudem die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.
Wenn Sie zurückgenommene Elektrogeräte oder deren Bauteile selbst wiederverwerten, behandeln oder entsorgen, entstehen noch besondere Meldepflichten gegenüber der gemeinsamen Stelle (Stiftung Elektro-Altgeräte Register), zum Beispiel die Kategorie der zurückgenommenen Altgeräte, zum Recycling und zur Entsorgung und zum Gewicht.
Wenn Sie Elektrogeräte in einen anderen Mitgliedsstaat der EU verkaufen, in dem Sie nicht niedergelassen sind, müssen Sie einen dort niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragen, der dort für die Erfüllung Ihrer Pflichten verantwortlich ist. Hierbei müssen dann die nationalen Registrierungsvorschriften beachtet werden. Wenn Sie Hersteller sind oder als Hersteller gelten, müssen Sie zudem beim Anbieten und auf Rechnungen Ihre Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) angeben.
Elektrogeräte dürfen nicht verkauft werden, wenn der Hersteller nicht registriert ist (also keine WEEE-Nummer hat). Wenn der Hersteller nicht registriert ist, gelten Sie als Händler als Hersteller, was weitere Pflichten nach sich zieht. Achten Sie daher darauf, dass die Hersteller der Elektrogeräte mit denen Sie handeln, registriert sind. Nachprüfen können Sie das unter www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller.
Online-Händler müssen im Shop über folgendes informieren:
1. Besitzer von Elektroaltgeräten müssen diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuführen. Sie müssen Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Elektroaltgerät umschlossen sind, vor Abgabe von diesem trennen
2. Die vom Vertreiber geschaffenen und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung
3. Die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten
4. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 (durchgestrichene Mülltonne)
Das Gesetz lässt offen, wo genau diese Informationen erteilt werden müssen und bestimmt nur, dass die rücknahmepflichtigen Vertreiber die privaten Haushalte informieren müssen. Wir empfehlen, die Informationen direkt auf der Produktseite zu erteilen oder auf einer gesonderten Informationsseite, welche auf den Produktseiten mit einem eindeutig bezeichneten und als solchen erkennbaren Link verknüpft wird, z.B. „Hinweise nach ElektroG“
Unser TIPP:
Achten Sie beim Handel mit Elektrogeräten darauf, dass Sie den Handel und die Rücknahmetätigkeit ordnungsgemäß bei der ear anzeigen und informieren Sie sich dort über die konkreten Rücknahmemöglichkeiten. Achten Sie weiter unbedingt darauf, dass die Hersteller der Elektrogeräte, mit denen Sie handeln, ordnungsgemäß registriert sind, da Sie ansonsten als Hersteller gelten und zusätzlich weitere Pflichten erfüllen müssen.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
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