Jugendschutzbeauftragter - Pflicht für Ihren Online-Shop?

Müssen Sie eine Jugendschutzbeauftragte bzw. einen Jugendschutzbeauftragten für Ihren Online-Shop bestellen und wenn ja -  wer eignet sich dafür? Welche Informationspflichten bestehen in diesem Zusammenhang und welche Alternativen gelten für Ihr Unternehmen?

Die Antwort auf diese Fragen finden Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

  

Wann brauchen Sie eine*n Jugendschutzbeauftragte*n?

Der Einsatz von Jugendschutzbeauftragten ist im Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) geregelt. Entscheidend dafür, ob Sie eine Jugendschutzbeauftragte bzw. einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen, ist, ob Sie entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Telemedien anbieten und ob diese allgemein zugänglich sind.

Was das genau für Angebote sind, ist in den §§ 4-6 JMStV geregelt. Besonders relevant für Online-Händlerinnen und -Händler sind die Produktbereiche Filme, Computer- und Konsolenspiele und Erotik. 

Eine Jugendschutzbeauftragte oder ein Jugendschutzbeauftragter müssen Sie nicht bereits dann bestellen, wenn lediglich die Möglichkeit zur Entwicklungsbeeinträchtigung  von den Online-Darstellungen ausgeht, sondern dann, wenn das Angebot Inhalte umfasst, welche regelmäßig jugendgefährdend sind oder bestimmte Altersgruppen in Ihrer Entwicklung beeinträchtigen, also z. B. Erotikinhalte oder Gewaltdarstellungen.

Ob angebotene Trägermedien (Filme oder Videospiele) entwicklungsbeeinträchtigend sind, ist in diesem Fall nicht entscheidend, sondern lediglich, ob die Darstellungen in Ihrem Shop jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sind.

Beispiel: Wenn Sie ein Videospiel auf einer DVD verkaufen, das explizite Gewaltdarstellungen enthält, brauchen Sie nicht allein deshalb eine Jugendschutzbeauftragte oder einen Jugendschutzbeauftragten, weil Sie dieses Spiel online verkaufen. Einen Jugendschutzbeauftragten brauchen Sie erst dann, wenn die Darstellungen in Ihrem Shop selbst jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigt sind, also zum Beispiel das Cover des Spiels oder der Text dazu. Entsprechendes gilt für Erotikinhalte. Bereits wegen des Verkaufs von Artikeln benötigen Sie eine Jugendschutzbeauftragte bzw. einen Jugendschutzbeauftragten nur dann, wenn Sie indizierte Trägermedien verkaufen. Diese dürfen Sie jedoch ohnehin nicht allgemein zugänglich verkaufen.

 

Wen dürfen Sie als Jugendschutzbeauftragte*n bestellen?

Eine Jugendschutzbeauftragte oder ein Jugendschutzbeauftragter muss die Fachkunde besitzen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine bestimmte Ausbildung ist hierfür nicht erforderlich, jedoch muss die bzw. der Jugendschutzbeauftragte in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des JMStV, des JuSchG und des StGB zu verstehen und anzuwenden. Sie können den Jugendschutzbeauftragten sowohl intern, als auch extern bestellen.

 

Welche Aufgaben hat der Jugendschutzbeauftragte?

Der bzw. die Jugendschutzbeauftragte hat eine Doppelfunktion. Auf der einen Seite ist sie bzw. er Ansprechperson für die Nutzerinnen und Nutzer Ihres Shops. Auf der anderen Seite ist übernimmt sie oder er für Sie eine beratende Funktion in Fragen des Jugendschutzes und bei der Gestaltung Ihres Angebots. 

Die bzw. der Jugendschutzbeauftragte muss weisungsfrei sein. Sie müssen sie oder ihn bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig beteiligen und vollständig informieren. Weiter müssen Sie ihr bzw. ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. 

Falls Sie eine interne oder einen internen Jugendschutzbeauftragten bestellen dürfen Sie sie oder ihn nicht wegen der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben benachteiligen und sie müssen sie bzw. ihn weiter bezahlen und freistellen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

Übrigens: Wenn Sie verpflichtet sind, eine bzw. einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen und keinen bestellen ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 500.000 Eurobestraft werden.

Wie informieren Sie über Jugendschutzbeauftragte im Online-Shop?

Das Gesetz verlangt, wesentliche Informationen über Jugendschutzbeauftragte leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das Transparenzerfordernis ist identisch mit den Vorgaben für die Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG. 

Aus diesem Grund empfehlen wir, die Informationen zu Jugendschutzbeauftragten im Impressum zu platzieren. 

Zu nennen sind der vollständige Name der bzw. des Jugendschutzbeauftragten sowie „Daten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen“. Daher müssen Sie die E-Mail-Adresse der bzw. des Jugendschutzbeauftragten nennen. Über die Pflicht zur Nennung einer Telefonnummer mussten die deutschen Gerichte noch nicht entscheiden. 

 

Gibt es Alternativen?

Wenn die obigen Voraussetzungen auf Sie zutreffen, müssen Sie eine Jugendschutzbeauftragte oder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht nur, wenn Sie weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder weniger als zehn Millionen Zugriffe (sog. visits) im Monatsdurchschnitt auf Ihrem Shop haben. 

Bei verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist die Zahl der Mitarbeiter und der visits zusammen für alle verbundenen Unternehmen zu bestimmen.

Dann dürfen Sie sich, anstatt eine Jugendschutzbeauftragte oder einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und die Aufgaben auf diese delegieren. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Fernsehen sowie im Internet – hat bisher die folgenden Einrichtungen anerkannt:

  • Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM)
  • FSK.online
  • USK.online

Obwohl diese Anerkennung nicht zwingend erforderlich ist, empfehlen wir, sich nur einer anerkannten Einrichtung anzuschließen. Sie müssen in Ihrem Online-Shop auf die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle hinweisen. Es reicht allerdings aus, den Namen sowie die Kontaktdaten der Einrichtung zu Verfügung zu stellen. Die Benennung einer bestimmten natürlichen Person ist nicht erforderlich.

 

Unser Tipp

Prüfen Sie genau, ob Sie eine Jugendschutzbeauftragte bzw. einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen. Diesen können Sie sowohl intern als auch extern bestellen. Wenn Sie dazu verpflichtet sind, sollten Sie dieser Pflicht auch nachkommen, denn eine Nichtbeachtung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann bestraft werden.

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Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

13.02.20
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