Paket aus der Nachbarschaft verschwunden: Wer haftet?

Ein Großteil der Sendungen im Online-Handel kann nicht persönlich zugestellt werden und wird an eine Person aus der Nachbarschaft übergeben. In der Regel freuen sich die Käufer, da ihnen der Gang zum Paketshop erspart bleibt. Verschwindet jedoch das Paket, zögern sie nicht, sich beim Unternehmer zu beschweren. Müssen Sie für solche Verluste gerade stehen? Können Sie die Nachbarin bzw. den Nachbarn oder das Transportunternehmen in die Verantwortung nehmen? Die Antwort auf diese Fragen erhalten Sie diesem Rechtstipp der Woche.

 

Wer trägt die Transportgefahr?

Entscheidend ist zunächst die Frage nach der Transportgefahr.

Bei B2C-Verträgen geht die Transportgefahr im Regelfall erst mit Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über. Der Verlust eines Pakets während des Transports geht also grundsätzlich zu Ihren Lasten.

Wer das Verlustrisiko bei der Übergabe an eine Nachbarin bzw. einen Nachbarn trägt, richtet sich somit danach, ob die Ware mit der Zustellung als vom Käufer erhalten gilt. Muss sich der Käufer das Handeln der Empfangsperson zurechnen lassen, so geht die Verlustgefahr mit der Zustellung auf ihn über. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Zustellung an die Nachbarin bzw. an den Nachbarn zulässig ist.

 

Darf der Versanddienst an eine Person aus der Nachbarschaft zustellen?

Grundsätzlich muss der Versanddienst die Ware an der angegebenen Lieferadresse und an die angegebenen Empfangsperson übergeben.

Sind als Lieferanschrift nur Straße und Hausnummer angegeben und handelt es sich dabei um ein Mehrfamilienhaus, so ist das Versandunternehmen nicht ohne Weiteres berechtigt, an irgendeine Bewohnerin bzw. irgendeinen Bewohner des Hauses auszuliefern. Das Paket ist nur an die angegebene Empfangsperson zuzustellen.

Die Lieferung kann jedenfalls dann an eine andere Person übergeben werden, wenn diese zur Entgegennahme des Pakets bevollmächtigt ist. Dies kann z. B. durch einen entsprechenden Hinweis im Kommentarfeld des Bestellprozesses erfolgen.

Häufig benennen Versandunternehmen in ihren AGB Nachbarinnen und Nachbarn als Empfänger und versuchen dadurch, solche Zustellungen zu rechtfertigen. Derartige Klausel sind allerdings intransparent, wie das OLG Düsseldorf bereits 2007 entschieden hatte (Urteil v. 14.3.2007 – I-18 U 163/06). Zurecht haben die Richter zunächst darauf hingewiesen, dass es keine einheitliche gesetzliche Definition des Nachbarbegriffs gibt:

„Alltagssprachlich wird als Nachbar regelmäßig der Bewohner des angrenzenden (Einfamilienhaus-) Grundstücks bezeichnet. In ländlichen Verhältnissen wird die "Nachbarschaft" traditionell darüber hinaus gefasst …. Auf der anderen Seite gelten in städtischen Miets- und Mehrfamilienhäusern nur die Bewohner einer anderen Wohnung im selben Haus als Nachbarn, in sehr großen Wohnanlagen sogar nur die Bewohner der nahegelegenen - insbesondere auf derselben Etage befindlichen - Wohnungen, aber nicht die Bewohner der angrenzenden Häuser und schon gar nicht der Inhaber eines dort betriebenen Geschäfts.“

Aber auch wenn man die Schwierigkeiten bei der Definition des Nachbarbegriffs außer Acht lässt, werden durch solche Klausel die berechtigten Interessen des Käufers missachtet, so das OLG Düsseldorf:

„Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhausgrundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, ist ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbindet; vielmehr ist es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachtet die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise.“

Zustellungen an Nachbarinnen und Nachbarn ohne eine ausdrückliche Bevollmächtigung sind somit unzulässig. Geht das Paket in einem solchen Fall verloren, hat der Käufer die Ware nie erhalten und Sie haften für den Verlust. Aber was bedeutet das konkret?

 

Welche Ansprüche hat der Käufer bei Paketverlust auf den Transportweg?

Auch wenn Sie die Haftung für den Paketverlust tragen, bedeutet das nicht, dass Sie dem Käufer eine neue Ware schicken müssen. Sie schulden zwar keine Neulieferung, können vom Käufer den Kaufpreis aber nicht verlangen bzw. müssen diesen zurückerstatten, wenn der Käufer bereits bezahlt hat. Weitere Informationen zur Transportgefahr im Versandhandel finden Sie in unserem Rechtstipp „Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?“.

 

Bei wem können Sie Regress nehmen?

Doch bleiben Sie auf Ihrem Schaden wirklich sitzen, wenn ein Paket nach Zustellung an eine Nachbarin oder einen Nachbarn verloren geht? Theoretisch können Sie sich an die Nachbarin bzw. den Nachbarn halten und Schadensersatz verlangen. Nachbarinnen und Nachbarn sind nicht verpflichtet, Lieferungen entgegenzunehmen. Nehmen sie allerdings ein Paket an, müssen sie es dem Käufer aushändigen und bis dahin mit derjenigen Sorgfalt aufbewahren, wie sie ihre eigenen Sachen behandeln.

Gegen diese Sorgfaltspflicht verstößt der Empfänger in der Regel dann, wenn er das Paket

  • vorsätzlich beschädigt oder zerstört.
  • einer anderen Person übergibt, die ebenso wenig zur Entgegennahme der Lieferung bevollmächtigt ist.
  • unbeaufsichtigt vor die Wohnung- bzw. Haustür des Käufers oder an einen anderen allgemein zugänglichen Ort legt.

Für diese Umstände tragen Sie allerdings die Beweislast, was die Durchsetzung des Anspruchs erheblich erschweren kann. Was die Beweislage betrifft, ist ein Anspruch gegen das Transportunternehmen weniger problematisch. Mit diesem liegt in der Regel ein Frachtvertrag nach §§ 407 ff. HGB vor. Eine Zustellung an eine andere Person als den Empfänger entspricht grundsätzlich nicht dem Wesen des Frachtvertrages. Eine abweichende Klausel in den AGB der Versandunternehmen ist unzulässig.

 

Unser Tipp

Wenn Pakete nach Abgabe bei einer Nachbarin oder einem Nachbarn verloren gehen, sind Sie oft der bzw. die Leidtragende. Gegenüber Verbrauchern tragen Sie meistens das Risiko eines Verlustes bis der Empfänger das Paket tatsächlich entgegengenommen hat.

Wenn Sie wichtige oder wertvolle Waren versenden, setzten Sie besser auf eine Versandoption mit persönlicher Übergabe.

Was zu tun ist, wenn das Paket zwar bei der Kundschaft ankommt, aber beschädigt ist, erfahren Sie hier.

Und was passiert, wenn die Kundin oder der Kunde etwas an Sie zurückschickt und bei diesem Transport geht etwas schief? Diese Frage haben wir Ihnen hier beantwortet.

 

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

09.01.20

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