Neue Kennzeichnungspflichten für Handys, Kopfhörer und Co.
Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines eventuell enthaltenen Ladegeräts.
Werbung sollte in erster Linie den Umsatz steigern. Eine häufig verwendete und profitable Methode ist die Preisermäßigung. Doch manchmal führt die einst lukrative Preiswerbung zu einer teuren Abmahnung. Damit Ihnen das möglichst nicht passiert, haben wir nachfolgend einige wesentliche Aspekte der rechtskonformen Werbung für Sie zusammengefasst. Dabei gehen wir insbesondere auf die Konstellation der Multirabattaktionen bei eBay ein.
Gegenüber Verbraucher*innen besteht die Pflicht, sofern Waren oder Leistungen angeboten werden oder unter Angabe von Preisen geworben wird, Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
Im Fernabsatzbereich ist im B2C Bereich darüber zu informieren, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, und zwar sowohl beim Angebot als auch in der bloßen Werbung mit Preisen (z.B. auf Übersicht- oder Startseiten). Die Zuordnung kann jedoch auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt.
Bei Preisermäßigungen müssen die Konditionen klar und deutlich sein, inklusive aller Einschränkungen. Rabattaktionen dürfen nicht irreführend sein und müssen wie angekündigt durchgeführt werden.
Bei prozentualen Preisermäßigungen, bei denen der Abzug erst im Warenkorb/Checkout vorgenommen wird, muss der angezeigte Preis - z.B. auf Übersichtseiten - der günstigste sein, der innerhalb der letzten 30 Tage angeboten wurde. Wird bei prozentualen Preisermäßigungen hingegen der Abzug bereits am Preis vorgenommen (d.h. es wird bereits der Endpreis angezeigt), so muss zwingend daneben der vorherige, günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden.
Bezieht sich ein Streichpreis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP), ist bei dem durchgestrichenen Preis deutlich anzugeben, dass dieser sich auf die UVP bezieht. Die Abkürzung UVP für eine unverbindliche Preisempfehlung ist dabei zulässig und bedarf keiner weiteren Erläuterung, da diese dem Verkehr bekannt ist. Die UVP des Herstellers muss für das konkrete Produkt tatsächlich vorliegen, die Angabe einer fiktiven UVP wäre irreführend. Ebenso muss auf die Aktualität des UVP geachtet werden.
Die Herausforderung der korrekten Preisgestaltung bei sog. eBay-Multirabatt-Artikeln ist ein zentrales Thema im Bereich des eBay Handels. Hierbei geht es um die Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV), insbesondere in Fällen, in denen die Kundschaft je nach Kaufmenge unterschiedliche Rabatte erhält.
Ein Multirabatt könnte etwa wie folgt aussehen:
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist eine Angabe des reduzierten Stückpreises als Grundpreis ohne parallele Nennung des Gesamtpreises problematisch.
Laut § 1 Abs. 1 PAngV muss der Gesamtpreis eines Produktes inklusive Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile ausgewiesen werden. Die Komplexität entsteht bei eBay-Multirabatt-Angeboten, da hier der Gesamtpreis je nach Anzahl der gekauften Artikel variiert. Nach einem Beschluss des Landgerichts Bochum (Az. I-12 O 161/19) muss bei der Auswahl mehrerer Artikel nicht nur der Stückpreis, sondern auch der Gesamtpreis zwingend angezeigt werden. Der vorgenannte Beschluss erging zwar im einstweiligen Verfügungsverfahren, so dass eine gefestigte, geschweige denn höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage (noch) nicht erkennbar ist.
Trotzdem unterstreicht dies das potenziell vorhandene Risiko der fehlenden Gesamtpreisanzeige. Insbesondere Wettbewerbsverbände oder Verbraucherzentralen könnten Abmahnungen aussprechen und zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen fordern. Andere Shops, die im Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen stehen, könnten zwar ebenfalls abmahnen, eine fehlende Gesamtpreisangabe an sich würde allerdings einen Verstoß gegen Informationspflichten im E-Commerce Bereich darstellen. In solchen Fällen können Mitbewerber*innen keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen und bei einer Erstabmahnung zugleich keine Vereinbarung einer Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung fordern. Aber Vorsicht: diese Regelung gilt nicht, wenn der monierte Verstoß zugleich als lauterkeitsrechtliche Irreführung eingestuft wird!
Bei Multirabatt-Artikeln ist es daher notwendig, eine transparente und klare Preisstruktur zu gewährleisten. Eine denkbare Lösung zur Entschärfung vorgenannter Thematik könnte die Verwendung eines Preisrechners sein, der den Gesamtpreis basierend auf der ausgewählten Menge automatisch berechnet und unmittelbar anzeigt. Solange im Übrigen keine Alternativen zur eindeutigen Angabe von Gesamtpreisen bei Mengenrabatten bestehen, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit auf derartige Multi-Rabattaktionen lieber insgesamt verzichtet werden.
Transparente Preisangaben sind nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern stärken auch das Vertrauen der Kund*innen. Es ist wichtig, dass Sie regelmäßig Ihre Preisgestaltung überprüfen und anpassen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Verstöße gegen die PAngV können zu Abmahnungen führen und sollten daher vermieden werden.
In Anbetracht der Komplexität des Themas ist es ratsam, sich bei Unsicherheiten professionelle Beratung einzuholen. In Kooperation mit unserer Partnerkanzlei unterstützten wir Sie gern eingehend bei sämtlichen Fragestellungen rund um das Thema Preiswerbung im Internet. Zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren!
Weitere nützliche Informationen für die rechtmäßige Angabe der Preise im Online-Shop haben wir für Sie in den Beiträgen:
Hier finden Sie eine Idee, wie der Umsatz gesteigert werden kann:
08.02.24
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Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.