Rechtstipp der Woche: Rabattwerbung zur Cyber Week – so werben Sie rechtssicher

Rabattwerbung

Auch dieses Jahr stimmt sich der Online-Handel Ende November auf das Weihnachtsgeschäft ein und bietet Kundinnen und Kunden mit Black Friday, Cyber Monday, bzw. einer ganzen Cyber Week, eine Reihe von Schnäppchen an. Kein Wunder also, dass diese Zeit zu den umsatzstärksten Tagen des Jahres zählt.

Sie möchten ebenfalls Ihr Geschäft in diesem Zeitraum durch Rabattaktionen ankurbeln und denken bereits über potentielle Werbemöglichkeiten nach? Um Sie bei einer rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Werbeaktionen zu unterstützen, beschäftigt sich unser Rechtstipp der Woche mit der Rabattwerbung zur Cyber Week.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Cyber Week überhaupt?

Der große Rabattrausch rund um den Black Friday ist längst in Deutschland angekommen.
Als Erweiterung zu den Rabattangeboten in lokalen Geschäften wurde für den Online-Bereich der sogenannte Cyber Monday eingeführt, der inzwischen die Cyber Week einleitet. In der Praxis kommt dieser Differenzierung in online und offline weitgehend keine Bedeutung mehr zu, sodass schon am Black Friday massenweise Rabatte im Online-Handel angepriesen werden.

Terminlich startet die Cyber Week dieses Jahr am 27. November und hält für Kundinnen und Kundenn eine Woche lang zahlreiche, durchaus schnell wechselnde Angebote und Rabatte bereit. Neben großen Anbietern wie beispielsweise Amazon springen auch viele kleinere Online-Shops auf diesen Zug auf und bewerben ihre Waren und Angebote mit Preisnachlässen.

Um rechtssicher werben zu können, ist es wichtig, die rechtlichen Hürden im Zusammenhang mit der Rabattwerbung zu kennen.

Was gibt es zu beachten?

Bei der Werbung mit Rabatten gibt es eine Reihe von Fallstricken. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Beispiele aufzeigen und Sie hinsichtlich der rechtlichen Vorschriften sensibilisieren.

Frage nach der Zulässigkeit von Rabattaktionen

Rabattaktionen gehören zu den Verkaufsförderungsmaßnahmen eines Unternehmens und sind grundsätzlich zulässig.

Einschränkungen gibt es jedoch hinsichtlich bestimmter Bereiche wie zum Beispiel dem Handel mit Arzneimitteln (vgl. § 7 HWG), Tabakwaren (vgl. § 26 Abs.1 TabStG) oder Büchern (vgl. § 3 BuchPrG). In der Planung möglicher Rabattaktionen gilt es diese Einschränkungen (ggf. auch technisch) zu berücksichtigen.

Beim Verkauf von neuen Büchern oder E-Books muss der vom Verlag festgelegte Preis beibehalten werden, infolgedessen dürfen auch Rabattgutscheine nicht für die jeweiligen Produkte gelten und abgerechnet werden.

Klare und transparente Information zu den Bedingungen

Sofern Sie mit Preisnachlässen werben möchten, ist es wichtig, dass Sie die Höhe und Bedingungen des Rabattes transparent und für die Kundschaft nachvollziehbar gestalten. Informieren Sie darüber, ob Artikel von dem Rabatt ausgenommen sind oder ggf. nur bestimmte Abnahmemengen zu Preisnachlässen führen. Auch Hinweise zur Kombinierbarkeit mit anderen Aktionen sollten erfolgen.

Eine Besonderheit betrifft die Darstellung der Werbung. Wenn Sie blickfangmäßig mit den Preisnachlässen werben, beispielsweise auf der Startseite mit der Aussage „50% reduziert“, dann müssen auch mögliche Beschränkungen und Bedingungen, die für die Inanspruchnahme des Rabattes gelten, deutlich erkennbar sein.

Der jeweilige Hinweis sollte möglichst nah an der Werbung selbst erfolgen. Für die Bewerbung in Online-Shops bietet sich zum Beispiel die Nutzung von „sprechenden Links“ an, die auf direktem Wege zu den Aktionsbedingungen führen.

Keine Verlängerung von Rabattaktionen

Wenn Sie die Rabattaktion auf einen bestimmten Zeitraum beschränken und Ihre Kundschaft dahingehend informieren, sollten Sie sich an die angekündigte Dauer der Rabattaktion halten. Ein vorzeitiger Abbruch der Aktion kann ebenso wie eine Verlängerung der angekündigten Aktionsdauer einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und abmahnfähig sein.

Vermeidung von Mondpreiswerbung

Das UWG enthält in § 5 Abs. 5 eine Vermutungsregel, nach der es irreführend und infolgedessen unzulässig ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der (alte, höhere) Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.

Berücksichtigung der aktuellen Preisangabenverordnung (PAngV)

Neben der Angabe von Gesamt- und Grundpreisen (sofern erforderlich) gibt es bei Preisermäßigungen von Waren noch weitere Regelungen der PAngV, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.

Im Rahmen der Cyber-Week-Angebote ist vor allem § 11 PAngV relevant, der eine zusätzliche Informationspflicht bei Preisermäßigungen enthält. Er sieht vor, dass gegenüber Verbraucher*innen bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbraucher*innen angewendet wurde.

Daraus ergeben sich unter Umständen auch Auswirkungen auf das Weihnachtsgeschäft, weil der während der Cyber Week angesetzte Gesamtpreis aufgrund der 30-Tage-Betrachtung ggf. als Referenzpreis des Weihnachtsangebotes zu berücksichtigen ist.

Möchten Sie nun also mit Streichpreisen werben, so ist darauf zu achten, dass der gestrichene Preis (= alte Preis) dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Anwendung der Ermäßigung entspricht.

Wenn Sie hingegen mit einer Vergünstigung gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben möchten, sollten Sie auf diesen Umstand explizit hinweisen und sicherstellen, dass es sich auch um eine aktuelle Preisempfehlung für das beworbene Produktmodell handelt. Da bei einem Vergleich mit der UVP nicht ein „alter“ mit einem „neuen“ Preis verglichen wird, sondern der Preis des Händlers mit der unverbindlichen Preisempfehlung eines Dritten, liegt keine Preisermäßigung als solches vor und die Maßstäbe des § 11 PAngV finden keine Anwendung.

Ausreichende Bevorratung und keine Werbung mit nicht mehr verfügbaren Artikeln

Bei Rabattaktionen, wie sie zur Cyber Week inzwischen üblich sind, besteht in der Regel eine große Nachfrage nach Schnäppchen. Für Sie als Anbieter ist es daher wichtig, für eine ausreichende Bevorratung zu sorgen.

Laut Vorschriften des UWG sind Lockangebote stets unzulässig. Wenn keine Aufklärung erfolgt, dass Sie als Anbieter möglicherweise nicht in der Lage sein werden, die jeweiligen Angebotsprodukte für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen, kann sich daraus ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ergeben. Sofern die Bevorratung kürzer als zwei Tage ist, obliegt es Ihnen als Anbieter, die Angemessenheit Ihrer Bevorratung nachzuweisen.

Sobald die Verfügbarkeit eines Produktes nicht mehr gewährleistet ist, muss eben dieses im Online-Shop als „ausverkauft“ gekennzeichnet werden. Darüber hinaus sind technische Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Menschen weitere Bestellungen für diesen (vergriffenen) Artikel tätigen können.

Die Verwendung von „Black Friday“ in der Werbung

In der Vergangenheit gab es bereits einigen Wirbel um die Frage der Zulässigkeit der Begriffsverwendung „Black Friday“ im werblichen Kontext.

„Black Friday“ ist eine seit 2013 eingetragene und damit geschützte Wortmarke. Inhaber der Marke ist die Super Union Holdings Limited.

Nach einigen Verfahren hinsichtlich einer möglichen Löschung aus dem Markenregister besteht nun Klarheit. Im Jahr 2022 hatte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil des LG Berlin von 2021 bereits bestätigt, in dem die deutsche Wortmarke „Black Friday“ als verfallen erklärt wurde. Inzwischen hat auch der BGH die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Kammergerichts abgelehnt (Beschluss vom 29.06.2023 – I ZR 184/22), sodass es in Folge bei dem Verfall der Wortmarke „Black Friday“ bleibt. Das Schutzenddatum der Wortmarke „Black Friday“ der Super Union Holdings Limited ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts derzeit auf den 31.10.2023 vorgemerkt.

Weitere rechtliche Anforderungen

Die vorherigen Ausführungen spiegeln nur einen kleinen Teil der rechtlichen Anforderungen wider, denen ein Online-Shop in der Cyber Week und natürlich darüber hinaus gerecht werden muss.

Stellen Sie daher sicher, dass auch die weiteren Regelungen für Online-Shops wie beispielsweise die Impressumspflicht und die Pflicht zur Bereitstellung der Datenschutzerklärung sowie Vornahme einer Widerrufsbelehrung etc. eingehalten werden.

Hinweis:

Beachten Sie, dass auch bei rabattierter Ware ein Widerrufsrecht für Verbraucher*innen besteht, jedenfalls sofern keiner der gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt.

Unser Tipp

Ende November ist regelmäßig eine spannende, weil umsatzstarke Zeit. Trotz all des Trubels ist es wichtig, sich der rechtlichen Hürden im Zusammenhang mit der Rabattwerbung bewusst zu sein, auf mögliche Stolpersteine zu achten und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Mit unserem Rechtstipp der Woche informieren wir Sie jede Woche über ein juristisches Thema, um den Online-Handel ein kleines bisschen sicherer zu machen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Themengebieten finden Sie auch in unserem Whitepaper zum Thema „Rechtliche Rahmenbedingungen - Werbung mit Preisen“, welches über Ihren Legal Account abrufbar ist.

26.10.23
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

Land auswählen: