Wundertüte mit Widerruf? Alles über Mystery-Boxen und Sammelkarten
Mystery-Boxen sind auch im Online-Handel beliebt, Kundinnen und Kunden mögen die Überraschung. Doch wie sieht es bei unbekannter Ware mit dem Widerruf aus?
Der Online-Handel mit Lebensmitteln ist auf dem Vormarsch, jedoch stellen die komplexen Informationspflichten Händler*innen vor große Herausforderungen. Wir haben die wichtigsten Informationen zur LMIV für dich zusammengestellt.
Die Verordnung Nr. 1169/2011, die sogenannte Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), ist eine EU-Verordnung, welche seit 2014 in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Sie beinhaltet umfangreiche Informationspflichten für den Verkauf von Lebensmitteln, welche zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen sollen. Eine Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, d. h. sie muss nicht durch ein Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden.
Nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 LMIV sind bei vorverpackten Lebensmitteln die folgenden Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages sowie bei Lieferung zur Verfügung zu stellen:
Die Bezeichnung des Lebensmittels
Das Verzeichnis der Zutaten
Alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
Ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Ggf. das Ursprungsland oder der Herkunftsort
Ggf. eine Gebrauchsanleitung
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
Die Nährwertdeklaration
Obige Regelungen gelten nur für vorverpackte Lebensmittel. Handelt es sich um nicht vorverpackte Lebensmittel, ist nur die Angabe der Allergene verpflichtend. Dies gilt auch für solche Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. Diese Regelung findet im Online-Handel zwar eher selten Anwendung, ist aber dennoch denkbar.
Weiter existieren für einige Informationspflichten noch Sonderregelungen für einzelne Produkte. So etwa bei Getränken mit mehr als 1,2 vol % Alkohol: Hier sind das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration nicht verpflichtend, dafür muss eine Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent erfolgen. Daher finden sich auf alkoholfreiem Bier Nährwertangaben, auf solchem mit Alkohol hingegen nicht.
Bei Lebensmitteln, die du durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf anbietest, müssen verpflichtende Informationen über diese vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Hierbei ist auf den Schutzzweck der Verordnung abzustellen, sodass davon auszugehen ist, dass du diese auf der Produktseite aufführen musst (hierzu auch KG Berlin, Urt. v. 23.01.2018 – 5 U 126/16).
Informationspflichten, deren Fehlen auf der Produktseite einfach überprüft werden kann, werden regelmäßig abgemahnt. Zu nennen sind hier insbesondere fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmen oder eine fehlende Nährwertdeklaration. Besonders bei Wein wird darüber hinaus ein fehlender Allergenhinweis („enthält: Sulfite“) abgemahnt.
Die Menge an Informationen, die ein*e Online-Händler*in aufgrund der LMIV erfüllen muss, führt schnell zu Fehlern und daraus resultierenden Abmahnungen. Wenn du über einen Shop oder eine Plattform wie eBay, Amazon & Co Lebensmittel verkaufen solltest, solltest du dich daher genau mit den Informationspflichten für die vertriebenen Produkte beschäftigen. Dies gilt insbesondere auch für importierte Lebensmittel (LG Hamburg, Urt. V. 19.4.2024 – 416 HKO 26/23).
Und als wäre die Liste an Informationspflichten nicht bereits lang genug, ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass die Vorgaben der LMIV nicht abschließend sind. Es existieren für eine Vielzahl von Lebensmitteln noch Spezialregelungen, aus welcher sich weitere Informationspflichten ergeben können. Auch diverse nicht lebensmittelrechtliche Vorschriften, wie etwa die Verpflichtung zur Grundpreisangabe, sind im Online-Handel zu beachten.
Hier findest du Informationen zu 5 häufigen Problemen beim Online-Verkauf von Lebensmitteln.
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Dieser Artikel wurde ursprünglich im Januar 2019 veröffentlicht und im Juli 2025 auf den neuesten Stand gebracht.
08.07.25Mystery-Boxen sind auch im Online-Handel beliebt, Kundinnen und Kunden mögen die Überraschung. Doch wie sieht es bei unbekannter Ware mit dem Widerruf aus?
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