Impressum aktualisieren? Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist da!
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Wir erklären, was das für den Online-Handel bedeutet.
Im vergangenen Tipp der Woche haben wir Ihnen gezeigt, wer beim Versand zum Verbraucher für Transportverluste und Beschädigungen haftet. Heute schauen wir uns den Rückversand an. Wer ist verantwortlich, dass das Paket heil bei Ihnen ankommt? Gibt es Unterschiede zwischen Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechts und im Rahmen der Gewährleistungsrechte? Und wie verhält sich das bei der Abholung von Speditionsware? Diese Fragen beantworten wir in unserem Tipp der Woche.
Nein. Grundsätzlich sind beim Gewährleistungsrecht und beim Widerrufsrecht die Transportrisiken von Ihnen zu tragen. Es ist also zunächst egal, ob der Verbraucher Nacherfüllung verlangt, im Rahmen des Gewährleistungsrechts vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag widerruft: In jedem Fall tragen Sie als Händler die Transportgefahr.
Wenn ein Paket auf dem Transportweg verschwindet und der Verbraucher sich darauf beruft, er habe das Paket dem Transportdienstleister seiner Wahl übergeben, so muss der Verbraucher diesen Umstand beweisen. Nicht abschließend geklärt ist, ob hierfür die Bestätigung des Transportdienstleister genügt, dass ein Paket abgesendet wurde oder ob der Verbraucher weitergehend beweisen muss, dass er die konkrete Ware abgesendet hat, z.B. mit Hilfe eines Zeugen. Im Zweifel genügt jedoch der Einlieferungsbeleg des Transportdienstleisters.
Wie ausgeführt tragen Sie als Händler grundsätzlich das Transportrisiko. Jedoch hat der Verbraucher die Pflicht, die Ware ordentlich zu verpacken. Wenn die Ware aufgrund einer mangelhaften Verpackung beschädigt wird, hat der Verbraucher seine Rücksichtnahmepflichten verletzt und ist Ihnen zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings müssen Sie beweisen, dass der Schaden in Folge der mangelhaften Verpackung entstanden ist.
Beispiel: Eine Verletzung der Rücksichtnahmepflichten wird regelmäßig dann vorliegen, wenn der Verbraucher eine Porzellanvase ohne jede Polsterung in ein Paket legt.
Wenn Sie sich im Rahmen des Widerrufsrechts verpflichtet haben, die Ware beim Kunden abzuholen, müssen Sie dies fristgerecht tun. Ansonsten geraten Sie in Annahmeverzug, mit der Folge dass der Verbraucher im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Ware nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet. Wenn der Verbraucher also zum Beispiel die Ware leicht fahrlässig beschädigt, wenn Sie sich im Annahmeverzug befinden, haftet er nicht für den Schaden.
Auch beim Rückversand tragen grundsätzlich Sie als Händler die Transportgefahr. Der Verbraucher ist jedoch verpflichtet, Retouren ordentlich zu verpacken. Wenn durch mangelhafte Verpackung Schäden entstehen sollten, empfehlen wir Ihnen, die Verpackung und die Beschädigungen sauber zu dokumentieren, um diesen Umstand auch beweisen zu können. Bei Abholungen im Rahmen des Widerrufsrechts sollten Sie darauf achten, nicht in Annahmeverzug zu geraten.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
27.11.17
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