Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Alle Jahre wieder bricht unter Online-Händler*innen zur Weihnachtszeit eine Goldgräberstimmung aus. Denn das Weihnachtsgeschäft beschert dem Online-Handel häufig einen Rekordumsatz. Des einen Freud ist aber oft des anderen Leid. Transportunternehmen haben ein hohes Pensum zu absolvieren, das aufgrund der Vielzahl an Sendungen kaum zu bewältigen ist.
Da überrascht es nicht, dass Fehler passieren und der Transport der Ware nicht immer reibungslos funktioniert. Geht eine Warensendung auf dem Transportweg verloren oder wird beschädigt, stellen sich viele Online-Händler*innen die Frage, welche Rechtsfolgen sich nun für sie ergeben.
Wer haftet bei Transportverlust und -schäden und wer trägt die Transportgefahr? In unserem Rechtstipp der Woche haben wir die Antworten auf diese Fragen für Sie zusammengefasst.
Die Frage, ob Sie die Gefahr des Transportes tragen, hängt maßgeblich von der Art der Kundschaft ab. Mit der ordnungsgemäßen Übergabe an das Transportunternehmen geht grundsätzlich nach § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den*die Käufer*in über.
Liegt ein B2B-Geschäft vor, trägt daher die Kundschaft die Transportgefahr. Sie haben Ihre Pflicht mit der ordnungsgemäßen Übergabe an das Transportunternehmen erfüllt. Ihre gewerbliche Kundschaft muss also bei einem Verlust der Ware den vollen Kaufpreis zahlen, obwohl diese die Ware nicht erhalten hat.
Allerdings findet diese Gefahrtragungsregel bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 2 BGB regelmäßig keine Anwendung. Vielmehr tragen Sie bei einem Versendungskauf an eine*n Verbraucher*in die Transportgefahr, sodass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung erst mit der tatsächlichen Übergabe der Ware – der vertragsgemäßen Zustellung – übergeht.
Entscheidend für den Gefahrübergang ist der tatsächliche Erhalt der Ware. Das Transportunternehmen ist verpflichtet, die Ware zum Bestimmungsort zu befördern und dort an die Empfangsperson abzuliefern.
Nach der Rechtsprechung muss das Transportunternehmen den Gewahrsam an der Ware im Einvernehmen mit der Empfangsperson aufgeben und diese in die Lage versetzen, die tatsächliche Gewalt über die Ware auszuüben (BGH Urteil v. 02.04.2009, I ZR 16/07). Die Kundschaft hat die Ware tatsächlich erhalten, wenn sie diese persönlich entgegengenommen hat.
Die Übergabe an eine nicht berechtigte Person stellt allerdings ebenso wenig eine vertragsgemäße Zustellung dar, wie das unbemerkte Abstellen von Paketen im Treppenhaus oder auf der Terrasse.
Was gilt, wenn das Paket an eine Person aus der Nachbarschaft zugestellt oder bei Vorliegen einer Abstellgenehmigung aus dem vermeintlich sicheren Ablageort entwendet wird, haben wir in unseren Rechtstipps der Woche für Sie zusammengefasst.
Ist ein Paket auf dem Versandweg verloren gegangen oder zerstört worden, müssen Sie die Ware nicht erneut an Ihre Kundschaft versenden. Sobald Sie die Ware aus Ihrem Lager aussondern und dem Transportunternehmen übergeben, konkretisiert sich Ihre Leistungspflicht nach § 243 Abs. 2 BGB auf diese ausgesonderte Ware.
Die Konsequenz besteht darin, dass Sie bei einem von Ihnen nicht zu vertretenden Untergang der geschuldeten Ware nach § 275 Abs. 1 BGB von Ihrer Leistungspflicht frei werden. Dies gilt sowohl für ein B2B- als auch für ein B2C-Geschäft.
Es gibt aber auch eine Kehrseite der Medaille. Sofern Sie von Ihrer Leistungspflicht durch Unmöglichkeit befreit werden, verlieren Sie auch Ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Wurde dieser bereits bezahlt, sind Sie daher zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Sie sind nicht nur verpflichtet, Ihrer Kundschaft die Sache zu übergeben und zu übereignen, sondern nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB auch dazu, die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Sollte die Ware auf dem Transportweg beschädigt werden, liegt ein Sachmangel vor. Kommt die Ware nicht in einem mangelfreien Zustand an, kann Ihre Kundschaft daher Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB gegen Sie geltend machen. Es besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung.
Wichtig ist, dass Sie der*die Vertragspartner*in Ihrer Kundschaft sind und ein Verweis an das Transportunternehmen unzulässig ist. Unabhängig davon kann sich ein*e Verbraucher*in alternativ auch auf das Widerrufsrecht berufen und die beschädigte Ware an Sie zurücksenden.
Online-Händler*innen stellen sich häufig die Frage, wer die behauptete Nichtzustellung zu beweisen hat. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Lieferung liegt bei Ihnen als Verkäufer*in. Sie sind nach § 433 Abs. 1 BGB zur Verschaffung von Besitz und Eigentum an der Ware verpflichtet, und müssen dies zur Erfüllung des Vertrages beweisen. Als Beweismittel stehen Ihnen grundsätzlich die unterschriebene Lieferquittung oder die Zeugenaussage des*der Zusteller*in zur Verfügung.
Die Frage der Beweislast stellt sich auch, wenn eine Beschädigung der gelieferten Ware gerügt wird. Grundsätzlich trägt der*die Käufer*in nach der Beweislastverteilung des § 363 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Handelt es sich allerdings um einen Verbrauchsgüterkauf, gilt die Beweislastumkehr des § 477 BGB für den Fall, dass sich der Sachmangel innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang zeigt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Sie im ersten Jahr ab der Lieferung beweisen müssen, dass die Ware bei der Lieferung mangelfrei war. Die Beweislastumkehr gilt auch für etwaige Transportschäden.
Häufig finden sich Klauseln in den AGB, mit welchen der*die Verbraucher*in zu einer Untersuchung der Ware und einer Meldung von Mängeln innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet werden soll. Hier ist Vorsicht geboten. Solche Klauseln stellen häufig unzulässige Einschränkungen der Gewährleistungsrechte dar (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012 – I-4 U 48/12). Verbraucher*innen sind nicht verpflichtet, die gelieferte Ware sofort auf etwaige Schäden hin zu überprüfen.
Zulässig sind jedoch unverbindliche Bitten zur Mithilfe bei der Regulierung von Transportschäden. Sie dürfen Verbraucher*innen bitten, Ihnen offensichtliche Schäden zu melden, um Ihnen zu helfen, die Schäden bei Ihrem Transportunternehmen geltend zu machen. Eine derartige Klausel können Sie mit dem Trusted Shops Rechtstexter erstellen.
Ist das Kind in den Brunnen gefallen und die Ware während des Transportes untergegangen oder beschädigt worden, stellt sich die Frage, ob Regressansprüche aus dem geschlossenen Frachtvertrag gegen das Transportunternehmen bestehen.
Im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ware auf dem Transportweg kommt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen das Transportunternehmen in Betracht. Dieses haftet nach § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Da das Transportunternehmen verpflichtet ist, das Paket zur Erfüllung des Frachtvertrags abzuliefern, trifft es die Darlegungs- und Beweislast für die vertragsgemäße Ablieferung. Sofern dem Transportunternehmen dieser Nachweis nicht gelingt, gilt die Verlustvermutung des § 424 Abs. 1 HGB.
Sollte die Ware beim Transport verloren gehen oder beschädigt werden, sind Online-Händler*innen häufig die Leidtragenden. Die Rechtslage in Bezug auf Transportschäden und -verluste ist sehr verbraucherfreundlich.
Sollte die Ware vor der Übergabe verloren gehen, so sind Sie nicht zur erneuten Lieferung verpflichtet. Sie verlieren allerdings Ihren Kaufpreisanspruch und sind zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Kaufpreises verpflichtet. Zur Regulierung des entstandenen Schadens müssen sich Online-Händler*innen an das beauftragte Transportunternehmen wenden.
Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung von AGB-Klauseln geboten, da Sie die Rechtslage in den AGB kaum zu Ihren Gunsten ändern können. Suchen Sie Ihr Transportunternehmen daher sorgfältig aus und bitten Sie Ihre Kundschaft um Mithilfe, falls doch einmal etwas auf dem Transportweg verloren oder zu Bruch geht.
Update: Wir haben diesen Rechtstipp im November 2017 veröffentlicht und im November 2024 für Sie aktualisiert.
14.11.24Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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