2 Monate bis zur GPSR: Drohen Kontosperrungen auf Amazon, eBay & Co?
Ab 13.12.2024 gilt die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit. Wir verraten, was Shops auf Marktplätzen wie Amazon beachten müssen.
Im Online-Handel gibt es verschiedene Rechte, die häufig durcheinandergeraten. So wird bei der Rückgabe einer Ware häufig das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht mit freiwillig eingeräumten Rückgaberechten vermischt und Kund*innen verwechseln gerne Ansprüche wegen mangelhaften Waren und Rückgabeverlangen. Und dann gibt es noch freiwillig eingeräumte Hersteller- und Händlergarantien. Besonders als Online-Händler*in müssen Sie klar über die verschiedenen Rechte informieren, um Ihre Kundschaft nicht in die Irre zu führen. Damit Sie den Durchblick behalten, grenzen wir Ihnen in unserem Tipp der Woche diese Rechte einmal in Kürze gegeneinander ab.
Im Fernabsatzhandel (also auch im Online-Handel) sieht das Gesetz beim Verkauf von Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalten ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor. Von diesem Recht gibt es nur wenige Ausnahmen (beispielsweise für von Verbraucher*innen nach der Lieferung entsiegelte Hygieneartikel). Der Ausnahmenkatalog ist abschließend im Gesetz aufgeführt (§ 312g Abs. 2 BGB). Über das gesetzliche Widerrufsrecht müssen Sie als Händler*in umfassend informieren. Hierzu empfiehlt sich die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung oder einfach der Trusted Shops Rechtstexter. Vom gesetzlichen Muster dürfen Sie nur abweichen, solange dies Verbraucher*innen nicht in deren Rechten beeinträchtigt und solange die Information über das Widerrufsrecht weiter vollständig ist. Heißt: Eine freiwillige Verlängerung des Widerrufsrechts ist möglich. Ebenso ist es möglich, beispielsweise für Lieferungen innerhalb Deutschlands die Rücksendekosten selbst zu tragen, für Lieferungen ins Ausland die Kosten jedoch der Verbraucherin oder dem Verbraucher aufzuerlegen.
In jedem Fall müssen Sie als Händlerin oder Händler darauf achten, dass die Informationen vollständig und transparent bleiben. Wichtig: Bezeichnen Sie das Widerrufsrecht immer als solches! Eine Vermischung mit den Begriffen „Garantie“, „Gewährleistung“ und ähnlichem ist in der Regel irreführend und damit unzulässig. Übrigens, weil sich dieses Missverständnis hartnäckig hält: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Das Recht zum Umtausch gibt es nur bei mangelhafter Ware unter bestimmten Bedingungen, nicht aber im Rahmen des Widerrufsrechts.
Doch wie sieht es mit einem freiwilligen Rückgaberecht aus? Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
Das freiwillige Rückgaberecht kann einfach als Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts ausgestaltet werden. Hierfür wird lediglich die Widerrufsfrist verlängert und Sie müssen darauf achten, dass an verschiedenen Stellen im Shop keine Widersprüche entstehen.
Das freiwillige Rückgaberecht wird neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht eingeräumt. Hier können Sie eigene Spielregeln bestimmen, zum Beispiel dass im Rahmen des freiwilligen Rückgaberechts nur unbenutzte Waren in Originalverpackung zurückgenommen werden. Das geht im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts nämlich nicht. Obacht: Während der gesetzlichen Widerrufsfrist dürfen Verbraucher*innen in ihren gesetzlichen Rechten nicht beschnitten werden. Falls Sie das freiwillige Rückgaberecht also neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht einführen, müssen Sie transparent darauf hinweisen, dass das gesetzliche Widerrufsrecht unberührt bleibt.
Hier finden Sie einen Artikel zum Thema.
Das Gewährleistungsrecht ist gesetzlich vorgeschrieben und umfasst sämtliche Mängelrechte, die Käufer*innen zustehen, wenn eine Kaufsache mangelhaft ist.
Mangelhaft ist eine Sache zum Beispiel, wenn sie sich nicht für eine vereinbarte Verwendung eignet oder wenn sie nicht über vereinbarte Eigenschaften verfügt. Käufer*innen können dann bestimmte Mängelrechte geltend machen und verlangen, dass der Mangel beseitigt wird, entweder durch eine Ersatzlieferung oder durch Reparatur. Daneben gibt es gegebenenfalls Schadensersatzansprüche, das Recht zur Minderung des Kaufpreises und ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht steht Käufer*innen übrigens erst zu, wenn neben dem Mangel weitere Umstände hinzugekommen sind, zum Beispiel, wenn die Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer oder die Verkäuferin endgültig gescheitert ist. Genaueres finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Garantien sind freiwillige Leistungen der Hersteller*innen oder der Händler*innen. In der Regel geht es bei Garantien darum, Käufer*innen bestimmte Rechte einzuräumen, wenn die Ware nicht bestimmten Anforderungen entspricht. Gesetzlich gibt es keine Verpflichtung, eine Garantie anzubieten (dafür gibt es das Gewährleistungsrecht).
Wenn jedoch eine Garantie angeboten wird, müssen Sie auch transparent über die Bedingungen informieren. Das gilt unabhängig davon, ob Sie selbst die Garantie anbieten oder ob es sich um eine Herstellergarantie handelt. Bei Herstellergarantien kann das zu Herausforderungen führen, denn nicht alle Hersteller formulieren Garantiebedingungen so aus, dass sie den Anforderungen des deutschen Rechts entsprechen. Oft liegen Herstellergarantien nicht einmal in deutscher Sprache vor. Näheres zum Thema Garantien finden Sie hier in unserem Tipp der Woche.
Eine Garantie schließt übrigens das gesetzliche Gewährleistungsrecht nicht aus, sie steht immer neben diesem.
Beachten Sie die Unterschiede! Das Gesetz schreibt ein 14-tägiges Widerrufsrecht mit wenigen möglichen Ausnahmen vor, über welches informiert werden muss. Neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht können Sie ein freiwilliges Rückgaberecht anbieten. Vorsicht bei der Formulierung, beschneiden Sie nicht versehentlich das gesetzliche Widerrufsrecht!
Garantien sind freiwillige Leistungen. Besteht eine Garantie, ob durch den Händler oder durch den Hersteller, muss hierüber transparent informiert werden. Garantien stehen neben der gesetzlichen Gewährleistung. Letztere ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nur in engen Grenzen beschränkt werden.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
18.09.23
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